Teilzeit

Wissenswertes über Teilzeitjobs, Brückenteilzeit und Co.

Wissenswertes über Teilzeitjobs, Brückenteilzeit und Co.

In Deutschland arbeiten immer mehr Menschen in Teilzeit. Doch wann spricht man von Teilzeitarbeit? Welche Vor- und Nachteile bringen Teilzeitjobs? Was ist die Brückenteilzeit und wer hat Anspruch auf Teilzeit? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Definition: Was ist Teilzeitarbeit?

In vielen Branchen und Betrieben sind 40 Stunden noch immer die normale Wochenarbeitszeit für eine Vollzeitstelle. Teilzeitarbeit ist aber nicht automatisch die Hälfte davon — also 20 Stunden. Jede Vereinbarung zu Teilzeit ist unterschiedlich. Laut § 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) handelt es sich um Teilzeitarbeit, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in eine Arbeitszeit ausgehandelt wird, die weniger Zeit umfasst als eine vergleichbare Vollzeitstelle im jeweiligen Betrieb. Die individuell vereinbarte Arbeitszeit steht im Arbeitsvertrag. Auch Minijobs sind immer Teilzeitbeschäftigungen.

Häufige Fragen

Welche Vor- und Nachteile hat eine Teilzeittätigkeit?

Vorteile für Arbeitnehmer*innen

  • Teilzeitbeschäftigte haben mehr Raum für außerberufliche Tätigkeiten. Sie können sich intensiver einem Ehrenamt oder ihrem Hobby widmen. 
  • Teilzeitarbeit ermöglicht Arbeitnehmer*innen, nebenberuflich selbständig zu arbeiten, sich privat fortzubilden oder mehr Freizeit, um sich zu erholen.

Nachteile für Arbeitnehmer*innen

  • Wer in Teilzeit arbeitet, bekommt in der Regel weniger Gehalt, Urlaubs-und Weihnachtsgeld als die in Vollzeit beschäftigten Kolleg*innen. Das niedrigere Einkommen bedeutet weniger Rentenbeiträge, die letztlich zu einer kleineren Rente im Alter und somit oft zu Altersarmut führen. 
  • Teilzeitbeschäftigte bekommen zudem oft weniger Zugang zu beruflichen Fortbildungen, wodurch sich ihre Aufstiegschancen im Beruf verringern. Das Diskriminierungsverbot im Teilzeit- und Befristungsgesetz bietet Abhilfe, wenn Teilzeitbeschäftigte schlechter gestellt sind (siehe unten). 
  • Insbesondere für unfreiwillig Teilzeitbeschäftigte hat die Teilzeit Nachteile: Das geringe Einkommen und wachsende Unsicherheit, wenn die Teilzeitstelle zusätzlich sogar befristet ist, bedeutet für viele Menschen geringere Teilhabe an der Gesellschaft. Es entfällt der Schutz vor materieller und sozialer Unsicherheit, wie ihn eine Vollzeitbeschäftigung oder ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis mit existenzsichernden Einkommen bietet. 

 

Wann habe ich Anspruch auf Teilzeittätigkeit?

Den Anspruch auf Teilzeitarbeit regelt § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben:

  • Im Betrieb müssen mindestens 15 Beschäftigte arbeiten.
  • Arbeitnehmer*innen, die ihren Anspruch auf Teilzeit geltend machen wollen, müssen seit mindestens 6 Monaten im Betrieb arbeiten.
  • Ein Antrag auf verringerte Arbeitszeit muss schriftlich mit bevorzugter Stundenzahl und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung beim Arbeitgeber gestellt werden.
  • Zudem dürfen keine betrieblichen Gründe bestehen, die gegen die Verringerung der Arbeitszeit sprechen. Dazu heißt es in § 8 Absatz 4 TzBfG „Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden.“ Das Bundesarbeitsgericht handhabt Ablehnungsgründe eher eng, prüft also genau nach, ob die Verringerung der Arbeitszeit wirklich verweigert werden darf. Verweigert der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit, muss er nachweisen, dass gewichtige Gründe vorliegen. 

Das TzBfG erleichtert Beschäftigten, die sich für eine Teilzeitbeschäftigung entscheiden, wieder auf einen Vollzeitarbeitsplatz zurückzukehren. Die sogenannte Brückenteilzeit ermöglicht, aus der Teilzeit zurück in eine Vollzeittätigkeit zu wechseln.

Was ist Brückenteilzeit?

Die Brückenteilzeit ist eine Regelung im TzBfG. Sie ermöglicht für einen bestimmten Zeitraum und nicht dauerhaft in Teilzeit zu arbeiten. Es gelten folgende gesetzliche Bedingungen für die Brückenteilzeit: Der Zeitraum für die reduzierte Arbeitszeit muss zwischen 1 bis 5 Jahren betragen. Tarifverträge können abweichende Regelungen beinhalten.

Voraussetzungen für die Brückenteilzeit: 

  • Arbeitnehmer*innen, die ihren Anspruch auf Brückenteilzeit geltend machen wollen, müssen seit mindestens 6 Monaten im Betrieb arbeiten.
  • Im Betrieb müssen mindestens 45 Arbeitnehmer*innen arbeiten. 
  • Wurde bereits eine Brückenteilzeit genommen, darf sie nicht kürzer als 1 Jahr zurückliegen.
  • Es gibt keine betrieblichen Gründe, die gegen eine Brückenteilzeit sprechen. Verweigert dir dein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit, muss er nachweisen, dass wichtige Gründe vorliegen. 

In Betrieben mit bis zu 200 Beschäftigten ist der Anspruch auf Brückenteilzeit je nach Beschäftigtenzahl gedeckelt. 

Dein Arbeitgeber darf deinen Wunsch nach Brückenteilzeit ablehnen, wenn schon zu viele andere Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitszeit zum Zeitpunkt des angestrebten Beginns der Brückenteilzeit verringert haben. 

Anzahl der Beschäftigten im BetriebAnzahl anderer Arbeitnehmer*innen, die ihre Arbeitszeit bereits verringert haben
mehr als 45 – 60mindestens 4
mehr als 60 bis 75mindestens 5
mehr als 75 bis 90mindestens 6
mehr als 90 bis 105mindestens 7
mehr als 105 bis 120mindestens 8
mehr als 120 bis 135mindestens 9
mehr als 135 bis 150mindestens 10
mehr als 150 bis 165mindestens 11
mehr als 165 bis 180mindestens 12
mehr als 180 bis 195mindestens 13
mehr als 190 bis 200mindestens 14
Gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz auch für geringfügig Beschäftigte?

Ja. Das Gesetz erfasst auch geringfügig Beschäftigte als Teilzeitbeschäftigte. Damit sind geringfügig Beschäftigte in Minijobs genauso zu behandeln wie andere Teilzeitbeschäftigte. Dasselbe gilt für Beschäftigte im Übergangsbereich ("Midijobs").

Welche Rechte habe ich als Teilzeitbeschäftigte*r in der Sozialversicherung und was ist mit Steuern?

Für dich als Teilzeitbeschäftigte*r gelten dieselben Regeln bei der Sozialversicherung wie für Vollzeitbeschäftigte. 

Achtung: das gilt nicht für sogenannte Minijobs; bei Midijobs gibt es Besonderheiten bei den Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Steuern und Abgaben werden anteilig errechnet.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber gegenüber Teilzeitbeschäftigten?

Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten nicht aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit benachteiligen, außer es gibt dafür sachliche Gründe. Dieses Diskriminierungsverbot steht in § 4 TzBfG.

Unter anderem müssen sich dein Lohn und der Anspruch auf geldwerte Leistungen an einer vergleichbaren Vollzeitstelle orientieren, entsprechend dem Verhältnis deiner Arbeitszeit zur Arbeitszeit einer Vollzeitstelle. Das heißt: Alles, was der Arbeitgeber an deine vollzeitbeschäftigten Kolleg*innen in Geld zahlt, steht anteilig auch dir zu, wenn du teilzeitbeschäftigt bist. Dasselbe gilt für alle Leistungen des Arbeitgebers, die nicht in Geld gewährt werden, aber teilbar sind. Bei nicht teilbaren Sachleistungen ist eine unterschiedliche Behandlung nur mit sachlichem Grund zulässig.

Im Grundsatz sind vergleichbare Arbeitnehmer*innen diejenigen aus demselben Betrieb. Hiervon gibt es aber Ausnahmen: Gibt es keine vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Kolleg*innen sind als Vergleich die Regelungen eines anwendbaren Tarifvertrages heranzuziehen — der von deinem Arbeitgeber aufgestellte überbetriebliche Regelungen für Vollzeitbeschäftigte. Ein Tarifvertrag kann auch gelten, obwohl dein Arbeitgeber nicht selbst tarifgebunden ist, zum Beispiel wenn es arbeitsvertraglich vereinbart ist.  

Dein Arbeitgeber darf dich als teilzeitbeschäftigte*n Mitarbeiter*in bei Arbeitsentgelt und geldwerten Leistungen zwar nicht schlechter stellen, als es anteilig deiner Arbeitszeit entspricht (Besserstellung ist aber erlaubt). Das kann zum Beispiel bei Sonderzahlungen der Fall sein. Als Teilzeitbeschäftigte*r hast du den gleichen Anspruch auf Sonderzahlungen wie deine in Vollzeit arbeitenden Kolleg*innen, wenn die Sonderzahlung von einem Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag abhängt. Allerdings kann es im Betrieb geltende Regelungen zur Sonderzahlung geben, die nur eine anteilige Leistung vorsehen.

Das Diskriminierungsverbot soll unter anderem vermeiden, dass Arbeitnehmer*innen in Teilzeit von Weiterbildung und Aufstieg im Betrieb ausgeschlossen werden. 

Mir wird die Beförderung verweigert - mit der Begründung, ich würde "nur" Teilzeit arbeiten. Ist das rechtens?

Nein. Die Teilzeitbeschäftigung darf kein Argument dafür sein, dich von Beförderungen auszuschließen. § 10 TzBfG verpflichtet Arbeitgeber sogar dazu, auch Teilzeitbeschäftigten zu ermöglichen an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Damit sollen berufliche Entwicklungsmöglichkeiten in Teilzeit gewährleistet werden. 

Eine Beförderung darf von deinem Arbeitgeber nur mit dem Argument der Teilzeitarbeit verweigert werden, wenn es dringende betriebliche Gründe dafür gibt. Liegen diese nicht vor, musst du als Teilzeitkraft die gleichen Möglichkeiten erhalten wie deine Kolleg*innen mit Vollzeitverträgen. 

Gilt das Recht auf Gleichbehandlung auch für Aufstieg und Qualifizierung?

Ja. Teilzeitbeschäftigte müssen in Bezug auf Aufstieg und Beförderung sowie die Teilnahmen an Qualifizierungsmaßnahmen mit ihren vollzeitarbeitenden Kolleg*innen gleichgestellt sein. Zu rechtfertigen ist eine unterschiedliche Behandlung nur dann, wenn sie nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt, sondern aus sachlichen Gründen, zum Beispiel wegen geringerer Qualifikation oder Berufserfahrung. 

Ich möchte aus einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung herauskommen. Was kann ich tun?

Um berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zu fördern, ist es immer sinnvoll die Arbeitgeber anzusprechen und die eigenen Wünsche und Vorstellungen zu äußern. Du hast auch einen Anspruch darauf, dass dein Arbeitgeber mit dir deinen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erörtert und dich über entsprechende Arbeitsplätze informiert, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Das gilt nicht nur, wenn du deine Arbeitszeit ausweiten willst, sondern auch, wenn du sie reduzieren willst. Der Arbeitgeber muss dir, wenn du bei ihm länger als 6 Monate beschäftigt warst und ihm in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) deinen Wunsch angezeigt hast, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitteilen.

Aber vorher solltest du dich beraten lassen: Auf sich allein gestellt kann es schwerfallen, sich gegenüber Arbeitgebern durchzusetzen. Sprich am besten mit deinem Betriebsrat oder deiner zuständigen Gewerkschaft — sie bieten die nötige Beratung. Immer zu bedenken: Arbeitgeber nutzen Teilzeitbeschäftigung häufig, um Kosten zu senken. 

Welchen Urlaubsanspruch habe ich bei Teilzeit?

Man könnte denken: "Wer in Teilzeit arbeitet, hat auch weniger Urlaubsanspruch". Das stimmt so pauschal aber nicht. Dein Urlaubsanspruch ergibt sich aus den Tagen, die du pro Woche arbeitest — unabhängig davon, wie viele Stunden du dafür aufwendest. Arbeitest du 20 Stunden pro Woche, aber aufgeteilt auf 5 Werktage, so hast du den gleichen Anspruch auf Urlaubstage wie deine vollzeitbeschäftigten Kolleg*innen. Sind die 20 Stunden aber  zum Beispiel nur auf 3 Arbeitstage verteilt, verringert sich dein Urlaubsanspruch entsprechend. Im Ergebnis hat man so insgesamt gleich viele Wochen frei wie vollzeitbeschäftigte Kolleg*innen. 

Habe ich in Teilzeit Anspruch auf Elternzeit?

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Elternzeit, also unbezahlte Freistellung von der Arbeit (ggf. kann in dieser Zeit Anspruch auf Elterngeld bestehen). Dies gilt auch für dich als Teilzeitbeschäftigte*r — unabhängig davon, ob du in einem Minijob oder anderweitig in Teilzeit arbeitest. Elternzeit von bis zu 3 Jahren können alle in Anspruch nehmen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und ein Kind betreuen möchten.

Elternzeit muss innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes genommen werden. Ein Anteil von 24 Monaten kann jedoch auch bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs genommen werden. Arbeitgeber können Vollzeitbeschäftigte nicht zwingen, in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt. Es ist verboten Arbeitnehmer*innen zu kündigen, weil sie einem solchen Wechsel nicht zustimmen (§ 11 TzBfG).

Viele wissen nicht, dass während der Elternzeit Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit besteht. Der Anspruch besteht  unter folgenden Voraussetzungen (§ 15 Abs. 7 TzBfG):

  • Dein Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer*innen,
  • dein Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate,
  • deine vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
  • deinem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.

Bitte beachte die differenzierten gesetzlichen Regelungen zum Antrags- und Zustimmungsverfahren mit den jeweiligen Fristen und lass dich im Zweifel dazu rechtlich beraten, bevor du an deinen Arbeitgeber herantrittst.

Mit dieser Regelung haben junge Eltern die große Chance, Familie und Beruf in den Anfangsjahren zu vereinbaren. Der Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung muss allerdings rechtzeitig vorher angekündigt werden.

Mein Arbeitgeber möchte, dass ich während der Elternzeit in einen Minijob wechsele. Muss ich das akzeptieren?

Nein! Dein Arbeitgeber kann dich weder als Teilzeit- noch Vollzeitbeschäftigte*r zu einem Minijob zwingen, wenn du in Elternzeit gehen willst oder bereits in Elternzeit bist. Allergrößte Vorsicht ist auch angebracht bei arbeitgeberseitigen "Angeboten", während der Elternzeit zu kündigen und als Minijobber*in oder per Werkvertrag in der gleichen Firma weiterzuarbeiten. Viele Arbeitnehmer*innen sehen hier aus ihrer augenblicklichen Situation heraus zunächst nur die Vorteile — wie z. B. einen anscheinend größeren Geldbetrag für einen Werkauftrag oder die vermeintlich höhere Flexibilität mit einem Minijob. Über die Konsequenzen sind sich jedoch viele nicht im Klaren — zum Beispiel den Verlust des Krankenversicherungsschutzes (Minijob) oder den Verlust des Rechts auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Werkvertrag).

Unterschreibe hier nichts, ohne dich vorher arbeitsrechtlich beraten zu lassen, denn hier soll ohne Not ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werden.

Welche Gründe gibt es für Teilzeitarbeit und wer arbeitet in Teilzeit?

Es gibt sehr unterschiedliche Gründe für Teilzeitarbeit: Manche Arbeitnehmer*innen arbeiten freiwillig in Teilzeit. Für sie steht der Wunsch nach mehr Freiraum für andere Aktivitäten im Vordergrund. Dieser Wunsch nach mehr Freiraum spiegelt sich auch in der Diskussion rund um die 4-Tage Woche wider. Immer mehr Beschäftigte wünschen sich eine 4-Tage-Woche, um sich aus einer entgrenzten Arbeitswelt zu befreien. 

Ein weiterer Grund für eine Teilzeitarbeit ist häufig Sorgearbeit in der Familie. Oft pflegen Arbeitnehmer*innen in Teilzeit pflegebedürftige Angehörige oder betreuen minderjährige Kinder. Die Entscheidung für eine Teilzeitbeschäftigung wird oft auch aufgrund fehlender Betreuungs- und Pflegeangebote getroffen. Denn obwohl es einen Rechtanspruch auf einen Kitaplatz gibt, fehlen laut Bertelsmann Stiftung 2023 noch immer 430.000 Kita-Plätze. Vor allem Frauen nehmen zugunsten der Sorgearbeit häufiger Teilzeitstellen an. In der Konsequenz verdienen sie häufig weniger und sammeln weniger Rentenansprüche. 

Schließlich gibt es noch Arbeitnehmer*innen, die keine Wahl haben: Viele Arbeitgeber bieten nur Teilzeitarbeitsplätze an, um Kosten zu Sparen und Flexibilität zu bewahren. Das ist zum Beispiel im Einzelhandel, im Reinigungsgewerbe und im öffentlichen Dienst der Fall. Wenn Menschen Teilzeitstellen annehmen, obwohl sie eine Arbeit in Vollzeit suchen, spricht man von „unfreiwillig Teilzeitbeschäftigten“. Auch wenn der Anteil der „unfreiwillig Teilzeitbeschäftigten“ in den letzten Jahren wieder gesunken ist, lässt sich immer noch in manchen Branchen, wie z. B. dem Einzelhandel, ein starker Trend zur Teilzeit ausmachen. 

Was wir fordern

  • Wir als DGB fordern, dass Teilzeitregelungen den Bedürfnissen der Arbeitnehmer*innen genügen. Seit gut 20 Jahren wissen wir, dass in Deutschland der überwiegende Teil der Frauen gerne vollzeitnah Teilzeit arbeiten würde — und damit mehr Wochenstunden, als dies derzeit der Fall ist. Männer würden dagegen durchschnittlich gerne weniger arbeiten. Zwischen den Bedarfen der Frauen und Männer und den Strukturen am Arbeitsmarkt, am Arbeitsplatz sowie bei der Infrastruktur klaffen also immer noch große Lücken.
  • Wir fordern bessere Rahmenbedingungen, um Familie und Beruf miteinander zu vereinen und die eigenständige Existenzsicherung vor allem von Frauen zu fördern. Teilzeitarbeit ist in Deutschland häufig der einzige Weg, Familie und Beruf zu vereinbaren. Dies ist vor allem für Frauen ein deutlicher finanzieller Nachteil: 39 Prozent der Frauen zwischen 30 und 50 Jahren hatten 2015 ein eigenes Nettoeinkommen unter 1.000 Euro; weitere 14 Prozent gar kein eigenes Einkommen. Mehr als die Hälfte der Frauen in der Altersgruppe der 30- bis 50-jährigen erwartete, im Alter nicht von der eigenen Rente leben zu können — trotz vorheriger Erwerbstätigkeit. Bei den alleinerziehenden Frauen gingen sogar fast 70 Prozent davon aus, dass die Rente im Alter nicht reichen wird. Zum Vergleich: Bei den Männern im Alter zwischen 30 und 50 Jahren rechnete nur etwa 1/4 damit, von der eigenen Rente im Alter nicht leben zu können. Wenn die Rente nicht reicht, hat das finanzielle Abhängigkeit oder — im Fall von Trennungen und Schicksalsschlägen — teils Altersarmut zur Folge. Angesichts der Entwicklungen am Arbeitsmarkt, sich wandelnder Rollenbilder und instabiler Haushaltskonstellationen sind diese Befunde erschreckend.
  • Wir lehnen Flexibilisierungsstrategien am Arbeitsmarkt ab, die auf dem Rücken von Arbeitnehmer*innen ausgetragen werden. Es braucht mehr vollzeitnahe Teilzeit (z. B. im Bereich zwischen 30-35 Stunden pro Woche), um den Bedürfnissen der Beschäftigten Rechnung zu tragen und langfristig Altersarmut zu vermeiden.
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