DGB begrüßt Bürgergelderhöhung
Bürgergeld
Pressemitteilung13. September 2023
Artikel lesenWir beantworten die wichtigsten Fragen rund ums Bürgergeld.
Zum 1. Januar ist das Bürgergeld in Kraft getreten und hat Harzt IV abgelöst. Bürgergeld ist die neue Grundsicherung für alle, die arbeiten können.
Mit dem Bürgergeld werden der soziale Schutz bei Arbeitslosigkeit ausgebaut, die Fördermaßnahmen, vor allem bei der Weiterbildung verbessert und die Rechte von Leistungsbezieher*innen gestärkt.
Hintergrund: Die Mehrheit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist nicht arbeitslos, da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen – zum Beispiel, weil sie Kinder erziehen, Angehörige pflegen, noch zur Schule gehen, krank sind, als Aufstocker bereits erwerbstätig sind u. a. m.
Weil die Ampel-Parteien im Bundesrat keine Mehrheit hatten, konnten CSU/CDU einige Verschlechterungen durchsetzen, wie den Wegfall einer Vertrauenszeit, in der es keine Sanktionen geben sollte, und einen kürzeren Schutz von Ersparnissen und bestehenden Wohnungen. Der Kompromiss ermöglichte aber gleichzeitig, dass die Regelsätze zügig erhöht und viele weitere, wichtige Verbesserungen in Kraft treten konnten.
Das Bürgergeld schafft für viele mehr Sicherheit, stärkt die Solidarität und damit für alle den sozialen Zusammenhalt. Höhere Regelsätze lindern existenzielle Nöte und das Bürgergeld schafft definitiv Perspektiven und neue Chancen für Arbeitslose. Diese Verbesserungen hat sich die Ampel nicht von der CDU abbringen lassen – und das ist auch gut so.
Diese Verbesserungen treten dabei schrittweise in Kraft: Während die neuen Regelsätze und der verbesserte Schutz von Ersparnissen und der Wohnung bereits seit Jahresbeginn 2023 gelten, gab es zum 1. Juli 2023 einige, weitere Änderungen: Die Weiterbildungsangebote wurden deutlich verbessert und es wird weniger Einkommen beim Bürgergeld angerechnet, sodass das verfügbare Einkommen von Bürgergeld-Empfänger*innen steigt.
Außerdem wurde zum 1. Januar 2024 das Bürgergeld für Alleinstehende um 61 Euro auf 563 Euro erhöht. Mit Partnern zusammenlebende Erwachsene erhalten nun 506 Euro statt wie bisher 451 Euro. Wir als DGB haben diese Erhöhung begrüßt.
Die Regelsätze sind zum 1. Januar 2024 um 12 Prozent gestiegen. Wichtig zu wissen: Die jährliche Anpassung der Regelsätze ist stark vergangenheitsbezogen. Neben der aktuellen Teuerung werden auch Preissteigerungen der Vergangenheit im Nachhinein berücksichtigt.
Personen | Regelsatz |
---|---|
Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 Euro |
Paare | 506 Euro |
18- bis 24-jährige Kinder | 451 Euro |
14- bis 17-jährige Kinder | 471 Euro |
6- bis 13-jährige Kinder | 390 Euro |
Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro |
Quelle: Regelbedarfsstufenfortschreibungsverordnung 2024
Bürgergeld
Pressemitteilung13. September 2023
Artikel lesenArbeit lohnt sich auch finanziell nach wie vor. Das zeigen auch unsere aktuellen Beispielrechnungen für 2024 (aktualisiert am 18.10.2023):
(Rechnung gültig seit dem 1. Januar 2024)
Arbeitnehmer*in, alleinstehend (38-h-Woche, Mindestlohn von 12,41 Euro) | Bürgergeldempfänger*in, alleinstehend |
---|---|
Brutto: 2.044 Euro | |
Netto: 1.498 Euro | Regelsatz: 563 Euro |
Wohngeld: 16 Euro | Warmmiete: 432 Euro |
Verfügbares Einkommen: 1.515 Euro | Verfügbares Einkommen: 995 Euro |
Die Rechnung zeigt: Wer alleinstehend ist und zum Mindestlohn in Vollzeit arbeitet, verdient 520 Euro mehr als eine Person, die Bürgergeld bezieht.
Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), ein Verdienst (38-h-Woche, Mindestlohn von 12,41 Euro) | Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), im Bürgergeldbezug |
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Brutto: 2.044 Euro | |
Netto: 1.631 Euro | |
Kindergeld: 500 Euro | Kindergeld: 500 Euro |
Kinderzuschlag: 584 Euro | Regelsatz: 1.292 Euro |
Wohngeld: 604 Euro | Warmmiete: 832 Euro |
Verfügbares Einkommen: 3.319 Euro | Verfügbares Einkommen: 2.624 Euro |
Die Rechnung zeigt: Eine Familie mit 2 Kindern, in der ein Elternteil Vollzeit zum Mindestlohn arbeitet, verdient 695 Euro mehr als eine Familie im Bürgergeldbezug.
Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), 2 Verdienste (je 28,5-h-Woche, Mindestlohn von 12,41 Euro | Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt) im Bürgergeldbezug |
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Brutto: 3.066 Euro | |
Netto: 2.466 Euro | |
Kindergeld: 500 Euro | Kindergeld: 500 Euro |
Kinderzuschlag: 536 Euro | Regelsatz: 1.292 Euro |
Wohngeld: 457 Euro | Warmmiete: 832 Euro |
Verfügbares Einkommen: 3.959 Euro | Verfügbares Einkommen: 2.624 Euro |
Die Rechnung zeigt: Eine Familie mit 2 Kindern, in der beide Elternteile Teilzeit zum Mindestlohn arbeiten, verdient 1.335 Euro mehr als eine Familie im Bürgergeldbezug.
Alleinerziehende, 1 Kind (10 Jahre alt), ein Verdienst (28,5-h-Woche, Mindestlohn von 12,41 Euro) | Alleinerziehende, 1 Kind (12 Jahre alt) im Bürgergeldbezug |
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Brutto: 1.533 Euro | Kindergeld: 250 Euro |
Netto: 1.255 Euro | Unterhaltsvorschuss: 301 Euro |
Kindergeld: 250 Euro | Unterhaltsvorschuss: 301 Euro |
Kinderzuschlag: 157 Euro | Mehrbedarf: 68 Euro |
Unterhaltsvorschuss: 301 Euro | Warmmiete: 445 Euro (Da das Kind Einkommen hat, wird die Warmmiete – 605 Euro – nicht voll erstattet) |
Wohngeld: 263 Euro | |
Verfügbares Einkommen: 2.226 Euro | Verfügbares Einkommen: 1.627 Euro |
Die Rechnung zeigt: Eine Alleinerziehende mit einem Kind, die zum Mindestlohn in Teilzeit arbeitet, verdient 601 Euro mehr als eine Alleinerziehende im Bürgergeldbezug.
Eigene Berechnungen des DGB nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
Die angegebenen Warmmieten entsprechen den im Bundesdurchschnitt anerkannten Wohnkosten beim Bürgergeld (Statistik der BA: Wohn- und Kostensituation SGB II (Monatszahlen), Erstelldatum 03.01.2024).
Die Nettolöhne wurden mit netto-brutto-rechner.net ermittelt, die Wohngeldansprüche mit www.smart-rechner.de.
Die Regeln zum Leistungsanspruch haben sich nicht geändert und sind die gleichen wie bei Hartz IV:
Bürgergeld erhalten alle Personen, die “erwerbsfähig” sind, das heißt, die arbeiten können,
Erfüllt eine Person diese Bedingungen, dann erhalten auch der*die Partner*in und die Kinder Leistungen – auch wenn sie z. B. nicht erwerbsfähig oder unter 15 Jahre als sind.
Leistungsberechtigt sind nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Für Menschen ohne deutschen Pass und für Personen in einer Ausbildung gelten einschränkende Sonderregelungen.
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann. Personen, die akut krank und arbeitsunfähig sind, gelten trotzdem als erwerbsfähig, wenn sie voraussichtlich in spätestens 6 Monaten wieder arbeiten können.
Auch wer Kinder erzieht oder Angehörige pflegt und deshalb nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten kann, gilt als erwerbsfähig und damit als leistungsberechtigt.
Diese Regelungen sind gleich geblieben und galten bereits bei Hartz IV.
Hilfebedürftig ist, wer kein ausreichendes Einkommen oder kein erhebliches Vermögen hat, um den eigenen Lebensunterhalt und den der Angehörigen aus eigener Kraft bezahlen zu können.
Die Jobcenter prüfen die Hilfebedürftigkeit. Dazu werden die Bürgergeld-Leistungen (Regelsatz für den Lebensunterhalt sowie für die Warmmiete, ggf. plus Mehrbedarfe) dem vorhandenen Einkommen gegenübergestellt. Liegt das eigene Einkommen unter den Bürgergeld-Leistungen, besteht Hilfebedürftigkeit. Das Jobcenter zahlt dann den Differenzbetrag.
Partner*innen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, müssen ihre Einkommen und Vermögen füreinander einsetzen, ebenso Eltern oder Elternteile für die Kinder und Stiefkinder, die zur Bedarfsgemeinschaft zählen. Hat ein Kind ausreichendes eigenes Einkommen (z. B. Unterhalt, Ausbildungsvergütung), dann gilt es nicht als hilfebedürftig und fällt aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. In diesem Fall wird das Kindergeld bei den Eltern angerechnet und mindert deren Anspruch.
Seit dem 1. Juli 2023 gibt es Änderungen bei der Einkommensanrechnung im Bürgergeld. Mit den Änderungen treten einige Verbesserungen in Kraft, die dazu beitragen können, dass Bürgergeld-Bezieher*innen weniger Einkommen angerechnet bekommen – und somit ihr verfügbares Einkommen teilweise steigt. Die unterschiedlichen Einkommensarten werden wie folgt angerechnet:
Erwerbstätigenfreibeträge im Vergleich: 01.01.2023 und 01.07.2023 | ||
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Bruttoverdienst | Sich daraus ergebene Freibeträge 01.01.2023 | Sich daraus ergebene Freibeträge ab 01.07.2023 |
100 Euro | 100 Euro | 100 Euro |
200 Euro | 120 Euro | 120 Euro |
400 Euro | 400 Euro | 160 Euro |
800 Euro | 240 Euro | 268 Euro |
1.000 Euro | 280 Euro | 328 Euro |
1.200 Euro | 300 Euro | 348 Euro |
1.500 Euro (mit Kind) | 330 Euro | 330 Euro |
Quelle: Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen – Berlin (A-info Nr. 212)
Mit dem Bürgergeld sind Ersparnisse deutlich besser geschützt als bei Hartz IV. Denn früher mussten Ersparnisse aufgebraucht werden, bevor Hartz IV in Anspruch genommen werden konnte. Der Vermögensfreibetrag war niedrig und lag beispielsweise für eine 50-Jährige bei nur 7.500 Euro.
Beim Bürgergeld spielt die Vermögensprüfung im 1. Jahr des Leistungsbezugs (so genannte Karenzzeit) für viele Haushalte faktisch gar keine Rolle mehr, da relativ hohe Freibeträge gelten. Die 1. Person darf 40.000 Euro besitzen, jede weitere 15.000 Euro, eine 4-köpfige Familie somit zusammen 95.000 Euro. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt dabei ganz außer Betracht.
Nach der einjährigen Karenzzeit gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person. Selbstgenutztes Wohneigentum zählt weiterhin nicht zum Vermögen, wenn bestimmte Wohnflächen nicht überschritten werden: Bei Haushalten mit bis zu 4 Personen liegt die Grenze bei 140 qm Wohnfläche (Eigenheim) bzw. 130 qm (Eigentumswohnung).
Bestimmte Formen der Altersvorsorge – insbesondere bei Selbständigen – sind zusätzlich geschützt.
Das Jobcenter erstattet die tatsächlichen Wohnkosten (Bruttokaltmiete plus Heizkosten), solange diese angemessen sind. Dazu legt jede Kommune für sich Obergrenzen für eine angemessene Kaltmiete und angemessene Heizkosten fest.
Anders als bei den Regelsätzen für die Dinge des täglichen Bedarfs, die als Pauschale gewährt werden, gibt es für die Wohnkosten keine Pauschalen, sondern maßgebend sind die tatsächlichen individuellen Kosten. Das ist auch gut so, denn die Warmmieten sind bekanntlich sehr unterschiedlich – selbst innerhalb einer Kommune.
Neu und eine starke Verbesserung gegenüber Hartz IV ist nun, dass beim Bürgergeld im ersten Jahr des Leistungsbezugs die kommunale Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete ausgesetzt sind. Die Jobcenter müssen ein Jahr lang die tatsächliche Warmmiete in voller Höhe übernehmen.
Die Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten war in der Corona als befristete Sonderregelung eingeführt worden und gilt beim Bürgergeld dauerhaft – jeweils bezogen auf das 1. Jahr.
Die Angemessenheit der Heizkosten wird hingegen weiterhin geprüft.
Arbeitnehmer*innen, die Heizkosten nachzahlen müssen, können möglicherweise einen Rechtsanspruch auf Erstattung durch die Jobcenter haben. Denn beim Bürgergeld wird wie schon bei Hartz IV der Leistungsanspruch und das vorhandene Einkommen gegenübergestellt. Liegt das Einkommen unter dem Anspruch, wurde die Lücke als Hartz IV ausgezahlt. Im Falle einer hohen Heizkosten-Nachforderung können Personen, deren Einkommen eigentlich über dem Grundsicherungsniveau liegt, für einen Monat leistungsberechtigt werden. Denn in dem Monat, in dem die Nachforderung bezahlt werden muss, steigt der Leistungsanspruch deutlich – eventuell sogar über das vorhandene Einkommen.
Ein Beispiel: Einem Paar mit einem Kind stehen beim Bürgergeld monatlich 1.900 Euro zu. Da das Paar einschließlich Kindergeld über ein anrechenbares Einkommen von 2.100 Euro verfügt, besteht kein laufender Anspruch auf Bürgergeld. Muss nun aber eine Heizkosten-Nachforderung von 600 Euro gezahlt werden, dann steigt der Leistungsanspruch im Monat der Fälligkeit von 1.900 Euro auf 2.500 Euro und übersteigt das Einkommen deutlich. In diesem Monat besteht ein Leistungsanspruch in Höhe von 400 Euro. Bedingung für eine Erstattung ist im Jahr 2023, dass ein Antrag spätestens 3 Monate nach Fälligkeit der Nachzahlung gestellt wird. Ab 2024 muss dies sogar im Monat der Fälligkeit geschehen.
Bei der Kampagne energie-hilfe.org der Iniaitive Tacheles e.V. und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes gibt es Musteranträge zum Herunterladen.
Genau wie bereits bei Hartz IV haben Kinder unter 25 Jahre Anspruch auf zusätzliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für:
Folgende Personen können Leistungen für Mehrbedarf beantragen:
Diese Personen können zusätzliche Leistungen für den dadurch entstehenden Mehrbedarf erhalten. Der Mehrbedarf für eine Alleinerziehende mit einem 12-jährigen Kind beträgt beispielsweise rund 68 Euro, der für eine Schwangere 96 Euro monatlich.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht auch, wenn Warmwasser im Haushalt z. B. mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugt werden muss. Die Höhe dieses Mehrbedarfs hängt vom Alter der Personen ab und beträgt maximal 12,95 Euro im Monat.
In besonderen Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf einen “unabweisbaren besonderen Mehrbedarf” entstehen, beispielsweise die Kosten für eine Brille oder um nach einer Trennung das Umgangsrecht mit dem Kind wahrzunehmen (z. B. Fahrtkosten).
Neben diesen Geldleistungen besteht auch ein Anspruch auf Dienstleistungen wie Information, Beratung und Unterstützung, mit dem Ziel, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können.
Wer Hartz IV (ALG II) erhielt, musste jede zumutbare Arbeit annehmen. Das galt auch, wenn weniger als der tarifliche oder ortsübliche Lohn gezahlt wurde, oder es sich nur um einen Minijob ohne Sozialversicherungsschutz handelte.
Diese Regelungen wurden – entgegen der Forderungen der Gewerkschaften – nicht entschärft und gelten beim Bürgergeld unverändert weiter.
Trotzdem bringt das Bürgergeld hier eine erhebliche Verbesserung und die Rechte der Leistungsberechtigten werden deutlich gestärkt.
Denn nun müssen sich Jobcenter und Leistungsberechtigte einvernehmlich einigen, in welche Tätigkeit(en) auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden soll (so genannter Kooperationsplan), es besteht somit ein Mitspracherecht über passende Arbeitsplätze.
Weiterhin gilt, wie schon bei Hartz IV, dass eine Arbeit nicht zugemutet werden kann,
Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund als Hartz IV-Empfänger*in aufgab oder ablehnte, dem drohte früher eine Leistungskürzung, eine sogenannte Hartz IV-Sanktion. Wir als DGB lehnen Sanktionen, mit denen das Existenzminimum unterschritten wird, ab. Allgemein lässt sich allerdings sagen, dass Sanktionen mit dem Bürgergeld deutlich entschärft wurden:
Allerdings hat das Bundeskabinett beschlossen, bei “Arbeitsverweigerung” die Sanktionen wieder zu verschärfen und eine vollständige Streichung des Regelsatzes für bis zu 2 Monate vorzusehen. Aus unserer Sicht ist diese Verschärfung, mit der auf die Stimmungsmache gegen das Bürgergeld reagiert werden soll, völlig überflüssig und eine Scheinlösung für ein Scheinproblem. Zudem wird die gesetzliche Neuregelung nicht allen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht.
Mit dem Bürgergeld wurden die Fördermöglichkeiten deutlich verbessert, vor allem wurde der Zugang zur beruflichen Weiterbildung erleichtert: Wer an einer Weiterbildung teilnimmt, die zu einem Berufsabschluss führt, erhält monatlich 150 Euro Weiterbildungsgeld zusätzlich. Und Leistungsberechtigte haben nun statt nur 2, ganze 3 Jahre Zeit eine Umschulung zu meistern. Zudem hat eine schnelle Vermittlung in irgendeine – auch prekäre – Arbeit nun keinen Vorrang mehr vor einer Weiterbildung.
Die Förderinstrumente, die bereits bei Hartz IV möglich waren, bleiben bestehen: Das sind insbesondere
Die Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung (sogenannte 1-Euro-Jobs) sind beim Bürgergeld freiwillig.
Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen bietet vielfältige Informationen rund ums Bürgergeld und weitere Themen, die Erwerbslose und Geringverdienende betreffen auf www.erwerbslos.de.
Dort findest du auch eine komfortable Online-Adressensuche, mit der wohnortnahe Beratungsstellen und Erwerbslosengruppen gefunden werden können.