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Pflegeversicherung

Das Wichtigste über Leistungen, Kosten und deine Rechte

Pflegeversicherung einfach erklärt

Die Pflegeversicherung soll Menschen im Pflegefall finanziell absichern. In der Praxis reicht sie jedoch oft nicht aus. Viele Pflegebedürftige müssen hohe Eigenanteile zahlen – häufig mehr als ihre Rente. Hier erfährst du, welche Leistungen die Pflegeversicherung bietet, wie du einen Pflegegrad beantragst und warum der DGB eine Pflegevollversicherung fordert.

Alles, was du wissen musst

Was ist die Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und soll Menschen absichern, die pflegebedürftig werden. Sie wurde 1995 eingeführt und ist im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Die Pflegeversicherung funktioniert als Teilversicherung – sie deckt nicht alle Pflegekosten ab. Pflegebedürftige müssen einen erheblichen Teil der Kosten selbst tragen (sogenannte Eigenanteile).

Wer ist wo versichert?

Jede Person, die in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert ist, ist automatisch auch pflegeversichert:

  • Gesetzlich Versicherte: bei ihrer Pflegekasse (organisatorisch an die Krankenkasse angebunden, zum Beispiel AOK-Nordost, Barmer Pflegekasse, TK Pflegekasse)
  • Privat Versicherte: bei einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen
  • Träger der Pflegeversicherung: Die Pflegekassen sind organisatorisch an die Krankenkassen angebunden. Der GKV-Spitzenverband koordiniert auf Bundesebene.
Finanzierung: Wer zahlt?

Die Pflegeversicherung wird über Beiträge finanziert, die in der Regel von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber gemeinsam getragen werden. 

In der sozialen Pflegeversicherung gilt ein Beitragssatz von 3,6 Prozent. Für Versicherte, die keine Kinder haben oder hatten, wird ein Beitragszuschlag erhoben. Der Beitragssatz beträgt dann 4,2 Prozent. Die Zuschlagspflicht besteht nicht, wenn Sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 1.1.1940 geboren sind.

Beitragsteilung nach Personengruppe:

  • Arbeitnehmer*innen: 50 Prozent Arbeitnehmer*innen + 50 Prozent Arbeitgeber (Ausnahme: Sachsen)
  • Rentner*innen: Den Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente tagen Rentner*innen allein. Er wird direkt von der Rente einbehalten und an die soziale Pflegeversicherung abgeführt.
  • Selbstständige: 100 Prozent selbst
  • Beamt*innen: I.d.R. Private Pflegepflichtversicherung + Beihilfe
Leistungsprinzip: Was wird gezahlt?

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad (1 bis 5), der vom Medizinischen Dienst (MD) – früher MDK – festgestellt wird. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistungen.

 

Leistungsarten:

  • Pflegegeld: Für selbst organisierte Pflege durch Angehörige
  • Pflegesachleistungen: Für professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste
  • Vollstationäre Pflege: Zuschuss zu Heimkosten
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit im Alter
  • Weitere Leistungen: Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tages-/Nachtpflege, Pflegehilfsmittel
Welche Pflegegrade gibt es?

Seit 2017 gibt es 5 Pflegegrade, die den Grad der Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person bewerten.

 

Übersicht der Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen (90 bis 100 Punkte)
Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Der Medizinische Dienst (MD) bewertet bei einem Hausbesuch 6 Lebensbereiche:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung (z. B. Waschen, Anziehen, Essen)
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Je nach Punktzahl wird ein Pflegegrad zugeordnet.

Welche Leistungen zahlt die Pflegeversicherung?

Geldleistungen im Überblick

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung Vollstationäre Pflege
Pflegegrad 1 131 €
Pflegegrad 2 347 € 796 € 805 €
Pflegegrad 3 599 € 1.497 € 1.319 €
Pflegegrad 4 800 € 1.859 € 1.855 €
Pflegegrad 5 990 € 2.299 € 2.096 €

Zusätzlich für alle Pflegegrade:

  • Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Pflegehilfsmittel: nach Bedarf bis 42 Euro monatlich
  • Wohnraumanpassung: bis 4.180 Euro je Maßnahme. Bis zum vierfachen Betrag, also bis zu insgesamt 16.720 €, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen. Typische Maßnahmen sind Badumbauten (bodengleiche Dusche), Türverbreiterungen oder Treppenlifte.  
    Der Antrag sollte vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Kombinationsleistung

Du kannst Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Beispiel:

  • Nutze 50 Prozent der Pflegesachleistung → erhalte 50 Prozent des Pflegegeldes
  • Nutze 70 Prozent der Pflegesachleistung → erhalte 30 Prozent des Pflegegeldes

Nicht genutzte Anteile der Sachleistung (Pflegedienst) werden als prozentuales Pflegegeld ausgezahlt. Werden zum Beispiel 60 Prozent der Sachleistung verbraucht, erhält man 40 Prozent des Pflegegeldes.
Voraussetzung: Mindestens Pflegegrad 2, häusliche Pflege und Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes. Die Leistung muss bei der zuständigen Pflegekasse/privaten Pflegeversicherung beantragt werden. Die gewählte Aufteilung ist für 6 Monate bindend.

Verhinderungspflege

Wenn pflegende Angehörige ausfallen (Urlaub, Krankheit), übernimmt die Pflegekasse bis zu 3.539 Euro pro Jahr (ab Pflegegrad 2) für maximal 8 Wochen Ersatzpflege. Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt, der Anspruch besteht sofort. 

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Die Leistung muss beantragt werden. Eine stundenweise Verhinderungspflege (unter 8 Stunden) ist möglich, ohne dass die 8-Wochen-Frist angerechnet wird.

Kurzzeitpflege

Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit vollstationäre Pflege braucht. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.

Die Kurzzeitpflege kann in Kurzzeitpflege-Einrichtungen, in Pflegeheimen oder manchmal auch im Krankenhaus stattfinden. Die Pflegeversicherung trägt einen Großteil der Kosten für die Kurzzeitpflege. Dafür gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539,00 Euro pro Jahr insgesamt (siehe oben).

Was ist die Pflegelücke und warum betrifft sie so viele Menschen?

Als Pflegelücke bezeichnet man die Differenz zwischen den tatsächlichen Pflegekosten und den Leistungen der Pflegeversicherung. Da die Pflegeversicherung nur feste Zuschüsse zahlt, müssen Pflegebedürftige einen wachsenden Teil der Kosten selbst tragen. Diese Lücke kann schnell mehrere tausend Euro pro Monat betragen.

Gerade im Pflegeheim wird die Pflegelücke für viele zum finanziellen Risiko. Übersteigen die Eigenanteile die eigene Rente, bleibt oft nur der Rückgriff auf Ersparnisse, Angehörige oder Sozialhilfe.

Warum reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus?

Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der tatsächlichen Kosten. Den Rest – den Eigenanteil – müssen Pflegebedürftige selbst zahlen.

Beispiel: Pflegeheim mit Pflegegrad 3

Kostenübersicht (Durchschnitt):

  • Pflegerischer Eigenanteil: 1.982 Euro
  • Unterkunft & Verpflegung: 1.046 Euro
  • Investitionskosten: 514 Euro
  • Gesamt-Eigenanteil (Summe der oberen Posten): 3.542 Euro
  • Abzüglich Leistung Pflegekasse (Pflegegrad 3): - 1.319 Euro
  • Abzüglich 15 Prozent im ersten Jahr: 297 Euro
  • = selbst zu zahlen: 1.926 Euro

Bei einer durchschnittlichen Rente von 1.543 Euro (Frauen oft deutlich weniger) bleibt vielen nichts übrig.

Warum machen Eigenanteile Pflege zum Armutsrisiko?

Eigenanteile in der Pflege können schnell zum Armutsrisiko werden, weil die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der tatsächlichen Kosten abdeckt. Besonders in Pflegeheimen müssen viele Betroffene hohe Beträge selbst zahlen.

Bereits heute sind über 37 Prozent der Heimbewohner*innen auf Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“ nach SGB XII) angewiesen – mit steigender Tendenz. Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, geraten auch Angehörige unter Druck und müssen häufig finanziell oder organisatorisch einspringen.

Auch in der ambulanten Pflege zeigt sich das Problem: Viele Pflegebedürftige verzichten aus Kostengründen auf notwendige Leistungen, sodass mehr Pflegearbeit von Familien übernommen werden muss.

Hinzu kommen große regionale Unterschiede. In teuren Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg liegen die monatlichen Eigenanteile im Pflegeheim oft über 2.500 Euro. Für viele Menschen übersteigt das deutlich ihre Rente – und macht Pflege zu einem realen Armutsrisiko.

Warum steigen die Eigenanteile?
  • Steigende Pflegekosten: Personalkosten, Tarifsteigerungen
  • Festbetragssystem: Die Pflegeversicherung zahlt feste Beträge – unabhängig von den tatsächlichen Kosten
  • Fachkräftemangel: Verschärft die Kostensituation
  • Demografischer Wandel: Mehr Pflegebedürftige, längere Pflegezeiten
Kann eine private Pflegezusatzversicherung die Pflegelücke schließen?

Um die finanzielle Pflegelücke zu verringern, setzen manche Versicherte auf eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Versicherungen sollen zusätzliche Leistungen im Pflegefall bereitstellen, die über die gesetzliche Pflegeversicherung hinausgehen.

Ein verbreitetes Modell ist das sogenannte Pflegetagegeld. Dabei wird im Pflegefall ein vertraglich festgelegter Geldbetrag pro Tag ausgezahlt. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Pflegegrad und dem individuellen Versicherungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt unabhängig von den tatsächlich entstandenen Pflegekosten.

Beispiel:

Vereinbart eine versicherte Person ein Pflegetagegeld von 40 Euro pro Tag bei Pflegegrad 3, zahlt die Versicherung im Pflegefall monatlich rund 1.200 Euro aus. Wie das Geld verwendet wird, ist nicht zweckgebunden.

Wichtig zu wissen:

Private Zusatzversicherungen können individuelle Risiken absichern. Sie lösen jedoch nicht das strukturelle Finanzierungsproblem der Pflege. Ob und zu welchen Konditionen eine solche Versicherung abgeschlossen werden kann, hängt unter anderem von Alter, Gesundheitszustand und Einkommen ab.

Was kostet die Pflegeversicherung?

Beitragssätze 2026

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt:

  • 3,6 Prozent des Bruttoeinkommens (mit Kindern)
  • 4,2 Prozent des Bruttoeinkommens (kinderlos, ab 23 Jahren)

Kinderlosenzuschlag: Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten.

Rechenbeispiel:

Arbeitnehmer*in mit Kind, Bruttogehalt 3.500 Euro:

  • Beitragssatz: 3,6 Prozent
  • Monatlicher Beitrag: 126 Euro
  • Davon Arbeitnehmer*in: 63 Euro
  • Davon Arbeitgeber: 63 Euro

Kinderlose*r Arbeitnehmer*in, Bruttogehalt 3.500 Euro:

  • Beitragssatz: 4,2 Prozent (davon 3,6 Prozent Basisbeitrag + 0,6 Prozent Beitragszuschlag)
  • Monatlicher Beitrag: 147 Euro
  • Davon Arbeitnehmer*in:  84 Euro
    = 2,40 Prozent,(1,8 Prozent Basisbeitrag + 0,6 Prozent voller Kinderlosenzuschlag).
  • Davon Arbeitgeber:  63 Euro
    = 1,80 Prozent (die Hälfte des Basisbeitragssatzes von 3,6 Prozent).

Der Arbeitgeber zahlt für kinderlose Arbeitnehmer (ab 23 Jahren) keinen Anteil am Kinderlosenzuschlag. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird somit allein vom Arbeitnehmer getragen.

Wichtige Ausnahmen:

  • Personen vor Vollendung des 23. Lebensjahres
  • Vor dem 1.1.1940 geborene Personen
  • Bezieher*innen der neuen Grundsicherung, Wehr- und Zivildienstleistende.
  • In Sachsen gelten aufgrund der abweichenden Regelung zur Pflegeversicherung leicht andere Verteilungen.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich. Das bedeutet: Auf Einkommen über diesem Betrag werden keine Pflegeversicherungsbeiträge erhoben.

Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 8.000 Euro werden Beiträge nur bis 5.812,50 Euro berechnet – nicht auf die vollen 8.000 €.

DGB-Kritik: Die Beitragsbemessungsgrenze sorgt dafür, dass hohe Einkommen anteilig weniger zur Pflegeversicherung beitragen als mittlere und niedrige Einkommen. Der DGB fordert eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

1. Antrag stellen

Einen Pflegegrad beantragst du bei deiner Pflegekasse. Ab dem Antrag gilt eine Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen. Das geht:

  • Telefonisch: Rufe deine Krankenkasse an (die Pflegekasse ist dort angebunden). Es wird empfohlen, nach einer telefonischen Antragstellung den Antrag noch einmal schriftlich zu bestätigen.
  • Schriftlich: Formloser Brief oder Online Formular der jeweiligen Pflegekasse
  • Persönlich: In der Geschäftsstelle deiner Krankenkasse

Tipp: Ein formloses Schreiben genügt. Wichtig ist das Datum – ab dann beginnt die Frist.

Musterformulierung:

Hiermit beantrage ich Leistungen aus der Pflegeversicherung. Bitte veranlassen Sie die Begutachtung zur Feststellung eines Pflegegrades.

Wichtig: 

Gemäß §§ 7a, 7b SGB XI muss eine Pflegeberatung durchgeführt werden, sobald ein Antrag gestellt wurde. Hier die wichtigsten praktischen Hinweise:

  • Sobald ein erstmaliger Antrag/Kontakt bei der Pflegekasse eingeht oder auch nur ein Bedarf an Begutachtung erklärt wird, ist die Kasse gesetzlich verpflichtet, dem Versicherten innerhalb von zwei Wochen einen konkreten Beratungstermin anzubieten oder einen Beratungsgutschein auszustellen.
  • Die Beratung nach § 7a soll dabei helfen, einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, noch bevor die erste Leistung ausgezahlt wird.
  • Für die Antragstellung genügt es, den Bedarf gegenüber einer Pflegeberaterin oder einem Pflegeberater zu erklären. Diese leiten den Antrag an die Pflegekasse weiter (§ 7a Abs. 2 SGB XI).

Dies gilt auch für Privatversicherte.

2. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)

Nach Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD), bei privat Versicherten MEDICPROOF

Was passiert bei der Begutachtung?

  • Ein*e Gutachter*in kommt zu dir nach Hause
  • Dauer: ca. 45–60 Minuten
  • Geprüft werden: Selbstständigkeit in 6 Lebensbereichen
  • Angehörige oder Pflegepersonen hinzuziehen

Vorbereitung:

  • Ein Pflegetagebuch führen (1–2 Wochen vor dem Termin)
  • Dokumentieren: Wie viel Hilfe wird wobei benötigt?

Arztberichte, Medikamentenpläne bereitlegen

Hinweis:

Wenn es sich nicht um einen Erstantrag handelt, gibt es nach § 142a SGB XI auch die Möglichkeit der telefonischen Begutachtung als Ergänzung oder Alternative zum Hausbesuch.

3. Bescheid der Pflegekasse

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen über den Antrag entscheiden. Befindet sich die*der Antragsteller*in im Krankenhaus oder Hospiz und ist die Begutachtung zur Sicherstellung der Weiterversorgung erforderlich, muss diese innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Wenn Angehörige Pflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt haben, beträgt die Frist für die Begutachtung 10 Arbeitstage (§ 18a Abs. 6 SGB XI).

Wird diese Frist überschritten, muss die Pflegekasse für jede begonnene Woche der Verzögerung 70 Euro an den Antragsteller zahlen (es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten), § 18 c Abs. 5 SGB XI.

Mögliche Ergebnisse:

  • Pflegegrad wird bewilligt
  • Antrag wird abgelehnt
  • Ein niedrigerer Pflegegrad als erwartet wird zugeordnet

4. Vorgehen bei Ablehnung oder Einstufung in zu niedrigen Pflegegrad

Wenn du mit dem Bescheid nicht einverstanden bist, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb eines Monats entweder formlos schriftlich, per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über ein Zugangsportal auf der Internetseite des Trägers erfolgen. 

Wichtig: Versicherte haben ein Recht auf Übersendung des dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachtens (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Dies ist für die Begründung des Widerspruchs hilfreich.

Viele Widersprüche haben Erfolg – lass dich am besten beraten!

Beratungsstellen:

  • Pflegestützpunkte
  • Sozialverbände (VdK, SoVD)
  • Verbraucherzentralen
  • Gewerkschaften

Zusatz zum Sozialgerichtsverfahren:

Wenn dein Widerspruch keinen Erfolg hatte, kann es sich lohnen, eine Klage vor dem Sozialgericht einzuleiten. Diese muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Versicherte und Leistungsempfänger*innen kostenlos und kann ohne anwaltliche Vertretung geführt werden. Im Pflegegrad-Prozess können Versicherte beantragen, dass ein bestimmter Arzt (z. B. ein*e behandelnde*r Spezialist*in) als Gutachter hinzugezogen wird (§ 109 Abs. 1 SGG).

Was fordert der DGB?

Der DGB fordert eine umfassende Reform der Pflegeversicherung. Pflegebedürftig zu sein, darf nicht arm machen. Deshalb brauchen wir eine Pflegevollversicherung, die alle pflegerischen Kosten übernimmt – ohne Eigenanteile.

Pflege

Der DGB fordert eine Pflegevollversicherung für alle – solidarisch finanziert, ohne Eigenanteile. Finde heraus, wie gute Pflege für alle möglich wird.

Geld

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Für eine bessere Pflege
Sicherheit für alle gibt es nur mit einer Pflegevollversicherung für sämtliche pflegerische Leistungen, die von allen Bürger*innen solidarisch finanziert wird.
Anja Piel, DGB-Vorstandsmitglied

Unsere Forderungen im Detail

1. Pflegevollversicherung einführen

Was bedeutet das?

  • Die Pflegeversicherung übernimmt alle pflegerischen Kosten vollständig
  • Keine Eigenanteile mehr für Pflege (weder ambulant noch stationär)
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Heim bleiben privat zu zahlen (wie im Hotel)

Wie wird das finanziert?

  • Solidarische Finanzierung: Alle Erwerbstätigen zahlen ein – auch Spitzenverdiener*innen, Selbstständige und (ab einem Stichtag) neue Beamt*innen
  • Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze: Höhere Einkommen werden stärker beteiligt
  • Steuerzuschüsse: Gerechte Erbschaftsteuer für Superreiche

 

2. Beitragsbemessungsgrenze anheben

Aktuell zahlen Gutverdiener*innen ab 5.812,50 Euro monatlich keine weiteren Beiträge. Das ist ungerecht.

DGB-Forderung: Die Beitragsbemessungsgrenze deutlich anheben, damit höhere Einkommen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend zur Finanzierung beitragen.

 

3. Erbschaftsteuer-Privilegien abschaffen

Laut Friedrich-Ebert-Stiftung gingen dem Staat seit 2009 durch Steuerprivilegien bei der Erbschaftsteuer 74–88 Milliarden Euro verloren. Mit diesem Geld hätten knapp 1,5 Millionen Pflegekräfte pro Jahr finanziert werden können.

DGB-Forderung: Besonders große Vermögen sollen einen fairen Beitrag zum Gemeinwesen leisten. Die Steuerprivilegien für Überreiche bei der Erbschaftsteuer müssen abgeschafft werden.

 

4. Pflegeberufe aufwerten

Ohne ausreichend Pflegekräfte funktioniert keine Reform. Deshalb fordern wir:

  • Verbindliche Personalbemessung: Genug Personal für gute Pflege
  • Gerechte Löhne: Pflegekräfte verdienen Anerkennung auch im Portemonnaie
  • Bessere Arbeitsbedingungen: Weniger Überlastung, mehr Zeit für Patient*innen, verlässliche Dienstpläne
  • Kostenfreie Ausbildung: Praxisorientiert und attraktiv

 

5. Ambulante Pflege stärken

Menschen wollen möglichst lange zu Hause bleiben. Deshalb:

  • Ausbau ambulanter Pflegedienste
  • Bessere Vernetzung von Kurzzeitpflege, Tagespflege und ambulanten Diensten
  • Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige

 

6. Pflegende Angehörige entlasten

Angehörige leisten oft unbezahlt Pflege und sind am Limit. Wir fordern:

  • Bessere Freistellungsmöglichkeiten vom Job
  • Lohnersatzleistung bei Pflegeauszeiten (analog zum Elterngeld)
  • Entlastung durch professionelle Pflegekräfte
  • Fortbildungen für pflegende Angehörige

Unterstützung aus der Bevölkerung

Eine deutliche Mehrheit der Bevölkerung (65 Prozent) ist für den Ausbau der gesetzlichen Pflegeversicherung zu einer Vollversicherung. Das ergab eine repräsentative Forsa-Umfrage im Auftrag des Bündnisses für eine solidarische Pflegegarantie, zu dem auch der DGB gehört.

 

Nur eine Minderheit (18 Prozent) spricht sich für eine verpflichtende private Zusatzversicherung aus. Die Mehrheit der Bevölkerung unterstützt den solidarischen Weg aus der Pflege-Krise. Jetzt muss die Politik handeln.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

Beitragsbemessungsgrenze: Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Einkommen darüber ist beitragsfrei.

Eigenanteil: Der Teil der Pflegekosten, den Pflegebedürftige selbst zahlen müssen, weil die Pflegeversicherung nur Teilleistungen übernimmt.

Entlastungsbetrag: Monatlich 131 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bei allen Pflegegraden).

Medizinischer Dienst (MD): Unabhängige Gutachter*innen, die im Auftrag der Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit prüfen und den Pflegegrad festlegen.

Pflegegrad: Einstufung der Pflegebedürftigkeit von 1 (geringe Beeinträchtigung) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen). Wird vom Medizinischen Dienst (MD) festgestellt.

Pflegegeld: Geldleistung für selbst organisierte Pflege durch Angehörige oder andere Personen.

Pflegekasse: Organisatorisch an die Krankenkasse angebunden. Zuständig für die Bewilligung und Auszahlung von Pflegeleistungen.

Pflegesachleistung: Professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

PUEG: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – jüngstes Reformgesetz (2023), das jedoch nach Ansicht des DGB nicht ausreicht.

SGB XI: Sozialgesetzbuch Elftes Buch – die gesetzliche Grundlage der Pflegeversicherung.

Weiterführende Informationen

Beratung & Unterstützung

Gesetzliche Grundlagen

  • SGB XI: Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung
  • PUEG: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (2023)
  • PSG I, II, III: Pflegestärkungsgesetze (2015-2017)

 

Weitere Informationen:

Auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) findest du die vollständige Tabelle mit den Leistungsansprüchen für Versicherte. Die Tabelle des BMG wird jährlich aktualisiert.

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