Deutscher Gewerkschaftsbund

PM 188 - 15.08.2000

Abfindungen müssen wie Gewinne aus Betriebsveräußerungen besteuert werden

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) fordert eine vorbehaltlose steuerliche Gleichbehandlung von Entlassungsabfindungen bei Arbeitnehmern einerseits und Gewinnen aus der Veräußerung von Betrieben andererseits. Diese Zuflüsse sind immer nach § 34 des Einkommensteuergesetzes als gleichgelagerte Vorgänge steuerlich gleichbehandelt und mit dem halben Steuersatz besteuert worden. Es gibt überhaupt keinen Grund, künftig nur Gewinne aus Betriebsveräußerungen wahlweise mit dem halben Steuersatz oder der sogenannten Fünftelungs-Regel zu besteuern, nicht aber Entlassungsabfindungen, erklärte DGB-Vorstandsmitglied Heinz Putzhammer am Dienstag in Berlin.

Bei alleinstehenden Arbeitnehmern beginne die Höherbelastung bereits bei Abfindungen von 30.000 DM mit 335 DM und erreiche bei 70.000 DM bereits 3.461 DM. Im Stahlbereich, mit Abfindungen zwischen 100.000 DM und 110.000 DM erreiche die Mehrbelastung sogar 5.000 DM und mehr D-Mark. Diese Höherbelastungen werden durch alle Schritte der Steuerreform zwar gemildert, aber keineswegs auch nur annähernd beseitigt.

Bei Verheirateten errechnen sich zwar bis zu Entlassungsabfindungen von 40.000 DM keine Mehrbelastung durch die Fünftel-Regel. Die von einigen Politikern behauptete Besserstellung durch die Fünftel-Regelung im Vergleich zum halben Steuersatz trete allerdings im erwähnenswerten Umfang erst ein, wenn alle Schritte der Einkommensteuerreform in Kraft sein werden. Das bedeutet: Nicht die Fünftel-Regel bringt hier nachvollziehbare Vorteile, sondern erst Absenkungen des Einkommensteuertarifes, die allen Steuerpflichtigen zugute kommen.

Putzhammer äußerte die Hoffnung, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgrund eingehender Prüfung der Sachlage Bundesregierung und Bundestag die Position des DGB übernehmen werden.

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