Den Kinderzuschlag (KiZ) erhalten Eltern, die eine finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt der gesamten Familie benötigen. Wir beantworten die häufigsten Fragen und erklären, wer den Kinderzuschlag beantragen kann, wieviel Geld es gibt und wie man den KiZ beantragt.
DGB/Simone M. Neumann
Der Kinderzuschlag: Mehr Geld für die Haushaltskasse
Der Gesetzgeber hat den Kinderzuschlag (KiZ) stark verbessert – und er gilt jetzt auch für Alleinerziehende. Bis zu 185 Euro pro Kind und Monat zusätzlich zum Kindergeld sind möglich. Wir beantworten die häufigsten Fragen und erklären, wie Sie den Zuschlag beantragen können.
Der Kinderzuschlag ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Der Kinderzuschlag steht Ihnen zu, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, Sie jedoch finanzielle Unterstützung benötigen, um für den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu sorgen. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt.
Die maximale Höhe beträgt 185 Euro – pro Kind und Monat. Zusammen mit dem Kindergeld (204 Euro im Monat) ergibt sich eine Gesamtleistung je Kind in Höhe von 389 Euro. Übersteigt das Einkommen der Eltern eine gewisse Grenze, dann wird ein Teil des Elterneinkommens angerechnet, das heißt, die 185 Euro werden gekürzt. Den vollen Höchstbetrag von 185 Euro erhalten somit Eltern mit niedrigem Einkommen. Mit steigendem Einkommen reduziert sich der Auszahlbetrag und läuft langsam aus.
Sie können den Kinderzuschlag für jedes Ihrer Kinder bekommen,
Ob Ihnen der Kinderzuschlag zusteht, das hängt vor allem von Ihrem Einkommen ab. Das Einkommen muss über einer gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe von 600 Euro brutto für Alleinstehende und 900 Euro brutto für Paare liegen. Außerdem hängt der Anspruch von der Höhe der Wohnkosten, der Anzahl der Personen im Haushalt und dem Alter der Kinder ab.
Grundsätzlich ja, wenn sie Arbeitslosengeld beziehen. Hartz-IV-Leistungen und KiZ können hingegen nicht gleichzeitig bezogen werden. Allerdings kann der Kinderzuschlag helfen, aus dem Hartz-IV-Bezug herauszukommen, wenn noch anderes Einkommen vorhanden ist.
Zwei Beispiele sollen Ihnen eine erste Orientierung geben: Eine arbeitslose Alleinerziehende mit einem 8-jährigen Kind, für das Unterhaltsvorschuss bezogen wird, hat bei einer Warmmiete von 550 Euro voraussichtlich einen Anspruch, wenn ihr Arbeitslosengeld zwischen 650 Euro und 1.500 Euro liegt. Bei einem Paar mit zwei Kindern (8 und 10 Jahre) und einer Warmmiete von 700 Euro muss das Netto-Einkommen der Eltern, also die Summe aus Arbeitslosengeld und gegebenfalls dem Nettoeinkommen des Partners, zwischen 1.200 Euro und 2.300 Euro liegen, damit voraussichtlich ein Leistungsanspruch besteht. Die Obergrenzen in den Beispielen sind so angegeben, dass nach der Einkommensanrechnung ein Anspruch in Höhe von mindestens 50 Euro verbleibt. Zudem besteht bei diesen Beispielen voraussichtlich auch noch ein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld.
Wer Arbeitslosengeld (ALG) bezieht, kann auch den Kinderzuschlag bekommen. Hartz-IV-Leistungen und Kinderzuschlag können hingegen nicht gleichzeitig bezogen werden. DGB/Illustrationen: Robert Stern
Keineswegs! Falls mehrere Kinder im Haushalt leben und/oder der Haushalt von nur einem Erwerbseinkommen leben muss, dann können Sie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, obwohl Sie einen guten Tariflohn verdienen.
Zwei Beispiele sollen Ihnen eine erste Orientierung geben: Eine Alleinerziehende mit einem 8-jährigen Kind, für das Unterhaltsvorschuss bezogen wird, hat bei einer Warmmiete von 550 Euro voraussichtlich einen Anspruch, wenn ihr monatlicher Nettolohn zwischen 950 Euro und 1.200 Euro liegt. Bei einem Paar mit zwei Kindern (8 und 10 Jahre) und einer Warmmiete von 700 Euro muss das Netto-Erwerbseinkommen der Eltern zwischen 1.600 Euro und 2.300 Euro liegen, damit voraussichtlich ein Leistungsanspruch besteht. Die Obergrenzen in den Beispielen sind so angegeben, dass nach der Einkommensanrechnung ein Anspruch in Höhe von mindestens 50 Euro verbleibt. Zudem besteht bei diesen Beispielen voraussichtlich auch noch ein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld.
Anspruch auf den Kinderzuschlag haben Eltern, deren Netto-Lohn bzw. deren Netto-Löhne zusammengerechnet in einer bestimmten Spanne liegen. Zudem hängt der Anspruch auch von den Wohnkosten, der Zahl der Kinder und dem Alter der Kinder ab. DGB/Illustrationen: Robert Stern
Das ist erfreulich einfach! Die Familienkasse bietet im Internet einen „KiZ-Lotsen“ an. Damit können Sie bequem und schnell prüfen, ob sich für Sie ein Antrag auf den Kinderzuschlag lohnt. Der Lotse errechnet zwar nicht, in welcher Höhe voraussichtlich ein Anspruch besteht. Aber der Lotse gibt eine Einschätzung dazu ab, ob voraussichtlich ein Anspruch besteht. Das ganze dauert weniger als 10 Minuten.
Entscheidend ist nicht Ihr monatliches Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Maßgeblich ist Ihr durchschnittliches Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung. Das hat den Vorteil, dass das Einkommen der vergangenen Monate bekannt ist. So kann die Familienkasse abschließend über den Anspruch entscheiden und den Auszahlbetrag festsetzen. Die Bewilligung erfolgt für sechs Monate. Ändert sich Ihr Einkommen, dann hat dies keinen Einfluss auf den bereits bewilligten Kinderzuschlag.
In der Corona-Krise galt vorübergehend die Sonderregelung, dass nur das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung maßgebend war. Diese Regelung ist aber zum 30. September ausgelaufen. Entscheidend sind somit nun wieder die Einkommensverhältnisse im letzten halben Jahr vor der Antragstellung.
Ein Einkommen des Kindes wird teilweise auf den maximalen Zahlbetrag von 185 Euro angerechnet, das heißt, der Auszahlbetrag wird vermindert. Dabei gilt die Regel, dass 45 Prozent des Einkommens des Kindes angerechnet werden. Empfangener Unterhalt vom Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sowie der staatliche Unterhaltsvorschuss sind die beiden Einkommensarten, die oft vorkommen.
Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse schriftlich beantragt werden. Die Familienkasse ist die Stelle, die auch das Kindergeld auszahlt.
Die für Sie zuständige Familienkasse, die bei der Arbeitsagentur angesiedelt ist, finden Sie auf der Seite www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder.
Die Antragsformulare für den Kinderzuschlag finden Sie im Onlineportal der Arbeitsagentur zum Download (PDF).
Der Antrag kann bei der Arbeitsagentur auch online gestellt werden:
con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start
Es gibt mit dem "KiZ-Lotsen" auch ein Online-Rechen-Tool, mit dem Sie vorab prüfen können, ob Sie voraussichtlich einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben.Zum KiZ-Lotsen:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
Sie müssen Angaben zur Ihrer persönlichen Situation, zur Warmmiete, zum Einkommen und zu Ersparnissen machen. Dazu müssen Sie Formulare ausfüllen und einige Nachweise vorlegen. Ein wenig Aufwand muss also schon betrieben werden, aber der hält sich in Grenzen. Vor allem wenn Sie bedenken, dass Sie dafür sechs Monate lang monatlich pro Kind – je nach dem Einkommen – beispielsweise 80 Euro, 100 Euro oder gar der Höchstbetrag von 185 Euro zusätzlich aufs Konto überwiesen bekommen. Dieses Geld bessert die Haushaltskasse spürbar auf.
Aber selbst dann, wenn Sie aufgrund Ihres Einkommens nur einen geringen Anspruch auf 20 Euro oder 30 Euro Kinderzuschlag monatlich haben sollten, lohnt es, einen Antrag zu stellen. Denn wenn Sie den Kinderzuschlag bekommen, dann haben Sie Zugang zu weiteren Leistungen und Vergünstigungen. Diese können mehrere Hundert Euro im Jahr wert sein.
GUT ZU WISSEN
Keine Kita-Gebühren! Wenn Ihnen der Kinderzuschlag zusteht, dann profitieren Sie gleich mehrfach: Denn Familien, die Kinderzuschlag beziehen, sind von den KiTa-Gebühren befreit. Ein weiterer guter Grund für Sie zu prüfen, ob Sie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben.
Anspruch auf Geld für Schulsachen, kostenloses Mittagessen und mehr. Wenn Sie den Kinderzuschlag bekommen, dann haben Sie Anspruch auf weitere Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket. Dazu gehören u.a. das kostenlose Mittagessen in Schulen und KiTas, kostenlose Schülerbeförderung oder Nachhilfeunterricht, sofern erforderlich. Besonders hilfreich sind die Leistungen für Schulsachen: Pro Schulkind und Schuljahr werden 150 Euro ausgezahlt!
Wenn Sie den Kinderzuschlag beantragen wollen, dann stellen Sie möglichst bald einen Antrag. Denn der Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend ausgezahlt, sondern der Anspruch beginnt ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird.
Nein. Der Kinderzuschlag ist ein Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Anders als bei Hartz IV ist der Kinderzuschlag auch nicht mit weiteren Pflichten und Auflagen verbunden. Es drohen Ihnen auch keine Rückforderungen, falls Ihr Einkommen während des Bezugs von Kinderzuschlag ansteigt.
Die Webseiten www.familienkasse.de und www.kinderzuschlag.de bieten weitere Informationen, untere anderem ein ausführliches „Merkblatt Kinderzuschlag“ (PDF).
Sehr informativ ist auch die Seite www.familienportal.de des Familienministeriums.
Die Familienkasse bietet sowohl eine persönliche Beratung vor Ort als auch eine telefonische Beratung an: Die Telefonnummer 0800-4-5555-30 ist kostenfrei, Kindergeldnummer bereithalten.
Zudem ist ein Gespräch mit einer Beratungsfachkraft per Web-Cam möglich (zur Terminvereinbarung für die Videoberatung), etwa wenn beim Ausfüllen der Formulare Fragen auftreten.
Ausführliche DGB-Information über den neuen Kinderzuschlag: Seit 1.1.2020 gelten neue Regeln beim Kinderzuschlag (KiZ). Der KiZ wird stark verbessert und attraktiver. Der KiZ kann Ihnen helfen, inkommenseinbußen abzumildern.
Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Regeln beim Kinderzuschlag (KiZ). Der KiZ wird stark verbessert und attraktiver. Der KiZ kann Ihnen helfen, Einkommenseinbußen abzumildern.
Aushang für schwarze Bretter in Gewerkschaftshäusern, Beratungsstellen und Betrieben.
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