Deutscher Gewerkschaftsbund

21.10.2022
Arbeitsrecht

Schwerbehindertenvertretung bleibt auch bei Unterschreiten des Schwellenwerts im Amt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkt mit seinem Beschluss die Rechte von schwerbehinderten Beschäftigten. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung darf nicht vorzeitig beendet werden, wenn die Anzahl der Beschäftigten mit Behinderung unter den Schwellenwert von fünf sinkt. Das BAG entscheidet damit anders als seine Vorinstanzen und stärkt die Schwerbehindertenvertretungen. Der DGB begrüßt die Entscheidung.

Junge Frau im Rollstuhl deutet mit dem Zeigefinger auf einen Laptop; Hintergrund: männliche Person / Bürokontext

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 19.10.2022 (7 ABR 27/21) entschieden, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet ist, wenn die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf sinkt. In dem Fall wurde in einem Kölner Betrieb im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 01. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb auf vier. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass damit das Amt der Schwerbehindertenvertretung automatisch endet. Denn § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX sieht vor, dass eine Schwerbehindertenvertretung in Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, gewählt wird.

Das BAG hat nun – anders als die Vorinstanzen – entschieden, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet wird. Zwar legt das Gesetz einen Schwellenwert für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung fest. Eine ausdrückliche Regelung, die die Beendigung des Amts der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert vorsieht, gibt es im Gesetz nicht. Daher darf die gewählte Schwerbehindertenvertretung bis zum Ende ihrer Amtszeit weiter ihr Amt ausüben, auch wenn weniger als fünf schwerbehinderte Menschen im Betrieb beschäftigt sind.

Das Urteil ist zu begrüßen. Das BAG stärkt die Schwerbehindertenvertretungen und damit die Rechte der schwerbehinderten Beschäftigten, die auch bei Absinken ihrer Anzahl im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf weiter durch eine bereits gewählte Schwerbehindertenvertretung repräsentiert werden.


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