Betriebe mit Betriebsrat zahlen im Schnitt besser, bieten sicherere Arbeitsplätze und machen es Beschäftigten einfacher, Leben und Arbeiten zu vereinbaren. Doch was ist ein Betriebsrat eigentlich? Wir haben die wichtigsten Infos rund um das Thema Betriebsräte zusammengefasst. Und am Ende der Seite kannst du dein Wissen in unserem Betriebsrat-Quiz testen. Viel Erfolg!
Teste dein Wissen in unserem Betriebsrat-Quiz: Wie viele der 6 Fragen kannst du richtig beantworten?
Ein Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten im Betrieb und kann stellvertretend für sie mit dem Arbeitgeber verhandeln. Dafür hat er Rechte, die im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) festgeschrieben sind und vom Arbeitgeber nicht ignoriert werden dürfen. Diese Rechte nennt man Mitbestimmungsrechte. So redet man bei der Arbeit von Betriebsräten auch von betrieblicher Mitbestimmung.
Welche Beschäftigten in einen Betriebsrat kommen, entscheiden die Arbeitnehmer*innen selbst in regelmäßigen Betriebsratswahlen. Aus wie vielen Personen ein Betriebsrat besteht, hängt dabei von der Größe des jeweiligen Betriebs ab.
Auch die einzelnen männlichen Mitglieder eines Betriebsrats werden "Betriebsrat" genannt. Ein weibliches Betriebsratsmitglied nennt man "Betriebsrätin". Neben Betriebsräten für einen einzelnen Betrieb gibt es bei größeren Unternehmen zusätzlich Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte. In Verwaltungen und Behörden hingegen gibt es Personalräte anstelle von Betriebsräten. Ihre Rechte sind im Personalvertretungsgesetz des Bundes und der Länder festgeschrieben.
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Eine der wichtigsten Aufgaben eines Betriebsrats: Er wacht darüber, dass die Rechte der Arbeitnehmer*innen aus
auch tatsächlich eingehalten werden. Außerdem
Der Betriebsrat hat darüber hinaus unter anderem folgende Aufgaben:
Der Betriebsrat soll außerdem darauf achten, dass es keine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten wegen der Abstammung, der Religion, der Nationalität, der Herkunft, der politischen Einstellung, gewerkschaftlicher Betätigung, des Geschlechts oder der sexuellen Identität gibt.
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Der Betriebsrat bestimmt mit bei der Arbeitsgestaltung, bei Maßnahmen zur Berufsbildung, bei der Aus- und Weiterbildung und bei Maßnahmen zur Leistungsüberwachung, etwa durch IT-Systeme und Digitalisierung. Dafür hat er gesetzlich festgelegte Mitbestimmungsrechte, die der Arbeitgeber nicht einfach ignorieren darf. Notfalls kann ein Betriebsrat sie vor Gericht durchsetzen.
So ist die Liste der mitbestimmungspflichtigen Themen, bei denen der Betriebsrat mitredet oder sogar ein Initiativrecht hat, lang. Initiativrecht heißt, dass der Betriebsrat Verhandlungen auch ohne Zutun der Arbeitgeber fordern und starten kann. Hier nur einige Beispiele:
Sogar über Fragen wie Raucherpausen oder das Kantinen-Essen entscheidet der Betriebsrat mit.
Und auch im "Fall der Fälle" macht der Betriebsrat oft den entscheidenden Unterschied: Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung im Betrieb gehört werden. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam.
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Im Gegensatz zu informellen "runden Tischen", "Belegschaftssprechern" oder "Beschäftigtenversammlungen" hat ein Betriebsrat einen ganz erheblichen Vorteil:
die er notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Und nur ein Betriebsrat kann tatsächlich
mit dem Arbeitgeber treffen, auf die sich Beschäftigte berufen können. Alternative, freiwillige Gremien wie "runde Tische", "Beschäftigtenversammlungen" oder "Belegschaftssprecher*innen" können das nicht. Die Informations- und Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats hingegen sind im Betriebsverfassungsgesetz genau aufgelistet und definiert.
Bei manchen Themen muss die/der Arbeitgeber*in den Betriebsrat "nur" informieren oder anhören. Bei anderen Themen bestimmt der Betriebsrat laut Betriebsverfassungsgesetz tatsächlich mit oder hat sogar ein "Initiativrecht" (kann also selber Prozesse im Betrieb anstoßen).
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Betriebe mit Betriebsrat zahlen im Schnitt mehr Geld, haben sicherere Arbeitsplätze und machen es Beschäftigten einfacher, Leben und Arbeiten unter einen Hut zu bringen (mehr Zahlen, Daten, Fakten zu den Vorteilen mit Betriebsrat). Betriebsräte haben ihr Ohr nah an der Belegschaft: Sie kennen die Probleme ihrer Kolleg*innen und tragen deren Kritik und Forderungen zur Geschäftsführung. Sie helfen bei individuellen Problemen und sorgen für gerechte und faire Bezahlung.
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Weil der Betriebsrat besonderen Schutz genießt, kann er dem Arbeitgeber mutiger und sicherer gegenübertreten. Arbeitsverhältnisse von Mitgliedern des Betriebsrates lassen sich nämlich nicht einfach kündigen. Ordentlich schon einmal gar nicht, das verbietet § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Und außerordentlich geht das nur mit Zustimmung des Betriebsrates.
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Ab 5 Beschäftigten in einem Betrieb soll ein Betriebsrat gewählt werden. So sieht es das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) vor. Je mehr Beschäftigte es in einem Betrieb gibt, desto mehr Mitglieder hat auch der Betriebsrat. Laut Betriebsverfassungsgesetz werden in Betrieben ab 200 Beschäftigten Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Sie können sich dann voll auf ihr Amt im Betriebsrat konzentrieren.
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Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer*innen einen Betriebsrat gründen. Zur Gründung reichen drei Beschäftigte. Mindestens fünf Beschäftigte müssen im Betrieb wahlberechtigt sein. Von ihnen müssen drei die Voraussetzung zur Kandidatur erfüllen. Will die Betriebsleitung die Gründung verhindern, macht sie sich übrigens strafbar.
>> Weiterlesen: 7 Tipps zur Gründung eines Betriebsrats
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In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine erstmalige Wahl jederzeit durchgeführt werden. Bei bestehenden Betriebsräten wird alle vier Jahre gewählt (2022 und dann wieder 2026). Die erste Amtszeit kann sich deshalb manchmal verkürzen oder verlängern.
>> Weiterlesen: Betriebsratswahlen
>> Weiterlesen: 7 Tipps zur Gründung eines Betriebsrats
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Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, hängt von der Größe des Betriebes ab – genauer: Je mehr Beschäftigte in einem Betrieb arbeiten, desto höher ist die Anzahl von Betriebsratsmitgliedern:
Wahlberechtigte Beschäftigte | Betriebsratsmitglieder |
---|---|
5-20 | 1 |
21-50 | 3 |
51-100 | 5 |
101-200 | 7 |
201-400 | 9 |
401-700 | 11 |
701-1.000 | 13 |
1.001-1.500 | 15 |
1.501-2.000 | 17 |
2.001-2.500 | 19 |
2.501-3.000 | 21 |
3.001-3.500 | 23 |
3.501-4.000 | 25 |
4.001-4.500 | 27 |
4.501-5.000 | 29 |
5.001-6.000 | 31 |
6.001-7.000 | 33 |
7.001-9.000 | 35 |
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmer*innen erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer*innen um zwei Mitglieder.
Wie genau vor Betriebsratswahlen die Größe des zu wählenden Betriebsrats festgelegt wird, erklären wir hier im FAQ Betriebsratswahlen.
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Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) werden in Betrieben ab 200 Beschäftigten Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Sie können sich dann also voll und ganz um die Betriebsratsarbeit kümmern. Auch hier gilt: Je mehr Beschäftigte im Betrieb, desto mehr freigestellte Betriebsratsmitglieder. Die Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen gewährt werden:
Wahlberechtigte Beschäftigte | freigestellte Betriebsratsmitglieder |
---|---|
200-500 | 1 |
501-900 | 2 |
901-1.500 | 3 |
1.501-2.000 | 4 |
2.001-3.000 | 5 |
3.001-4.000 | 6 |
4.001-5.000 | 7 |
5.001-6.000 | 8 |
6.001-7.000 | 9 |
7.001-8.000 | 10 |
8.001-9.000 | 11 |
9.001-10.000 | 12 |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmer*innen ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer*innen ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.
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Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre bundesweit statt – das letzte Mal von März bis Mai 2022. Alle Beschäftigte eines Betriebs wählen dabei ihren Betriebsrat. Mit deiner Stimme bei der Betriebsratswahl nimmst du direkt Einfluss auf deine Arbeitsbedingungen. Wenn es in deinem Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, kannst du einen gründen.
>> Weiterlesen: FAQ Betriebsratswahl
>> Weiterlesen: 7 Tipps zur Gründung eines Betriebsrats
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Beschäftigte ab 18 Jahren, die dem Betrieb, dem Unternehmen oder dem Konzern seit mindestens 6 Monaten angehören, können bei der Betriebsratswahl kandieren. Erhalten sie ausreichend Stimmen ihrer Kolleg*innen, werden sie Mitglied des Betriebsrats.
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Der Begriff "Union Busting" kommt aus dem Englischen und bedeutet übersetzt Gewerkschaften sprengen, bekämpfen, kaputtmachen. Gemeint ist das systematische und professionell geplante Vorgehen gegen gewerkschaftliche Interessenvertretungen. In Deutschland geht es dabei meistens um die Be- oder Verhinderung von Betriebsratsarbeit. Erfahre hier mehr zu dem Thema Union Busting und der Be- bzw. Verhinderung von Betriebsräten.
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Das Gesetz sagt klar, dass die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit geleistet wird. Voraussetzung für die Arbeitsbefreiung ist, dass die Tätigkeiten zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Wer etwas für den Betriebsrat erledigen will, muss sich bei Vorgesetzten abmelden.
Ab 200 Beschäftigten im Betrieb wird mindestens eine Person für den Betriebsrat vollständig von ihrem Job freigestellt. Diese vollständige Freistellung lässt sich allerdings auch auf mehrere Personen aufteilen, die dann eine Teilfreistellung erhalten.
Nicht immer lassen sich Termine außerhalb der persönlichen Arbeitszeit vermeiden. Zum Beispiel, wenn Teilzeitbeschäftigte eine mehrtägige Schulung besuchen oder die Betriebsratssitzung zu einem Zeitpunkt außerhalb der individuellen Arbeitszeit anberaumt ist. Die zusätzlichen Stunden können Betroffene später ausgleichen oder – falls das nicht möglich ist – sich als Überstunden bezahlen lassen. Die gleiche Regelung gilt auch für den Wahlvorstand.
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Durch die Geschlechterquote im Betriebsrat soll die Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb gefördert werden. Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, muss mindestens seinem Anteil an der Belegschaft entsprechend im Betriebsrat vertreten sein. In einem Betrieb mit 150 Arbeitnehmer*innen, davon 50 Frauen und 100 Männer, müssen im siebenköpfigen Betriebsrat daher mindestens zwei Frauen vertreten sein.
Nicht-binäre Personen werden bei der Ermittlung des Geschlechts in der Minderheit nach aktuellen Stand des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerfG) außer Acht gelassen. Der Gesetzgeber hat bisher auf eine notwendige Anpassung von Gesetz und Wahlordnung verzichtet.
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Der oder die Vorsitzende des Betriebsrates vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Ist der oder die Vorsitzende verhindert, übernimmt dies der/die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende.
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Wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, wählen Beschäftigte jedes Betriebes ihren Betriebsrat. Um die Interessen der Beschäftigten auf überbetrieblicher Ebene gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, muss dann ein Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet werden. So schreibt es das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) vor. Auch die Mitglieder eines Gesamtbetriebsrats werden "Gesamtbetriebsrat" genannt. Ein weibliches Mitgliede nennt man "Gesamtbetriebsrätin".
Der Gesamtbetriebsrat wird im Gegensatz zum Betriebsrat nicht direkt durch die Arbeitnehmer*innen gewählt. Stattdessen entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat.
Besteht ein Betriebsrat aus mehr als drei Mitgliedern, kann er zwei seiner Mitglieder entsenden.
Der Gesamtbetriebsrat hat eigene Sitzungen. Die Stimmgewichtung jedes einzelnen Gesamtbetriebsratsmitgliedes hängt dort von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen im Betrieb ab, für den er gewählt wurde.
Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Er kann so auch für Betriebe innerhalb des Unternehmens zuständig sein, die selbst keinen Betriebsrat haben. Der Betriebsrat kann den Gesamtbetriebsrat außerdem beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
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Der Konzernbetriebsrat (KBR) vertritt die Interessen der Arbeitnehmer*innen auf Konzernebene. Er kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte des Konzerns errichtet werden. Hierfür müssen die Gesamtbetriebsräte, in denen insgesamt mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer*innen des Konzernunternehmens beschäftigt sind, zustimmen, dass ein Konzernbetriebsrat errichtet werden soll. Auch die männlichen Mitglieder eines Konzernbetriebsrats werden "Konzernbetriebsrat" genannt. Ein weibliches Mitglied nennt man "Konzernbetriebsrätin".
Wie auch der Gesamtbetriebsrat wird der Konzernbetriebsrat nicht von den Beschäftigten direkt gewählt. Stattdessen entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat.
Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für Themen, die alle oder mehrere Konzernunternehmen betreffen. Dabei dürfen diese Angelegenheiten nicht durch die Gesamtbetriebsräte selbst geregelt werden können. Werden zum Beispiel Betriebsvereinbarungen zur Vergütung der außertariflichen Angestellten eines Konzerns getroffen, ist der Konzernbetriebsrat gefragt. Betreffen Entscheidungen hingegen nur einzelne Beschäftigte ist der Konzernbetriebsrat nicht zuständig, sondern stets der örtliche Betriebsrat.
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Grundsätzlich kann keine Mitbestimmung stattfinden, wenn das im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) zuständige Mitbestimmungsgremium fehlt. Das heißt es gibt dann keine Vertretung der Beschäftigten. Betriebsräte können von den Beschäftigten selbst jederzeit gegründet werden, wenn ihr Betrieb mindestens fünf Beschäftigte hat.
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Betriebsvereinbarungen werden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelt. Sie sind genauso verbindlich wie Gesetze und dürfen vom Arbeitgeber entsprechend nicht ignoriert werden. Betriebsvereinbarungen regeln Rechte und Pflichten für Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer*innen. Dabei kann es zum Beispiel um Kleiderordnungen, Arbeitszeitmodelle oder Mobile Arbeit gehen. Es gibt Betriebsvereinbarungen zu mitbestimmungspflichten Angelegenheiten sowie freiwillige Betriebsvereinbarungen. Betriebsvereinbarungen müssen stets schriftlich festgehalten werden.
In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, die das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) festlegt, muss ein Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats erhalten. Meist geschieht dies über eine Betriebsvereinbarung. Außerdem hat der Betriebsrat auch ein Initiativrecht in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Hier kann er die Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung anstoßen. Weigert sich der Arbeitgeber eine Einigung zu erzielen, kann der Betriebsrat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung durch einen Spruch der Einigungsstelle herbeiführen.
Daneben gibt es freiwillige Betriebsvereinbarungen. Da es hier keine Mitbestimmungspflicht gibt, können sie nur beschlossen werden, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat zustimmen.
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Innerhalb eines Betriebs vertritt ein Betriebsrat die Interessen von Arbeitnehmer*innen gegenüber dem Arbeitgeber. Dazu verhandelt er unter anderem gesetzlich bindende Betriebsvereinbarungen. Der Betriebsrat wird von den Beschäftigten selbst aus ihrer Mitte gewählt.
Eine Gewerkschaft hingegen ist nicht an einen Betrieb gebunden, sondern ist für eine oder mehrere Branchen zuständig. Dort vertritt die Gewerkschaft die Interessen der Arbeitnehmer*innen und verhandelt zum Beispiel Tarifverträge, die dann für die Beschäftigten der jeweiligen Branche gelten. Jeder kann Mitglied einer Gewerkschaft werden. Vor allem Arbeitnehmer*innen sind Mitglieder in einer Gewerkschaft, aber auch zum Beispiel Rentner*innen, Studierende, Arbeitssuchende. Die acht größten Gewerkschaften in Deutschland sind Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Dies sind:
Werden Betriebsräte gegründet, unterstützen Gewerkschaften dies häufig. Außerdem bieten Gewerkschaften Seminare zu Betriebsratsarbeit an, informieren und beraten Betriebsräte. Häufig sind Betriebsrät*innen Mitglied einer Gewerkschaft. Doch dazu gibt es keine Pflicht.
Gleiches gilt übrigens auch für Personalräte, die in Verwaltungen und Behörden von den Beschäftigten dort gewählt werden, um gemäß Personalvertretungsgesetzen von Bund und Ländern ihre Interessen zu vertreten: Auch diese werden von Gewerkschaften unterstützt.
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Tarifverhandlungen werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden geführt. Betriebsräten kommt keine Rolle in den Tarifverhandlungen zu. Ist ein Tarifvertrag aber einmal abgeschlossen, achten Betriebsräte im Betrieb darauf, dass er auch umgesetzt wird.
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Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Gründung von Betriebsräten zu erleichtern und die Rechte von Betriebsräten in einer digitalen Arbeitswelt zu stärken. So haben Betriebsräte zum Beispiel ein Mitbestimmungsrecht erhalten, wenn es darum geht, wie mobiles Arbeiten in einem Betrieb umgesetzt wird. Außerdem können sich Beschäftigte jetzt schon ab 16 Jahren bei den Betriebsratswahlen beteiligen.
Im ursprünglichen Referentenentwurf vom Dezember 2020 wurde das Gesetz übrigens noch als Betriebsrätestärkungsgesetz bezeichnet. Der Originaltext des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes ist online veröffentlicht.
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Seit dem 18.06.2021 gilt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, zum 15.10.2021 sind die Änderungen der Wahlordnung in Kraft getreten. Der DGB gibt in seiner Broschüre einen Überblick über die Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz und in der Wahlordnung und ihre Bedeutung für die tägliche Betriebsratsarbeit.
Die meisten Deutschen schätzen betriebliche Mitbestimmung und Betriebsräte als sehr positiv ein. Das zeigt eine von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte repräsentative Befragung:
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Informationen zum Thema Betriebsrat in einfacher Sprache bietet die Broschüre "Basiswissen Betriebsrat" des DGB Bildungswerk Bund
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Mit Betriebsrat geht’s dir am Arbeitsplatz besser. Das zeigen zahlreiche Studien. Weißt du Bescheid, wenn es um deine Rechte der betrieblichen Mitbestimmung geht? Teste dein Wissen in unserem Quiz!
Frage 1 von 6:
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Die richtige Antwort lautet:
Ein Betriebsrat ist ein Gremium, das Arbeitnehmer*innen aus ihrer Mitte heraus wählen. Das heißt, Mitglieder in einem Betriebsrat sind ganz normale Kolleg*innen, die sich für die Interessen der Beschäftigten in ihrem Betrieb starkmachen und dafür besondere Rechte durch das Betriebsverfassungsgesetz haben. Erfahre mehr in unserem FAQ Betriebsrat.
Frage 2 von 6:
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Die richtige Antwort lautet:
Ab 5 wahlberechtigten Beschäftigten in einem Betrieb soll ein Betriebsrat gewählt werden. So sieht es das Betriebsverfassungsgesetz vor. Je mehr Beschäftigte es in einem Betrieb gibt, desto mehr Mitglieder hat auch der Betriebsrat. Laut Betriebsverfassungsgesetz werden in Betrieben ab 200 Beschäftigten Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Sie können sich dann voll auf ihr Amt im Betriebsrat konzentrieren. Erfahre mehr in unserem FAQ Betriebsrat.
Frage 3 von 6:
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Die richtige Antwort lautet:
Der Betriebsrat bestimmt zum Beispiel mit bei Arbeitszeiten, Kurzarbeitergeld, Kantinenessen genauso wie bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, zur Unfallprävention oder bei Überwachungskameras. Für all das hat er gesetzlich festgelegte Mitbestimmungsrechte, die der Arbeitgeber nicht einfach ignorieren darf. Notfalls kann ein Betriebsrat sie vor Gericht durchsetzen. Erfahre mehr in unserem FAQ Betriebsrat.
Frage 4 von 6:
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Auch in der Pandemie haben Betriebsräte viel für die Kolleg*innen erreicht. So erhielten 60 Prozent der Beschäftigten in Kurzarbeit eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds auf bis zu 100 Prozent ihres Lohns, wenn es in ihrem Betrieb einen Betriebsrat gab. Bei Kurzarbeitenden ohne Betriebsrat waren es nur 32 Prozent laut einer Studie des Wirtschaftswissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung. Erfahre mehr über die Vorteile durch Betriebsräte.
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Beschäftigte ab 18 Jahren, die dem Betrieb, dem Unternehmen oder dem Konzern seit mindestens 6 Monaten angehören, können bei der Betriebsratswahl kandieren. Erhalten sie ausreichend Stimmen ihrer Kolleg*innen, werden sie Mitglied des Betriebsrats. Erfahre mehr in unserem FAQ Betriebsrat.
Frage 6 von 6:
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Die richtige Antwort lautet:
Betriebsvereinbarungen sind Regelungen, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt werden. Sie sind genauso verbindlich wie Gesetze und dürfen vom Arbeitgeber entsprechend nicht ignoriert werden. Betriebsvereinbarungen regeln Rechte und Pflichten für Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer*innen. Dabei kann es zum Beispiel um Kleiderordnungen, Arbeitszeitmodelle oder Mobile Arbeit gehen. Erfahre mehr in unserem FAQ Betriebsrat.
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Frage 1: Was ist ein Betriebsrat?
Richtige Antwort: Ein Gremium, das Arbeitnehmer*innen aus ihrer Mitte wählen
Frage 2: Ab wie vielen Beschäftigten in einem Unternehmen gibt es einen Anspruch auf einen Betriebsrat?
Richtige Antwort: 5
Frage 3: Bei welchem Thema bestimmen Betriebsräte nicht mit?
Richtige Antwort: Gehalt der Geschäftsführung
Frage 4: Bei einem Drittel der Beschäftigten, die während der Pandemie in Kurzarbeit waren und keinen Betriebsrat hatten, wurde das Kurzarbeitergeld aufgestockt. Bei Betrieben mit Betriebsrat erhielten es…
Richtige Antwort: ... fast zwei Drittel der Beschäftigten in Kurzarbeit.
Frage 5: Wer kann Mitglied eines Betriebsrats werden?
Richtige Antwort: Beschäftigte ab 18 Jahren, die dem Betrieb, dem Unternehmen oder dem Konzern seit mindestens 6 Monaten angehören und von ihren Kolleg*innen in den Betriebsrat gewählt wurden
Frage 6: Welche Aussage ist falsch? – Betriebsvereinbarungen sind...
Richtige Antwort: ... Regelungen, die zwischen Arbeitgeber und einem runden Tisch ausgehandelt werden.