Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG)

Wann wird in Kurzarbeit gearbeitet und was bedeutet Kurzarbeit für dich als Beschäftigte*n? Hier findest du Antworten!

Kurzarbeit sichert Beschäftigung

Mit dem Ende der Corona-Pandemie sind Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld ausgelaufen, mit denen Unternehmen und Beschäftigte schnelle Unterstützung in der damaligen, außerordentlichen Krisensituation erhalten haben. Aktuell greifen wieder die vorherigen Bedingungen. Das Kurzarbeitergeld ist wichtig, um Beschäftigung zu sichern, wenn Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen oder bei Krisenereignissen vorübergehend die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten reduzieren müssen. 

In diesem Ratgeber erläutern wir die Einzelheiten. Unbedingt sollten sich – neben den Arbeitgeber*innen – auch die Betriebsräte von der Bundesagentur für Arbeit beraten lassen. Dazu kann man sich an die örtliche Agentur für Arbeit wenden oder auch an die ⇒bundesweite Hotline 0800 45555 20.

Allgemeine Fragen zu Kurzarbeit

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass alle oder nur ein Teil der Beschäftigten in einem Betrieb weniger Stunden arbeiten, als sie normalerweise arbeiten müssten. Es kann auch sein, dass in der Kurzarbeit die betroffenen Beschäftigten gar nicht arbeiten. Dann spricht man von "Kurzarbeit null".

Arbeitgeber*innen können Kurzarbeit anordnen, wenn aus wirtschaftlichen Gründen ein vorübergehender erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der nicht zu vermeiden ist. Eigentlich tragen Arbeitgeber*innen das Risiko dafür, dass im Betrieb genug Arbeit vorhanden ist. Gibt es im Betrieb nicht genug Arbeit für alle, müssen Arbeitgeber*innen grundsätzlich den vollen Lohn weiterzahlen, selbst wenn er*sie Beschäftigte nach Hause schickt.

Eine Ausnahme davon ist die Kurzarbeit. Wenn für ein Unternehmen durch Kurzarbeit in einem begrenzten Zeitraum vermieden werden kann, Insolvenz zu beantragen oder Beschäftigte zu entlassen, kann es Kurzarbeit einführen. Die betroffenen Beschäftigten erhalten dann entsprechend weniger Lohn. Um diesen Verlust ein Stück weit zu kompensieren, erhalten sie Kurzarbeitergeld.

Arbeitgeber*innen können Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) für den gesamten Betrieb, einen Betriebsteil oder eine Abteilung anordnen. 

Ab wann ist Kurzarbeit möglich?

Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn der Arbeitsausfall dazu führt, dass die betroffenen Beschäftigten weniger Entgelt erhalten. Dabei gilt: Bei mindestens 1/3 der Beschäftigten muss im Monat jeweils ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorliegen.  

Können Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?

Nein, Arbeitgeber dürfen Kurzarbeit nicht einseitig anordnen.

Kurzarbeit bedarf immer:

Welche Betriebe können Kurzarbeit beantragen?

Kurzarbeit können alle gewerblichen Unternehmen beantragen, auch Betriebe, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Kurzarbeit ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig. Es muss mindestens eine*n abhängig beschäftige*n Arbeitnehmer*in geben.

Unternehmen des Öffentlichen Dienstes sind in der Regel von Kurzarbeit ausgenommen, weil der Arbeitsausfall in diesen Unternehmen regelmäßig nicht auf wirtschaftlichen Ursachen beruht. Liegt aber ein unabwendbarer Grund für Kurzarbeit vor (z. B. behördlich angeordnete Schließungen), kann auch für diese Arbeitnehmer*innen Kurzarbeitergeld beantragt werden. Der “unabwendbare Grund” muss dabei immer einen direkten Bezug zum Betrieb haben. Die Arbeitsagentur entscheidet, ob die Gründe ausreichend sind.

Wie wird Kurzarbeit beantragt?

Um Kurzarbeit zu beantragen, müssen diese 3 Schritte durchlaufen werden: 

  1. Die Anzeige von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber

    Kurzarbeitergeld wird generell vom Arbeitgeber beantragt. Dafür muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Der schriftlichen Anzeige muss die Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden. Vordrucke dafür sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit (BA) abrufbar.

    Um eine Anzeige einreichen zu können, muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer*innen die Entscheidung zur Kurzarbeit ankündigen. Dafür wird üblicherweise eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen alle von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten eine Einverständniserklärung unterschreiben.

    Damit der Monat, in dem Kurzarbeit eingetreten ist, auch abgerechnet werden kann, muss die schriftliche Anzeige der Kurzarbeit spätestens am letzten Tag dieses Monats bei der Agentur für Arbeit eingehen. 

    Aber Vorsicht: Geht die Anzeige der Kurzarbeit – z. B. durch Störungen im Postlablauf – zu spät ein, kann Kurzarbeitergeld erst ab dem nächsten Monat gewährt werden. Deshalb sollte unbedingt der digitale Weg über den eService der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden. 

  2. Grundsätzliche Bewilligung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit

    Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorliegen. Fällt die Prüfung positiv aus, wird das Kurzarbeitergeld bewilligt, und zwar ab dem Monat, in dem die Anzeige eingegangen ist.

  3. Monatliche Beantragung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber

    Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus. Danach beantragt er die Erstattung des von ihm gezahlten Betrages bei der zuständigen Agentur für Arbeit. 

    Achtung: Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats eingegangen sein.

Warum ist Kurzarbeit für Arbeitnehmer*innen und auch für Arbeitgeber besser als Entlassungen?
  • Arbeitsplätze werden erhalten, die Wiederaufnahme der Arbeit ist flexibel möglich. Es sind keine langen Bewerbungs-, Einstellungs- und Einarbeitungsprozesse erforderlich. Die eingearbeiteten Fachkräfte bleiben im Unternehmen. 
  • Arbeitgeber sollten bedenken, dass Entlassungen an die Einhaltung von Kündigungsfristen gebunden sind, während für die Betroffenen Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt besteht, unabhängig davon, ob sie noch Beschäftigung haben oder nicht. 
  • Förderungen, die die Liquidität der Arbeitgeber sichern sollen, haben das Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten und sind an Beschäftigungserhalt gebunden. 
  • Falls eine spätere Entlassung doch unausweichlich ist, wird die Kurzarbeit nicht auf die Höhe und die Laufzeit des Arbeitslosengeldes angerechnet. 
  • Für die Förderung von Weiterbildung während der Kurzarbeit gibt es eine eigens bis zum 31. Juli 2024 befristete Regelung. Danach wird den Betrieben für die Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, die Hälfte der für die Kurzarbeit zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet (§ 106a SGB III).
Wie sehen die aktuellen Regelungen nach Corona rund um Kurzarbeit aus?

Folgende Regelungen gelten nach Auslaufen der Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie: 

  • Das Recht sieht seit dem 1. Juli 2023 vor, dass mindestens ein 1/3 der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sein muss, um Kurzarbeit beantragen zu dürfen. Außerdem müssen in den Betrieben zunächst wieder Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden. Und es müssen auch Minusstunden eingebracht werden, soweit dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen zulässig ist. Einzige Ausnahme: Der Arbeitsausfall ist bereits vor Juli 2023 eingetreten. 
  • Der Arbeitgeber muss alles tun, um Kurzarbeit zu vermeiden. Es muss z. B. die Umsetzung von Arbeitnehmer*innen in einen anderen Bereich oder in einer anderen Abteilung geprüft werden (ggf. temporäre Umsetzung). Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein (z. B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten).
  • Während der Corona-Pandemie getroffene Regelungen zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber sind entfallen. Jetzt gilt: Sozialversicherungsbeiträge werden nur noch bei Weiterbildung während der Kurzarbeit zu 50 Prozent erstattet. 
  • Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt, reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent. Diese trägt der Arbeitgeber allein. 
  • Wird ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt, besteht ab dem Monat der Antragstellung kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, sofern diese in die Insolvenzmasse einfließen. Dazu: Bundesgesetzblatt (bgbl.de)
  • Kurzarbeitergeld kann nicht mehr für die Beschäftigten in Leiharbeit beantragt werden.

Urlaubsanspruch, Weiterbildung, Krankheit und Co. während Kurzarbeit

Kann man Kurzarbeit ablehnen?

Rechtlich ist die Ablehnung von Kurzarbeit möglich, praktisch aber sehr schwierig.

Möglich ist das nur, wenn:

  • Kurzarbeit nicht im Arbeitsvertrag bereits geregelt ist,
  • es keine Regelung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gibt,
  • oder wenn es keinen geltenden Tarifvertrag gibt, der diese Möglichkeit vorsieht.

Kurzarbeit bedeutet eine Änderung der arbeitsvertraglichen Grundlagen. Dieser Änderung müssen die Beschäftigten oder die Betriebsräte zustimmen.

Wenn diese Zustimmung verweigert wird, dürfen Arbeitgeber nicht deshalb kündigen. Sie können aber eine Änderungskündigung oder eine Beendigungskündigung aussprechen. Deshalb solltest du als Arbeitnehmer*in Kurzarbeit nur dann ablehnen, wenn du Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz oder Sonderkündigungsschutz hast. Lass dich deshalb vor einer Ablehnung der Kurzarbeit ggf. rechtlich beraten. 

Änderungskündigung und Beendigungskündigung: Was ist das? 

Bei einer Änderungskündigung bieten Arbeitgeber*innen die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an und kündigen gleichzeitig die aktuellen Arbeits(vertrags)bedingungen. Bezweckt wird also eine Änderung der Arbeits(vertrags)bedingungen. Werden die angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen nicht angenommen, ist das Arbeitsverhältnis gekündigt. Eine Beendigungskündigung ist eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis endgültig beendet.

Bei einer Änderungskündigung bieten Arbeitgeber*innen Kurzarbeit an und kündigen den Arbeitsvertrag, wenn der*die Beschäftigte dieser nicht zustimmt. Auch eine Beendigungskündigung ist möglich: Grundsätzlich müssen Arbeitgeber*innen im Antrag auf Kurzarbeitergeld begründen, dass Arbeitsplätze wegfallen, wenn die Kurzarbeit nicht genehmigt wird. Denn Kurzarbeit wird ja nur beantragt bei Arbeitsausfall. Wird die Kurzarbeit nicht genehmigt, kann es zu Beendigungskündigungen kommen. Diese wiederum müssen nicht die Beschäftigten treffen, die die Kurzarbeit verweigert haben.

Grundsätzlich gilt in Bezug auf Kurzarbeit und Beendigungskündigungen: Beendigungskündigungen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den*die Arbeitnehmer*in auch zu geänderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Was bedeutet Kurzarbeit für mich als Beschäftigte*n (Arbeitszeitguthaben, Urlaubsanspruch)?

Kurzarbeitergeld soll deinen Verdienstausfall zumindest teilweise ausgleichen. Es wird nur für die ausgefallenen Arbeitsstunden gewährt und beträgt für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für Beschäftigte ohne Kind ca. 60 Prozent des entfallenen Nettoentgelts. 

Mehr zur Höhe des Kurzarbeitergeldes erfährst du hier.

Arbeitszeitguthaben (Plusstunden) musst du grundsätzlich zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einbringen. Ausnahmen sind in § 96 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB III geregelt. Da die Regelungen im Einzelfall unterschiedlich sind, empfehlen wir, dich bei offenen Fragen an die Bundesagentur für Arbeit zu wenden.

Zur Vermeidung der Kurzarbeit muss Erholungsurlaub eingebracht werden, wenn deine Urlaubswünsche dem nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III). Resturlaub muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Für das aktuelle Urlaubsjahr gilt: Besteht eine Urlausplanung, z. B. durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG), muss du diesen nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit einbringen. Deinen Urlaub kannst du dann zu den geplanten Zeiten nehmen. Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn dein Urlaub nicht in das folgende Urlaubsjahr übertragen werden kann.

Aufgrund eines EuGH-Urteils ist die Diskussion aufgekommen, ob Kurzarbeit mit einer vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung gleichgesetzt ist und sich dementsprechend auch der Urlaubsanspruch verringert. Wir als DGB sind nicht der Meinung, dass sich nach deutschem Recht Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch verringert.

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld müssen Beschäftigte bei Vermittlungsbemühungen durch die Agentur für Arbeit grundsätzlich mitwirken. 

Das von der Arbeitsagentur gezahlte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Mehr zum Thema Steuern und Kurzarbeit erfährst du hier.

Können Arbeitgeber*innen den Urlaub bei Kurzarbeit kürzen?

Arbeitgeber können den Urlaubsanspruch nur im Fall von Kurzarbeit Null kürzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies am 30. November 2021 entschieden. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige nach Auffassung des BAG eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs.

Was passiert, wenn ich krank werde während Kurzarbeit?

Es kommt darauf an, ob deine Arbeitsunfähigkeit erst während der Kurzarbeit eingetreten ist oder bereits vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat.

Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) ist vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten: 

  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber besteht noch (die 6 Wochen Lohnfortzahlung sind noch nicht abgelaufen):
    • Es wird noch gearbeitet: Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit + Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden 

    • Es wird nicht mehr gearbeitet (Kurzarbeit Null): Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden

  • Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während der Kurzarbeit eingetreten:

    Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber besteht noch (die 6 Wochen Lohnfortzahlung sind noch nicht abgelaufen):

    • Es wird noch gearbeitet: Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit + Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden

    • Es wird nicht mehr gearbeitet (Kurzarbeit Null): Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden

In beiden Fällen bekommst du nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von deiner Krankenkasse. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach deinem üblichen Einkommen – nicht nach dem Kurzarbeitergeld.

In dem Fall, dass deine Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten herbeigeführt worden ist (z. B. in einem Verkehrsunfall), musst du deinem Arbeitgeber den Namen und die Anschrift des Dritten mitteilen. Dein Anspruch gegenüber dem Dritten geht dann in Höhe des Kurzarbeitergeldes auf die Bundesagentur für Arbeit über.

Was ist, wenn während der Kurzarbeit Mutterschutz eintritt?

Als schwangere Person hast du während der Kurzarbeit spätestens ab Beginn des Mutterschutzes keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld. Stattdessen erhältst du dann Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz. Vor Beginn deines Mutterschutzes kann allerdings ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen, wenn und insoweit du nicht aufgrund deiner Schwangerschaft in deiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt bist. 

Darf ich während der Kurzarbeit woanders arbeiten?

Wenn du schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit hattest, kannst du diese fortführen, ohne dass der daraus erzielte Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Der 1. Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes ist dafür entscheidend, ob eine Nebentätigkeit vor oder nach Einführung des Kurzarbeitergeldes aufgenommen angesehen wird. 

Wird eine neue Tätigkeit aufgenommen, wird diese auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. 

Kann die Kurzarbeit zur Qualifizierung genutzt werden?

Die Zeit der Kurzarbeit kann auch für Qualifizierung genutzt werden. 

Seit dem 1. Januar 2021 sind die Bedingungen für die Durchführung von Weiterbildung bei Kurzarbeit deutlich vereinfacht. Die Arbeitgeber bekommen – gestaffelt nach Betriebsgröße – einen Teil der Maßnahmenkosten erstattet. Voraussetzungen dafür sind: 

  1. Die Maßnahmen müssen mindestens 120 Stunden dauern und
  2. die Maßnahme und die Träger müssen zertifiziert sein. 

Anders als bisher ist auch eine Aufstiegsfortbildung im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) mit dem Ziel z. B. des Meister- oder Technikerabschlusses möglich. Die durchführenden Träger und die Maßnahmen müssen nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein. 

Der Arbeitgeber bekommt Weiterbildung zusätzlich gefördert, indem die von ihm zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent in pauschalierter Form durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Juli 2024. 

Je früher mit Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, umso eher besteht die Chance, dass sie noch vor dem Ende der Kurzarbeit abgeschlossen werden kann.

Weiterbildung und Kurzarbeit

Grundsätzlich ist keine Förderung möglich für Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist. Empfehlenswert ist es Qualifizierungspläne zu entwickeln, so dass während der Zeit eines unvermeidbaren Arbeitsausfalls Freiräume für geplante Qualifizierungsmaßnahmen genutzt werden können. 

Die Beendigung der Kurzarbeit hat für die Arbeitsagenturen Vorrang vor der Durchführung von Weiterbildung. Das heißt, die Weiterbildung ist kein Grund, die Kurzarbeit zu verlängern. Trotzdem muss eine Weiterbildung nicht unterbrochen oder abgebrochen werden. Sie kann auch nach dem Ende der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit weiter gefördert werden.

Hinweis: In jedem Fall sollten sich Betriebsräte, Arbeitgeber und auch Beschäftigte durch die Agentur für Arbeit beraten und einen Anspruch auf Förderung prüfen lassen. 

Was passiert bei Kündigung während der Kurzarbeit?

Für Kündigungen während der Kurzarbeit sind 2 Varianten denkbar: 

  1. Die betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber
  2. Die Kündigung durch den*die Arbeitnehmer*in

Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder du als Arbeitnehmer*in gekündigt hast, gilt: 

  • Um Kurzarbeitergeld zu beziehen, darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt sein (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld endet bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und nicht erst zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird. 
  • Kündigungsfristen sind in jedem Fall einzuhalten. 
  • Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hast du als Beschäftige*r Anspruch auf das volle (ungekürzte) Arbeitsentgelt, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dich (noch) voll beschäftigen kann. 

Ganz so leicht ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber während Kurzarbeit aber nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die bereits angeordnete Kurzarbeit gerade ein Indiz für einen nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf. Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit aufgrund außerbetrieblicher Umstände beenden, muss er beweisen, dass sich seine ursprüngliche Prognose nicht bewahrheitet hat. Er hat also darzulegen, warum der Beschäftigungsbedarf nun doch dauerhaft entfällt. Dieser Beweis fällt dem Arbeitgeber oft schwer.

Weiterbildung

Die Arbeitswelt verändert sich. Wer sich weiterbildet, kann besser mithalten. Dafür brauchen wir gute Angebote, Zeit und finanzielle Unterstützung.

Die Rolle von Betriebsräten in Bezug auf Kurzarbeit

Was ist die Aufgabe der Betriebsräte in Bezug auf Kurzarbeit?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bestimmt der Betriebsrat umfassend mit, ob und in welchem Rahmen Kurzarbeit eingeführt wird. Dies gilt ebenso bei der Wiederherstellung der betriebsüblichen Arbeitszeit, etwa bei vorzeitiger Beendigung von Kurzarbeit. Es ist also eine Betriebsvereinbarung zu verhandeln, in der die Details geregelt werden. Wenn unbedingt fachkundige Beratung notwendig ist, empfehlen wir, dass sich Betriebsräte an die zuständige Gewerkschaft wenden oder anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Was sollte unbedingt Bestandteil der Betriebsvereinbarung für Kurzarbeit sein?

Folgende Aspekte müssen in einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit geregelt sein.

  • Welche sonstigen Regelungen gelten? (z. B. Tarifverträge)
  • Gibt es Ankündigungsfristen, die zu beachten sind?
  • Beginn, Ende, Umfang und Lage der Kurzarbeit
  • Welche Bereiche/Personengruppen sollen in Kurzarbeit gehen und welche nicht?
  • Höhe des Kurzarbeitergeldes, ggf. Arbeitgeberzuschüsse oder tarifliche Zuschüsse
  • Umgang mit Resturlaub aus dem Vorjahr
  • Umgang mit Arbeitszeitkonten
  • Weiterbildung oder Gesundheitsvorsorge während der Kurzarbeit?
  • Wie wird der BR während der Kurzarbeitsphase informiert und beteiligt bzw. kontinuierlich in die weitere Planung eingebunden?

Die Mitbestimmung durch den Betriebsrat (§ 87 BetrVG) ist umfassend und zwingend. Es reicht also nicht, dass der Betriebsrat nur unterrichtet wird oder einen Arbeitgebervorschlag “abnickt”. Er muss aktiv in die Entscheidung über die Einführung von Kurzarbeit einbezogen und an der Gestaltung der Modalitäten beteiligt werden.

Wenn hierüber keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt wird, entscheidet die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Was ist die Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle. Sie tritt zusammen, verhandelt und entscheidet, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einigen können. Die wichtigsten Regelungen über die Einigungsstelle finden in § 76 und § 76 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Einigungsstelle ist ein gesetzlicher Ausgleich dafür, dass der Betriebsrat als betriebliche Arbeitnehmervertretung – anders als eine Gewerkschaft – gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht zum Streik aufrufen darf. Lassen sich also Meinungsverschiedenheiten über regelungsbedürftige Angelegenheiten nicht gemeinsam klären, darf der Betriebsrat keinen Streik seiner Kolleg*innen organisieren. Damit die Betriebsparteien in solchen Fällen zu einer Lösung ihrer Streitigkeiten kommen, sieht das Gesetz das Verfahren der Einigungsstelle vor.

Die Einigungsstelle besteht aus Vertretern der Arbeitgeberseite und des Betriebsrates – dies sind die “Beisitzer*innen” – und aus einem oder einer neutralen Vorsitzenden, der*die in der Praxis praktisch immer ein*e Arbeitsrichter*in ist.

Alles rund ums Kurzarbeitergeld (KUG)

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld (KUG)?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Du erhältst grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. 

Die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes findest du bei der Arbeitsagentur.

Wer kann Kurzarbeitergeld erhalten?

Das Kurzarbeitergeld kann für alle Beschäftigten gezahlt werden, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Kein Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst ist. Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind, sind ebenfalls vom Kurzarbeitergeld ausgenommen. Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren.

Kurzarbeitergeld für ausländische Beschäftigte

Ausländische Beschäftigte haben unabhängig vom Aufenthaltsstatus und von der Staatsangehörigkeit ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die anderen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Für bestimmte Gruppen gibt es allerdings Sonderregelungen oder Ausnahmen, die zu beachten sind. 

Anlage: Sonderregelungen zu Kurzarbeit für ausländische Beschäftigte

Sonderfall Minijobber*innen und Auszubildende

Wenn du Minijobber*in bist, bist du aufgrund deiner Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Als Auszubildende*r erhältst du normalerweise ebenfalls kein Kurzarbeitergeld, weil in der Regel auch bei verminderter Produktion die Ausbildung fortgesetzt werden soll. Wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich ist, kannst du auch als Auszubildende*r in Kurzarbeit einbezogen werden. Allerdings muss die Ausbildungsvergütung für mindestens 6 Wochen in vollem Umfang weitergezahlt werden, da es sich bei der Ausbildungsvergütung nicht um einen Lohn für eine Arbeitsleistung handelt, sondern um eine finanzielle Hilfe für den Auszubildenden zur Durchführung der Ausbildung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

Wer ist vom Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausgeschlossen?

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist an die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gebunden. Beschäftigte, die nicht arbeitslosenversichert sind, können deswegen auch kein Kurzarbeitergeld erhalten. Dazu gehören u. a.:

  • Arbeitnehmer*innen, die die Regelaltersrente erreicht haben und ab dem Folgemonat Regelaltersrente beziehen können sowie 
  • geringfügig Beschäftigte (Minijobber*innen), 
  • Selbstständige ohne Angestellte,
  • Beamt*innen und 
  • auch Beschäftigte im Krankengeldbezug haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Wie lange kann ich Kurzarbeitergeld beziehen?

Grundsätzlich ist der Bezug von Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate möglich. 

Wie werden Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers steuerlich behandelt?

Neben der Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitgeber-Aufstockung des Kurzarbeitergeldes sehen auch eine Reihe von Tarifverträgen eine Aufstockung durch einen Arbeitgeberzuschuss vor. Nach geltender Rechtslage handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Während der Coronakrise hatte der Gesetzgeber die Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG).

Wie wird das Kurzarbeitergeld steuerrechtlich behandelt?

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Steuerrechtlich unterliegt das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. 

Das bedeutet: Ausschließlich für die Ermittlung des persönlichen Steuersatzes wird das Kurzarbeitergeld (einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse und etwaiger anderer Lohnersatzleistungen) den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz. In einem 2. Schritt wird dieser erhöhte Steuersatz auf das steuerpflichtige Einkommen (ohne das Kurzarbeitergeld, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Bezieher*innen von Kurzarbeitergeld sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Kurzarbeitergeld ggf. zusammen mit steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse oder weiteren Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld) mehr als 410 Euro betragen. Der Progressionsvorbehalt kann nicht bereits beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden, sondern erst bei der Veranlagung durch das Finanzamt. Welche konkreten steuerlichen Auswirkungen sich im Einzelfall ergeben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von der Steuerklasse bzw. der Steuerklassenkombination der Ehegatten oder Lebenspartner*in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der Höhe der Lohnsteuerabzugsbeträge, anderen der Besteuerung unterliegenden Einkünften, den abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen oder von den sonstigen Abzügen. Es sind sowohl Steuererstattungen als auch Steuernachforderungen möglich. 

Weitere Auskünfte über die steuerliche Behandlung erhältst du bei deinem zuständigen Finanzamt und bei unserem Steuerkonzept.

Bin ich während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sozialversichert?

Ja, auch wenn du in Kurzarbeit arbeitest, bleibst du weiterhin in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosen- und in der betrieblichen Unfallversicherung versichert.

Wird neben dem Erhalt von Kurzarbeitergeld noch Kurzlohn für die tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in die sich aus dem Kurzlohn ergebenden Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte. Den Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose trägt der oder die Arbeitnehmer*in jedoch weiterhin allein.

Wird auf das ausfallende Arbeitsentgelt Kurzarbeitergeld gezahlt, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aber für diesen fiktiven Teil des Arbeitsentgeltes allein tragen. Das gilt auch für den vollen Zusatzbeitrag. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge sind 80 Prozent der Bruttoentgeltdifferenz. Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt.

Was ist, wenn das Geld nicht reicht?

Wenn durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes das Einkommen für deinen Haushalt nicht mehr ausreicht, um deine Lebenshaltungskosten zu decken, kannst du Bürgergeld beantragen. Dabei erhältst du als Beschäftigter einen Freibetrag. 

Auf unseren Vorschlag hin wurde der Zugang zum Bürgergeld gesetzlich erleichtert. Während einer Karenzzeit von einem Jahr werden Ersparnisse nur berücksichtigt, sofern sie erheblich sind: Bei der 1. Person in einem Haushalt gelten Ersparnisse erst ab 40.000 Euro als erheblich, für jede weitere Person ab weiteren 15.000 Euro. Außerdem werden selbst genutzte Hausgrundstücke mit einer Wohnfläche bis zu 140 Quadratmetern und Eigentumswohnungen mit einer Fläche von bis zu 130 Quadratmetern beim Bürgergeld nicht berücksichtig. Diese Regelungen zur Wohnfläche gelten für bis zu 4 Personen. 

Wohngeld und/oder Kinderzuschlag, statt Bürgergeld

Statt Bürgergeld kannst du alternativ auch Wohngeld oder den Kinderzuschlag beantragen. Wohngeld ist ein anteiliger Zuschuss zur Miete, der nach der Wohngeld-Reform im Schnitt 370 Euro pro Haushalt beträgt. Der Kinderzuschlag ist ein finanzieller Zuschlag, der zusätzlich zum Kindergeld bezahlt wird und maximal 250 Euro pro Kind beträgt. 

Wenn – wie bei Kurzarbeit Null – die Einkommenseinbußen sehr groß sind, ist allerdings in der Regel Bürgergeld die günstigere Leistung. 

Wenn du Soloselbstständige*r bist, der*die kein Kurzarbeitergeld erhalten kann, kannst du natürlich Leistungen der Grundsicherung erhalten, wenn du aufgrund einer Krise keine Aufträge mehr erhältst.

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