Eine verhaltensbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllt. Das muss der Arbeitgeber allerdings glaubhaft darlegen, urteilte das Arbeitsgericht Siegburg.
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Der Fall: Dem Arbeitnehmer, einem Kfz-Mechaniker, war wegen schlechter Arbeitsleistungen verhaltensbedingt gekündigt worden. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, bei einem Werkstatttest nur vier von sechs Fehlern erkannt sowie bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt zu haben. Dies schade dem Ruf des Autohauses. Nach drei vorausgegangenen Abmahnungen könne man keinen Besserungswillen feststellen. Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg.
Das Arbeitsgericht: Der Arbeitgeber muss das Gericht in die Lage versetzen, feststellen zu können, dass bei dem Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliege. Auch muss er darlegen, dass und warum darin eine vorwerfbare Pflichtverletzung liege. Der Arbeitgeber hat weder die Leistungen des Arbeitnehmers über einen repräsentativen Zeitraum noch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt. So konnte das Gericht nicht erkennen, ob der Mechaniker seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt hat.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25. August 2017 – 3 Ca 1305/17