Deutscher Gewerkschaftsbund

21.12.2022
Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch

Gericht pocht auf die Hinweispflicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen Beschäftigte auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, verfällt der Resturlaub eines Urlaubsjahres bei Krankheit oder Erwerbsminderung des Beschäftigten nicht, urteilte zunächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun umgesetzt.

Hammer auf Tisch vor Europafahne

DGB/zerbor/123rf.com

"Urlaub ist kein Beiwerk, sondern wichtige Voraussetzung zum Erhalt der Gesundheit von Beschäftigten. Das Gericht stärkt Arbeitnehmer*innen in Deutschland, ihr Recht auf Urlaub wahrzunehmen. Dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union kommt besondere Bedeutung zu," sagte Anja Piel, DGB-Vorstandsmitglied.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der bezahlte Urlaub normalerweise im laufenden Urlaubsjahr genommen werden. Aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen können restliche Urlaubstage auch bis Ende März des Folgejahres genommen werden. Danach verfällt der nicht genommene Urlaub in der Regel.

"Das Gericht hat klargestellt, dass Arbeitgeber mitwirken müssen, damit Beschäftigte ihren Urlaub tatsächlich nehmen. Anhaltende Arbeitsüberlastung zum einen, Angst vor Repressionen zum anderen, aber auch Krankheiten und Erwerbsminderung dürfen nicht dazu führen, dass Beschäftigte ihren Urlaub nicht nehmen können und dieser schlussendlich verfällt. Auch mit Blick auf den zunehmenden Fachkräftemangel müssen Arbeitgeber ein hohes Interesse daran haben, dass Beschäftigte zu ihrer verdienten Erholung kommen und gesund bleiben," so Piel.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun festgestellt, dass die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche erst in dem Zeitpunkt beginnt zu laufen, in dem der Arbeitgeber die Arbeitnehmer*in über ihren*seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Erfolgt eine solche Belehrung nicht, und nimmt die Arbeitnehmer*in ihren*seinen Urlaub nicht, heißt das, dass der Urlaub weder verjährt noch verfällt.


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