Im Jahr 2012 hat für die Geburtsjahrgänge ab 1947 die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Jahr begonnen.
Zunächst wird die Altersgrenze in Ein-Monats-Schritten angehoben. Das gilt bis zum Jahrgang 1958. Ab Geburtsjahr 1959 erfolgt die Anhebung dann in Zwei-Monats-Schritten und ist im Jahr 2029 mit dem Jahrgang 1964 abgeschlossen. Für die ab 1964 Geborenen gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
§ 235 SGB VI |
Anhebung |
Altersgrenze für eine |
1949 |
3 |
65 + 3 |
1950 |
4 |
65 + 4 |
1951 |
5 |
65 + 5 |
1952 |
6 |
65 + 6 |
1953 |
7 |
65 + 7 |
1954 |
8 |
65 + 8 |
1955 |
9 |
65 + 9 |
1956 |
10 |
65 + 10 |
1957 |
11 |
65 + 11 |
1958 |
12 |
66 + 0 |
1959 |
14 |
66 + 2 |
1960 |
16 |
66 + 4 |
1961 |
18 |
66 + 6 |
1962 |
20 |
66 + 8 |
1963 |
22 |
66 + 10 |
1964 |
24 |
67 + 0 |
Rente kann bereits ab 63 Jahren bezogen werden, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen - wie zum Beispiel eine Wartezeit von 35 oder 45 Jahren.
Mit erfüllter Wartezeit von 35 Jahren kann die Altersrente zwar mit 63 Jahren beansprucht werden, jedoch nur mit Abschlägen von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor der jeweils geltenden Regelaltersgrenze.
Für 1952 geborene Versicherte liegt die Regelaltersgrenze im Jahr 2017 bei 65 Jahren und sechs Monaten. Sind 35 Jahre Wartezeit erfüllt und soll die Altersrente ab dem Monat, nachdem das 63. Lebensjahr vollendet wurde, gewährt werden, betragen die Abschläge 9 % (30 Monate vorzeitige Inanspruchnahme x 0,3%).
Am Ende der Anhebung der Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr betragen die Abschläge für die ab 1964 geborenen Versicherten bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Rentenbezuges 14,4 % (48 Monate vorzeitige Inanspruchnahme x 0,3 %).
Versicherte, die 45 Jahre Wartezeit erfüllt haben, können die vorzeitige Altersrente ohne Abschläge erhalten. Hier findet ebenfalls eine stufenweise Anhebung statt, vom 63. auf das 65. Lebensjahr.
§ 236b SGB VI |
Anhebung |
Altersgrenze für eine |
1953 |
2 |
63 + 2 |
1954 |
4 |
63 + 4 |
1955 |
6 |
63 + 6 |
1956 |
8 |
63 + 8 |
1957 |
10 |
63 + 10 |
1958 |
12 |
64 + 0 |
1959 |
14 |
64 + 2 |
1960 |
16 |
64 + 4 |
1961 |
18 |
64 + 6 |
1962 |
20 |
64 + 8 |
1963 |
22 |
64 + 10 |
Detaillierte Angaben zu den Voraussetzungen der abschlagsfreien vorzeitigen Rente und zur Erfüllung der 45 Jahre Wartezeit unter http://www.dgb.de/-/77f und http://www.dgb.de/-/4s3
Schwerbehinderte können ab dem 63. Lebensjahr unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Nehmen sie Abschläge in Kauf, können Schwerbehinderte bereits ab dem 60. Lebensjahr in Rente gehen.
Die Regelaltersrente kann beanspruchen, wer mindestens fünf Jahre Wartezeit erfüllt, also fünf Jahre Beitragszeiten "gesammelt" hat. Dazu zählen alle Zeiträume, in denen Pflichtbeiträge oder - unter bestimmten Bedingungen - freiwillige Beiträge bzw. Beiträge nach besonderen Vorschriften gezahlt wurden.
Auch Zeiten der Kindererziehung gelten als Beitragszeiten, wenn dafür Entgeltpunkte gutgeschrieben sind.
Die Rentenhöhe ist von den Beitragszeiten abhängig. Es liegt daher auf der Hand, dass fünf Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine angemessene Alterssicherung nicht ausreichen. Je länger Beiträge gezahlt wurden, umso höher wird die ausgezahlte Rente ausfallen. Versicherte mit gleich langen Beitragszeiten können unterschiedlich hohe Rentenansprüche, aufgrund unterschiedlicher hoher Einkommen und damit unterschiedlicher Beitragshöhen, haben.
Außer den Beitragszeiten können andere Zeiträume die Höhe der Rente beeinflussen. Eine genaue Auskunft über die Rentenhöhe gibt der Rentenversicherungsträger.
Vor dem Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze – 2017: 65 Jahre plus sechs Monate - gilt bei Bezug vorgezogener Altersrenten für Hinzuverdienste eine Grenze. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen wurden zum 01.07.2017 zugunsten der Versicherten geändert. Während des Bezuges einer vorgezogenen Rente können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 € brutto im Kalenderjahr ohne Anrechnung auf die Rente hinzuverdient werden. Dabei ist es nicht von Belang, ob der Hinzuverdienst in einem Monat oder über das Jahr verteilt erzielt wird (zwölf Monate á 525 € ergeben dann 6.300 €)
Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen führt dazu, dass die Rente dann nur noch als Teilrente geleistet wird. Der 6.300 € übersteigende Bruttoverdienst wird dann durch zwölf geteilt, und 40 Prozent dieses Betrages werden auf die Rente angerechnet.
Beispiel:
Die monatliche Rente beträgt 1.200 € und aus einer Beschäftigung werden 900 € brutto monatlich erzielt. Im Kalenderjahr sind dies Brutto 10.800 €, davon wird der Freibetrag von 6.300 € abgezogen und es verbleiben 4.500 €. Ein Zwölftel davon sind 375 €, von denen 40 % = 150 € auf die monatliche Rente angerechnet werden.
Der Rentenzahlbetrag vermindert sich daher auf 1.050 € monatlich.
Nicht als Hinzuverdienst gilt Pflegegeld, das einem Pflegebedürftigen nach § 37 SGB XI zusteht und das dieser der Pflegeperson weiterreicht.
Ebenfalls kein Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind die Zahlungen, die behinderte Menschen für ihre Arbeit in einer anerkannten Werkstätte für Behinderte oder in einer Blindenwerkstätte erhalten.
Erst mit Vollendung der Regelaltersgrenze für die Altersrente - 2017 also das 65. Lebensjahr plus sechs Monate - hat der Hinzuverdienst keinen Einfluss mehr auf den Rentenbezug. Das heißt, es darf unbeschränkt hinzuverdient werden.
Siehe dazu auch die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.