Das Grundrentengesetz ist beschlossen und gilt seit 1. Januar 2021, Wie viel Grundrente gibt es? Wer bekommt die Grundrente? Und ab wann gibt es die Grundrente? Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Das Grundrentengesetz wurde 2020 beschlossen. Die Koalition aus SPD und CDU/CSU hat Verbesserungen für Menschen beschlossen, die auch nach vielen Jahre in Arbeit im Alter nur ein geringe Rente haben. Wer Anspruch auf die Grundrente hat, wie sie berechnet und ab wann sie ausgezahlt wird: ein Überblick.
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Die Aufwertung geringer Rentenansprüche aus langjähriger Beitragszahlung sichert den Beschäftigten eine regelmäßige Rente über der Grundsicherung. Mit der neuen Grundrente gibt es nach 45 Jahren Arbeit in Vollzeit zum gesetzlichen Mindestlohn rund 960 Euro Rente. Ohne die vorgesehenen Grundrente wären es höchstens 660 Euro.
Das genaue Berechnungsverfahren ist komplex. Weitere Details zur Berechnung der Grundrente finden Sie hier.
Die Verbesserungen gelten ab 1. Januar 2021, sie können erst ab der zweiten Hälfte des Jahres 2021 schrittweise bewilligt werden. Dann wird der Grundrentenzuschlag berechnet und ausgezahlt – rückwirkend zum 1. Januar 2021 mit einer entsprechenden Nachzahlung.
Die Grundrente tritt ab 1. Januar 2021 in Kraft. Wegen den Verzögerungen bei der Gesetzgebung und hohem Verwaltungsaufwand für die Rentenversicherung werden die ersten Grundrentenbescheide aber voraussichtlich erst ab Mitte 2021 erteilt, teilweise auch sehr viel später.
Der Grundrenten-Zuschlag wird jedoch in jedem Fall rückwirkend zum 1.1.2021 gezahlt.
Das Gesetz sieht in zwei verschiedenen Weisen Verbesserungen vor, eine Person kann auch von beiden profitieren:
Dies ist ein Zuschlag von bis zu rund 12 Entgeltpunkten (aktuell etwa 400 Euro im Monat). Um diesen erhöht sich der eigene Rentenanspruch – er wird also auch bei einer Witwen-/Witwerrente berücksichtigt. Auf diesen Grundrentenzuschlag wird eigenes Einkommen und das des Ehepartners angerechnet. Vermögen wird nicht geprüft.
a) Das gilt bei folgenden Leistungen:
Die Leistungen vom Amt können dadurch ab Januar 2021 um bis zu 223 Euro (halber Regelsatz) steigen.
b) Beim Wohngeld wird die Rente nicht mehr in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt – bis zu 223 Euro (halber Regelsatz) zählen nicht mehr als Einkommen. Das Wohngeld fällt dadurch höher aus.
Was als kleine Rente zählt, die per Grundrente aufgewertet werden kann, ist so einfach nicht zu sagen. Das hängt von einer komplizierten Berechnung ab. Vereinfacht gesagt kann eine Grundrente gezahlt werden, wenn die ausgezahlte Rente nach 45 Jahren Beitragszahlung aus Erwerbstätigkeit unter 1100 Euro liegt, bei 40 Beitragsjahren unter 975 Euro. Eine genauere Beschreibung zur Berechnung gibt es in der folgenden Antwort erläutert.
Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat, wer mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit bestimmten Rentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angesammelt hat und dennoch nur eine relativ kleine Rente erhält. Den vollen Grundrentenzuschlag gibt es erst ab 35 Jahren (420 Monate).
Der Grundrentenzuschlag wird nur in voller Höhe ausgezahlt, wenn das zu versteuernde Einkommen einer alleinstehenden Person unter 1250 Euro liegt – das entspricht dem 36,56-fachen des aktuellen Rentenwerts. Bei einem Ehepaar muss das gemeinsame Einkommen unter 1950 Euro liegen.
Anspruch auf die Freibeträge bei Grundsicherung, Wohngeld etc. hat, wer mindestens 33 Jahre Pflichtbeiträge zu einem Alterssicherungssystem gezahlt hat. Es zählen neben Zeiten in der gesetzlichen Rente beispielswiese auch die Alterssicherung der Landwirte, der Beamtenversorgung oder der Versorgungswerke der freien Berufe. Aber natürlich zählt kein Monat doppelt. Bei Witwen-/Witwerrente werden die Freibeträge auch gewährt, wenn die verstorbene Person die oben genannten 33 Jahre Pflichtbeiträge erfüllt hat.
Die Verbesserung gilt sowohl für jene, die schon Rente beziehen (Rentenbestand) als auch für künftige Rentnerinnen und Rentner (Rentenzugang).
Die Verbesserungen gelten ab 1. Januar 2021, sie können erst ab der zweiten Hälfte des Jahres 2021 schrittweise bewilligt werden. Dann wird der Grundrentenzuschlag berechnet und ausgezahlt – rückwirkend zum 1. Januar 2021 mit einer entsprechenden Nachzahlung.
Auch bei Neurenten wird der Rentenbescheid zunächst voraussichtlich ohne den Grundrentenzuschlag bewilligt, der Zuschlag wird später erfolgen. Hier wird es zum Rentenbeginn eine Nachzahlung geben.
Die Freibeträge können erst bewilligt werden, wenn die Rentenversicherung ermittelt hat, ob die 33 Jahre Pflichtbeiträge erreicht wurden – auch hier wird dann rückwirkend neu berechnet und nachgezahlt.
Der Grundrentenzuschlag kann und muss nicht beantragt werden. Er wird von der Rentenversicherung automatisch ermittelt. Allerdings wird erst ab Mitte 2021 eine Mitteilung über den Zuschlag erfolgen und dieser wird erst danach ausgezahlt. Denn es müssen rund 26 Millionen Rentenbescheide überprüft werden. So kann es in Einzelfällen sogar bis 2022 dauern, bis es zur Mitteilung und Auszahlung kommt. Ausgezahlt wird aber immer rückwirkend zum 1. Januar 2021.
Es gibt keine Möglichkeit oder einen Anspruch auf vorrangige Behandlung. Dahingehende Anfragen belasten die Rentenversicherung zusätzlich und verlängern die Bearbeitungszeiten für alle.
Auch der Freibetrag muss nicht extra beantragt werden. Die zuständigen Ämter für Grundsicherung, SGB II/Sozialgeld, Sozialhilfe, Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz/Wohngeld, brauchen aber für die Berechnung des Freibetrags die Bescheinigung der Rentenversicherung, dass die 33 Jahre Pflichtbeiträge erfüllt sind. Auch diese Bescheinigung der Rentenversicherung wird erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 schrittweise ausgestellt.
Das sind die sogenannten „Grundrentenzeiten“. Zu den Grundrentenzeiten zählen alle Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung, in denen an mindestens einem Tag:
Hinweis 1: Für einen Kalendermonat können mehrere verschieden Zeiten vorliegen – diese liegen parallel im Rentenkonto. Wenn mindestens eine der anerkannten Zeiten in einem Kalendermonat liegt, dann ist dieser eine Grundrentenzeit, auch wenn im gleichen Monat noch Zeiten liegen die nicht zählen. Ein Monat zählt höchstens einmal, auch wenn mehrere anerkannte Zeiten darin liegen.
Hinweis 2: Für die Freibeträge können die 33 Jahre Versicherungszeit auch mit Zeiten in anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen, z.B. Alterssicherung der Landwirte, Beamtenversorgung, erreicht werden.
Tipp: Einen Anhaltspunkt, ob die Wartezeit erfüllt sein könnte, können sich alle verschaffen, die kurz vor der Rente stehen oder gerade in Rente gegangen sind. Dazu benötigen sie eine nach Juli 2014 ausgestellte Rentenauskunft. Abzuziehen wären davon die Zeiten mit freiwilligen Beiträgen und Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Am Ende müssten nach Abzug und Hinzurechnung mindestens 396, bzw. für den vollen Grundrentenzuschlag 420 Monate vorliegen.
Wer im Schnitt aller Grundrentenbewertungszeiten weniger als 0,0667 Entgeltpunkte im Monat (= 0,8 Entgeltpunkte im Jahr) hat, bekommt einen Zuschlag an Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag beträgt maximal 12,2378 Entgeltpunkten. Die Punkte werden zu gleichen Teilen den einzelnen Grundrentenbewertungszeiten zugeordnet.
Die Höhe des Zuschlags wird dabei in drei Schritten berechnet:
Monate mit Grundrentenzeiten, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkten liegen, sind Grundrentenbewertungszeiten. Monate, die nicht beide Kriterien erfüllen, werden nicht als Grundrentenbewertungszeit berücksichtigt. Die Anzahl an Grundrentenbewertungszeiten kann also (auch deutlich) niedriger liegen als die Zahl an Grundrentenzeiten – aber niemals höher.
Hinweis: Liegen 33 oder mehr Jahre an Grundrentenzeiten vor, aber weniger als 33 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten, wird dennoch Zuschlag gewährt.
Aus den Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten (siehe oben) werden jene rausgesucht, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte liegen. Woher die Punkte in diesem Monat kommen, spielt dabei keine Rolle – sie dürfen also beispielsweise auch ganz oder teilweise aufgrund der Rentenbeiträge für das Arbeitslosengeld stammen. Die Schwelle von 0,025 Entgeltpunkten entspricht aktuell gut 1000 Euro Bruttolohn (30 Prozent des Durchschnittsentgelts). So sollen Mitnahmeeffekte bei sehr geringem Einkommen reduziert werden.
Hinweis: Nach „oben“ gibt es bei den Punkten keine Begrenzung. Auch Grundrentenzeiten mit mehr als 0,0667 Entgeltpunkten (0,8 EP im Jahr) sind Grundrentenbewertungszeiten. Ob ein Zuschlag gezahlt wird, wird erst im nächsten Schritt berechnet.
Im zweiten Schritt werden die Punkte aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten addiert und die Summe durch die Anzahl an Grundrentenbewertungszeiten geteilt – dies können (auch deutlich) weniger als 420 Monate sein. Liegt der so berechnete Durchschnittswert unter 0,0667 Entgeltpunkten (pro Monat), dann wird der eigene Rentenanspruch um einen Grundrentenzuschlag erhöht. Die 0,0667 Entgeltpunkt entsprechen dabei aktuell rund 2.700 Bruttolohn (80 Prozent des Durchschnittsentgelts bzw. 0,8 Entgeltpunkten pro Monat). Liegt der Durchschnittswert bei 0,0667 oder höher, wird kein Zuschlag berechnet.
Für den dritten Schritt wird der geringere Wert von den beiden folgenden Werten benötigt:
a) Liegt der in Schritt zwei ermitteltete Durchschnittswert unter 0,0334 Entgeltpunkten, dann wird dieser Wert für die weitere Berechnung genommen.
b) Liegt der in Schritt zwei ermitteltet Durchschnitt über 0,0334 (aber unter 0,0667) Entgeltpunkten, dann wird für die weitere Berechnung der Unterschied zwischen dem Durchschnittswert und 0,0667 genommen.
Der geringere Wert aus a) und b) wird dann mit 420 multipliziert, höchstens aber mit der Anzahl an Monaten mit Grundrentenbewertungszeiten (falls diese unter 420 liegen). Vom Ergebnis werden dann noch 12,5 Prozent abgezogen (rechnerisch, in dem das Ergebnis mit 0,875 multipliziert wird). Maximal kann der Zuschlag also 420 x 0,0333 x 0,875 = 12,2378 Entgeltpunkte betragen.
Der so berechnete Zuschlag an Entgeltpunkte wird dann allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen gutgeschrieben, auch wenn es mehr (oder weniger) als 420 Kalendermonate sind. Liegen in einem solchen Monat Entgeltpunkte (Ost), dann werden auch die Zuschlagsentgeltpunkte in diesen Monaten zu Entgeltpunkten (Ost). Ab Juli 2024 sind Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) gleich viel wert, bis dahin gibt es noch einen geringen, jährlich schrumpfenden Abstand.
Der eigentliche Grundrentenzuschlag ist dann im Rentenkonto in Form von Entgeltpunkten festgeschrieben. Ob und in welcher Höhe der Zuschlag ausgezahlt wird, hängt von der Einkommensanrechnung ab, wie beispielsweise auch bei der Witwen-/Witwerrente.
Als Einkommen zählt das „zu versteuernde Einkommen“ aus dem Steuerbescheid für das vorvergangene, also zwei Jahre zurückliegende Kalenderjahr. Dazu kommen die Einkünfte aus Kapitalanlagen, soweit diese nicht im Steuerbescheid angegeben sind.
Nicht als Einkommen zählt der Anteil, der auf den Grundrentenzuschlag zurückgeht – bei Eheleuten von beiden nicht. Liegt der Steuerbescheid für das vorvergangene Jahr noch nicht vor, wird der für das drei Jahre zurückliegende Jahr genommen. Liegt auch dieser nicht vor, wird auf die dem Finanzamt gemeldeten laufenden Leibrenten des vorvergangenen Kalenderjahres zurückgegriffen.
Hinweis: Bei Rentenbeginn kann es sein, dass die Grundrente zunächst nicht oder nicht in voller Höhe ausgezahlt wird. Das liegt daran, dass im vorvergangenen Kalenderjahr vor Rentenbeginn oftmals noch gearbeitet wurde. Das zu berücksichtigende Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres liegt dann oft höher als 1250 Euro im Monat, bei Eheleuten über 1950 Euro.
Angerechnet wird das zu versteuernde Einkommen, laut Steuerbescheid, mit kleineren Abweichungen. Von Betriebsrenten zählt daher der Teil als Einkommen, der der Einkommensteuerpflicht unterliegt, abzüglich eventueller steuerlicher Absetzungsmöglichkeiten. Wird eine Betriebsrente als Einmalzahlung ausgezahlt, dann wird ein Zehntel für maximal zehn Jahre als Einkommen gewertet.
Die Betriebsrente wird weiterhin ungekürzt gezahlt. Falls Anspruch auf Grundrente besteht, und das zu versteuernde Einkommen beim Alleinstehenden über 1250 Euro (bei Ehepaaren 1950 Euro) liegt, dann wird die Grundrente teilweise gekürzt – um 60 Prozent des übersteigenden Einkommens.
Dabei gilt es zu beachten, dass die Betriebsrente nicht in voller Höhe angerechnet wird, sondern nur der steuerpflichtige Teil nach steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. Betriebsrenten von unter 200 Euro bleiben bei einer alleinstehenden Person damit regelmäßig ohne Auswirkung auf die Grundrente, wenn außer der gesetzlichen Rente sonst keine Einkommen vorliegen.
Das hängt davon ab, wie die Minijobs besteuert werden. Zahlt der Arbeitgeber für den Minijob pauschal die Steuer, dann wird der Minijob nicht auf die Grundrente angerechnet. Wird der Minijob über "die Lohnsteuerkarte" abgerechnet, also individuell besteuert, dann zählt er zum anzurechnenden Einkommen dazu – auch hier natürlich nach eventuellen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten.
Bei der Grundrente werden auch Witwenrente und Witwerrente als Einkommen angerechnet. Voraussetzung: Wenn zusammen mit dem sonstigen Einkommen die Freibeträge von 1250 Euro zu versteuerndem Einkommen zuzüglich des Rentenfreibetrags überschritten werden. Die Grundrente wird aber nicht auf Witwen-/Witwerrente angerechnet.
Grundsätzlich läuft der Prozess vollautomatisch ab. Sofern Zuschlagsentgeltpunkte gutgeschrieben wurden, fordert die Rentenversicherung beim Finanzamt den Steuerbescheid an und berechnet auf dieser Grundlage den auszuzahlenden Anteil. Ergibt sich ein Grundrentenzuschlag, dann wird dies den Versicherten mitgeteilt; innerhalb von drei Monaten müssen dann Kapitaleinkünfte, die nicht bereits im Steuerbescheid enthalten waren, gemeldet werden. Um Falschangaben zu kontrollieren, prüft die Rentenversicherung stichprobenartig bei den Banken, ob für die betreffenden Personen zu meldende Kapitaleinkünfte vorliegen.
Zum 1. Juli eines Jahres und bei Rentenbeginn wird das anzurechnende Einkommen ermittelt und die Höhe des auszuzahlenden Anteils des Grundrentenzuschlags ausgerechnet:
Liegt das Einkommen bei einer alleinstehenden Person unter 1250 Euro (dem 36,56-fachen des aktuellen Rentenwerts) und bei Eheleuten das gemeinsame Einkommen unter 1.950 Euro (das 57,03-fache des aktuellen Rentenwerts), dann wird der Grundrentenzuschlag in voller Höhe ausgezahlt.
Einkommen oberhalb dieses Betrags wird zu 60 Prozent angerechnet. Pro 10 Euro über der Einkommensgrenze wird vom Grundrentenzuschlag 6 Euro weniger ausgezahlt. Der Rest wird ruhend gestellt - das heißt, dieser wird nicht mehr ausgezahlt.
Liegt das Einkommen bei einer alleinstehenden Person über 1600 Euro (46,78-fache des aktuellen Rentenwerts) bzw. bei Eheleuten über 2300 Euro (67,27-fache des aktuellen Rentenwerts), dann mindert jeder darüber hinaus gehende Euro die Grundrente zusätzlich um einen Euro (100 Prozent Anrechnung).
Ab einem bestimmten Einkommen, wird die Grundrente dann ganz ruhend gestellt, es wird also kein Grundrententeilbetrag mehr ausgezahlt. Das Einkommen wird jedes Jahr überprüft und die Höhe des auszuzahlenden Teils der Grundrente neu festgestellt, eine teilweise oder ganz ruhende Grundrente kann dann auch wieder ganz oder teilweise gezahlt werden.
In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4 SGB XII), bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII), dem Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (SGB II) sowie dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wurde die gesetzliche Rente (und Einkommen aus anderen obligatorische Alterssicherungssystemen) bisher voll auf den Bedarf angerechnet. Ein höherer Rentenanspruch führt dann zu keinem höheren Einkommen. Mit den Freibeträgen wird dies nun anders. Ab 1. Januar 2021 führt ein Rentenanspruch zu einem höheren verfügbaren Einkommen – es wird aber erst im Laufe des Jahres 2021 schrittweise rückwirkend bewilligt werden können.
Die ersten 100 Euro der Rente werden künftig nicht mehr angerechnet. Der Teil der Rente über 100 Euro wird zu 30 Prozent nicht angerechnet. Maximal werden 216 Euro nicht angerechnet (die halbe Regelbedarfsstufe 1 von aktuell 432 Euro) – also die Summe aus den 100 Euro und den 30 Prozent zusammen, so dass bei Renten ab 487 Euro der maximale Freibetrag erreicht ist.
Den Freibetrag bekommt, wer 33 Jahre an Grundrentenzeiten hat – hierzu zählen zusätzlich noch Zeiten in anderen obligatorischen Alterssicherungssystemen (insbesondere der Alterssicherung der Landwirte oder die Beamtenversorgung). Aufgrund der Bedingung der 33 Jahre kann der Freibetrag erst bewilligt werden, wenn die Rentenversicherung bestätigt, dass die Beitragsjahre erfüllt sind. Dies dauert leider, da auch hier für alle 26 Millionen Renten überprüft werden müssen. Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn eine Person einen Witwen-/Witwerrente bezieht, für die die 33 Jahre an Grundrentenzeiten erfüllt sind.
Tipp 1: Auch wer einen Grundrentenzuschlag bekommt kann den Freibetrag bekommen, wenn sie/er anspruchsberechtigt ist.
Tipp 2: Einige Rentnerinnen und Rentner werden erst durch die Freibeträge anspruchsberechtigt. Sobald die Information der Rentenversicherung vorliegt, dass die 33 Jahre erreicht sind, schadet es nicht zu prüfen, ob Anspruch auf zusätzliche Aufstockung besteht, da sie durch die Neuregelung regelmäßig höher als bisher ausfallen dürfte.
Die Höhe des Wohngelds hängt neben der anerkannten Mietkosten und der Anzahl der Haushaltsmitglieder auch vom Haushaltseinkommen ab. Zum Einkommen zählen auch Renten. Ab Januar 2021 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt. Dadurch fällt das Wohngeld höher aus. Analog dem Freibetrag in den Fürsorgeleistungen werden die ersten 100 Euro der Rente sowie 30 Prozent des darüber liegenden Betrags nicht als Einkommen gewertet – auch hier pro Monat maximal bis zur halben Regelbedarfsstufe 1. Wie viel das Wohngeld dadurch höher ausfällt, hängt zusätzlich von der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete ab.
Auch beim Wohngeld wird der Freibetrag nur gewährt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten erfüllt sind. Auch hier gilt, dass dafür auf die Prüfung der gesetzlichen Rentenversicherung gewartet werden muss. Dies wird bis ins zweite Halbjahr 2021 dauern. Nachfragen werden den Prozess nicht beschleunigen können.
Frauke hat 43 Jahre gearbeitet: 8 Jahre in Vollzeit (1,1 EP), 12 Jahre Halbtags (0,55 EP), 10 Jahre kleine Teilzeit (0,275) und 13 Jahre zu 0,6 EP.
Die Rente nach Sozialbeiträgen beträgt rund 790 Euro. Da sie über 33 Jahre gearbeitet hat und trotzdem nur eine geringe Rente erhält bekommt sie einen Grundrentenzuschlag.
Der Zuschlag wird wie folgt ermittelt:
Frauke bekommt zusammen mit dem Grundrentenzuschlag nun knapp 880 Euro statt 790 Euro Rente ausgezahlt.
Hans hat nach der Schule mit 20 angefangen zu arbeiten; fünf Jahre als Aushilfe (0,4 Entgeltpunkte) und dann 10 Jahre zu 0,9 Entgeltpunkten. Mit der Geburt seiner Tochter ist er zunächst ganz ausgestiegen (2,5 Jahre) und arbeiteten dann wegen der Erziehung zunächst 5,5 Jahre in kleiner Teilzeit (0,25 EP) und dann 10 Jahre lang halbtags (0,45 EP), bevor er arbeitslos wurde. Nach vier Jahren (Arbeitslosengeld und ALG II) hat er für vier Jahre eine Teilzeitstelle gefunden (0,35 EP), bevor er aus gesundheitlichen Gründen kündigen musste. Er hat dann neben dem Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II für weitere vier Jahre einen kleinen Minijob ausgeübt und ist mit 65 Jahren mit 2,7 Prozent Abschlag in Rente gegangen.
Die Rente nach Sozialbeiträgen beträgt rund 715 Euro. Da er über 33 Jahre gearbeitet hat und trotzdem nur eine geringe Rente erhält bekommt er den Grundrentenzuschlag.
Der Zuschlag wird wie folgt ermittelt:
Hans bekommt zusammen mit dem Grundrentenzuschlag nun rund 890 Euro statt 715 Euro Rente ausgezahlt