Den Kinderzuschlag (KiZ) erhalten Eltern, die eine finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt der gesamten Familie benötigen. Wir beantworten die häufigsten Fragen und erklären, wer den Kinderzuschlag beantragen kann, wieviel Geld es gibt und wie man den KiZ beantragt.
DGB/Simone M. Neumann
Der Kinderzuschlag: Mehr Geld für die Haushaltskasse
Zum Jahresbeginn 2023 steigt der Kinderzuschlag (KiZ) noch einmal deutlich auf bis zu 250 Euro monatlich pro Kind. Zusammen mit dem ebenfalls auf 250 Euro erhöhten Kindergeld und dem neuen Wohngeld können Familien mit geringem Einkommen nun spürbare finanzielle Unterstützung bekommen. Wir beantworten die häufigsten Fragen und erklären, wie Sie den Zuschlag beantragen können.
Der Kinderzuschlag ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Der Kinderzuschlag steht Ihnen zu, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, Sie jedoch finanzielle Unterstützung benötigen, um für den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu sorgen.
Die maximale Höhe beträgt 250 Euro – pro Kind und Monat. Zusammen mit dem Kindergeld (ebenfalls 250 Euro im Monat) ergibt sich eine Gesamtleistung je Kind in Höhe von 500 Euro. Übersteigt das Einkommen der Eltern eine gewisse Grenze, dann wird ein Teil des Elterneinkommens angerechnet, das heißt, die 250 Euro werden gekürzt. Den vollen Höchstbetrag von 250 Euro erhalten somit Eltern mit niedrigem Einkommen. Mit steigendem Einkommen reduziert sich der Auszahlbetrag und läuft langsam aus.
Alleinerziehende mit einem Kind (8 Jahre) | Paar mit zwei Kindern (8 & 10 Jahre) | Paar mit zwei Kindern (8 & 10 Jahre) | |
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in Teilzeit (25 Std./W. zum Mindestlohn) 700 Euro Warmmiete | beide in Teilzeit (je 20 Std./W. zum Mindestlohn) 950 Euro Warmmiete | beide in Teilzeit (je 30 Std./W. zum Mindestlohn) 950 Euro Warmmiete | |
Nettolohn/Nettolöhne | 1.090 Euro | 1.800 Euro | 2.470 Euro |
Kindergeld | 250 Euro | 500 Euro | 500 Euro |
Kinderzuschlag | 137 Euro | 500 Euro | 438 Euro |
Unterhaltsvorschuss | 252 Euro | - | - |
Wohngeld* | 348 Euro | 607 Euro | 406 Euro |
Verfügbares Einkommen | 2.077 Euro | 3.407 Euro | 3.814 Euro |
*Wohngeldanspruch in Kommunen der Wohngeldstufe IV.
Liegt der Lohn höher als in den genannten Beispielen, sinkt der Kinderzuschlag entsprechend:
Bei einem Nettolohn von 1.570 Euro hat eine Alleinerziehende mit einem Kind noch Anspruch auf 50 Euro Kinderzuschlag.
Bei einem Nettolohn von zusammen 3.220 Euro hat ein erwerbstätiges Paar mit zwei Kindern noch Anspruch auf 100 Euro Kinderzuschlag.
Alleinerziehende mit einem Kind (8 Jahre) | Alleinerziehende mit einem Kind (8 Jahre) | |
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im Arbeitslosengeldbezug 700 Euro Warmmiete | im Arbeitslosengeldbezug 700 Euro Warmmiete | |
Arbeitslosengeld (ALG I) | 850 Euro | 650 Euro |
Kindergeld | 250 Euro | 250 Euro |
Kinderzuschlag | 137 Euro | 137 Euro |
Unterhaltsvorschuss | 252 Euro | 252 Euro |
Wohngeld* | 430 Euro | 510 Euro |
Verfügbares Einkommen | 1.919 Euro | 1.799 Euro |
*Wohngeldanspruch in Kommunen der Wohngeldstufe IV.
Liegt das Arbeitslosengeld höher als in den genannten Beispielen, sinkt der Kinderzuschlag entsprechend:
Bei einem Arbeitslosengeld von 1.220 Euro hat eine Alleinerziehende mit einem Kind noch Anspruch auf 50 Euro Kinderzuschlag.
Sie können den Kinderzuschlag für jedes Ihrer Kinder bekommen,
Kinderzuschlag gibt es für folgende Kinder DGB
Ob Ihnen der Kinderzuschlag zusteht, das hängt vor allem von Ihrem Einkommen ab. Das Einkommen muss über einer gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe von 600 Euro brutto für Alleinstehende und 900 Euro brutto für Paare liegen. Außerdem hängt der Anspruch von der Höhe der Wohnkosten und der Anzahl der Personen im Haushalt ab.
Grundsätzlich ja, wenn sie Arbeitslosengeld beziehen. Grundsicherung bzw. zukünftig das Bürgergeld und KiZ können hingegen nicht gleichzeitig bezogen werden. Allerdings kann der Kinderzuschlag helfen, aus dem Bürgergeld-Bezug herauszukommen, wenn noch anderes Einkommen vorhanden ist.
Keineswegs! Falls mehrere Kinder im Haushalt leben und/oder der Haushalt von nur einem Erwerbseinkommen leben muss, dann können Sie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, obwohl Sie einen guten Tariflohn verdienen.
Das ist erfreulich einfach! Die Familienkasse bietet im Internet einen „KiZ-Lotsen“ an. Damit können Sie bequem und schnell prüfen, ob sich für Sie ein Antrag auf den Kinderzuschlag lohnt. Der Lotse errechnet zwar nicht, in welcher Höhe voraussichtlich ein Anspruch besteht. Aber der Lotse gibt eine Einschätzung dazu ab, ob voraussichtlich ein Anspruch besteht. Das Ganze dauert weniger als 10 Minuten.
Entscheidend ist nicht Ihr monatliches Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Maßgeblich ist Ihr durchschnittliches Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung. Das hat den Vorteil, dass das Einkommen der vergangenen Monate bekannt ist. So kann die Familienkasse abschließend über den Anspruch entscheiden und den Auszahlbetrag festsetzen. Die Bewilligung erfolgt für sechs Monate. Ändert sich Ihr Einkommen in dieser Zeit, dann hat dies keinen Einfluss auf den bereits bewilligten Kinderzuschlag.
Ein Einkommen des Kindes wird teilweise auf den maximalen Zahlbetrag von 250 Euro angerechnet, das heißt, der Auszahlbetrag wird vermindert. Dabei gilt die Regel, dass 45 Prozent des Einkommens des Kindes angerechnet werden. Empfangener Unterhalt vom Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sowie der staatliche Unterhaltsvorschuss sind die beiden Einkommensarten, die oft vorkommen.
Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse schriftlich beantragt werden. Die Familienkasse ist die Stelle, die auch das Kindergeld auszahlt.
Die für Sie zuständige Familienkasse, die bei der Arbeitsagentur angesiedelt ist, finden Sie auf der Seite www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder.
Die Antragsformulare und Ausfüllhilfen für den Kinderzuschlag finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-familie-und-kinder
Dort bitte weit nach unten scrollen, weil zunächst sehr viele Formulare zum Kindergeld angezeigt werden.
Der Antrag kann bei der Arbeitsagentur auch online gestellt werden:
con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start
Es gibt mit dem "KiZ-Lotsen" auch ein Online-Rechen-Tool, mit dem Sie vorab prüfen können, ob Sie voraussichtlich einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben.Zum KiZ-Lotsen:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
Sie müssen Angaben zu Ihrer persönlichen Situation, zur Warmmiete, zum Einkommen und zu Ersparnissen machen. Dazu müssen Sie Formulare ausfüllen und einige Nachweise vorlegen. Ein wenig Aufwand muss also schon betrieben werden, aber der hält sich in Grenzen. Vor allem wenn Sie bedenken, dass Sie dafür sechs Monate lang monatlich pro Kind – je nach dem Einkommen – beispielsweise 80 Euro, 100 Euro oder gar der Höchstbetrag von 250 Euro zusätzlich aufs Konto überwiesen bekommen. Dieses Geld bessert die Haushaltskasse spürbar auf.
Aber selbst dann, wenn Sie aufgrund Ihres Einkommens nur einen geringen Anspruch auf 20 Euro oder 30 Euro Kinderzuschlag monatlich haben sollten, lohnt es, einen Antrag zu stellen. Denn wenn Sie den Kinderzuschlag bekommen, dann haben Sie Zugang zu weiteren Leistungen und Vergünstigungen. Diese können mehrere Hundert Euro im Jahr wert sein.
GUT ZU WISSEN
Keine Kita-Gebühren! Wenn Ihnen der Kinderzuschlag zusteht, dann profitieren Sie gleich mehrfach: Denn Familien, die Kinderzuschlag beziehen, sind von den KiTa-Gebühren befreit. Ein weiterer guter Grund für Sie zu prüfen, ob Sie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben.
Auch wenn Sie nicht den höchstmöglichen Kinderzuschlag von monatlich 250 Euro pro Kind erhalten, lohnt sich ein Antrag DGB
Anspruch auf Geld für Schulsachen, kostenloses Mittagessen und mehr. Wenn Sie den Kinderzuschlag bekommen, dann haben Sie Anspruch auf weitere Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket. Dazu gehören u.a. das kostenlose Mittagessen in Schulen und KiTas, kostenlose Schülerbeförderung oder Nachhilfeunterricht, sofern erforderlich. Besonders hilfreich sind die Leistungen für Schulsachen: Pro Schulkind und Schuljahr werden ab 2023 174 Euro ausgezahlt!
Wenn Sie den Kinderzuschlag beantragen wollen, dann stellen Sie möglichst bald einen Antrag. Denn der Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend ausgezahlt, sondern der Anspruch beginnt ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird.
Nein. Der Kinderzuschlag ist ein Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Anders als bei Hartz IV früher und dem Bürgergeld jetzt ist der Kinderzuschlag auch nicht mit weiteren Pflichten und Auflagen verbunden. Es drohen Ihnen auch keine Rückforderungen, falls Ihr Einkommen während des Bezugs von Kinderzuschlag ansteigt.
Die Webseiten www.familienkasse.de und www.kinderzuschlag.de bieten weitere Informationen, untere anderem ein ausführliches „Merkblatt Kinderzuschlag“ (PDF).
Sehr informativ ist auch die Seite www.familienportal.de des Familienministeriums.
Die Familienkasse bietet sowohl eine persönliche Beratung vor Ort als auch eine telefonische Beratung an: Die Telefonnummer 0800-4-5555-30 ist kostenfrei, Kindergeldnummer bereithalten.
Zudem ist ein Gespräch mit einer Beratungsfachkraft per Web-Cam möglich (zur Terminvereinbarung für die Videoberatung), etwa wenn beim Ausfüllen der Formulare Fragen auftreten.