Deutscher Gewerkschaftsbund

03.06.2021
klartext 19/2021

BFH-Urteil zur Rentenbesteuerung: Politik muss endlich handeln!

In einem neuen Urteil warnt der Bundesfinanzhof davor, dass viele RentnerInnen in den nächsten Jahren zu hoch besteuert werden. Auch weil im Zeitverlauf der steuerpflichtige Rentenanteil bei den NeurentnerInnen stark ansteigt fordert der DGB, dass sehr viel länger als derzeit vorgesehen ein Teil der Rentenleistung nicht besteuert werden darf.

Miniatur Rentnerpaar steht auf Goldmünzen

colourbox.de

Schrittweise Umstellung der Rentenbesteuerung

Seit dem Jahr 2005 wird die Rentenbesteuerung in Deutschland schrittweise umgestellt. Vor 2005 wurden die Rentenbeiträge der Berufstätigen „vorgelagert" besteuert, die Rentenauszahlungen waren hingegen überwiegend steuerfrei. Seither läuft die Umstellung auf eine „nachgelagerte" Besteuerung der ausgezahlten Rente. Bis 2025 sollen die Beitragszahlungen dann vollständig steuerfrei und die ausgezahlten Renten ab 2040 mit dem Wegfall des Rentenfreibetrags vollständig steuerpflichtig sein.

Mit niedrigeren Alterseinkünften geht ein geringerer Steuersatz einher

Grundsätzlich ist dagegen wenig einzuwenden: Da mit dem höheren Einkommen im Erwerbsleben für die meisten Menschen auch ein höherer Steuersatz einhergeht, wird ein Teil der Steuerpflicht in jenen Lebensabschnitt verlagert, in dem wegen der meist niedrigeren Alterseinkünfte auch ein geringerer Steuersatz angewendet wird.

Zweifache Besteuerung muss ausgeschlossen werden

Allerdings verlangte das Bundesverfassungsgericht schon vor fast 20 Jahren, dass im Zuge dieser Umstellung eine zweifache Besteuerung in jedem Fall auszuschließen ist. Und schon seit 15 Jahren warnen Fachleute davor, dass die Übergangsregelung dies nicht ausreichend gewährleiste. Die Bundesregierungen blieben aber untätig.

Stattdessen ließ man die Finanzämter zum Nachteil der steuerpflichtigen Senioren falsch rechnen, um die Übergangsregelung nicht ändern zu müssen. So wurde bisher nicht nur der Rentenfreibetrag, sondern zum Beispiel auch der Grundfreibetrag, der jedem Steuerpflichtigen zusteht, bei der Berechnung der steuerfreien Renten miteinbezogen. So ließ sich behaupten, eine doppelte Besteuerung existiere nicht.

Diagramm: Entwicklung der Höhe der Einkommenssteuern bei Rentenbeginn im Vergleich die Jahre 2010, 2015 und 2019

DGB, Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Die Finanzverwaltung muss Rechentricks abstellen

Mit einer detaillierten Kritik hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass dies ebenso unzulässig ist wie die unzureichende Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenserwartung von Frauen und Männern. Da die Finanzverwaltung zwingend an die BFH-Rechtsprechung gebunden ist, wird sie diese Rechentricks nun abstellen müssen.

Das Problem einer drohenden Zweifachbesteuerung ist damit aber noch nicht aus der Welt. Vielmehr wird nun offensichtlich, dass der Übergangszeitraum bis zur vollen Besteuerung der Renten zu knapp und jener bis zur völligen Steuerfreiheit der eingezahlten Beiträge zu lang bemessen ist.

Ein Teil der Rentenleistung darf nicht besteuert werden

Eine Verkürzung des Übergangszeitraums auf der Beitragsseite, der ohnehin bereits 2025 abläuft, würde nur wenig Wirkung zeigen und vor allem niemandem helfen, der bereits Rente bezieht. Auch weil im Zeitverlauf der steuerpflichtige Rentenanteil bei den Neurentnerinnen und -rentnern stark ansteigt (siehe Grafik), fordert der DGB deshalb vor allem, dass sehr viel länger als derzeit vorgesehen, ein Teil der Rentenleistung nicht besteuert werden darf.

Neue Regeln für eine faire Besteuerung!

Zudem trägt das Steuerrecht den Eigenarten der knappschaftlichen Rentenversicherung und anderen Altersvorsorgesystemen zu Lasten der Steuerpflichtigen nicht hinreichend Rechnung. Deshalb muss eine Neuordnung der Übergangsregeln zur Besteuerung der Alterseinkünfte auch diese Probleme endlich aus der Welt schaffen.


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