Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften – das kann entweder ein einzelner Arbeitgeber sein oder ein Arbeitgeberverband, in dem sich mehrere Arbeitgeber einer Branche zusammengeschlossen haben. Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgebern. Dazu gehören Arbeitsbedingungen wie etwa Löhne, Gehälter, Sonderzahlungen, Arbeitszeit und Urlaubsanspruch.
DGB/Kathrin Biegner
Ein Arbeitsvertrag ist ein gegenseitig abgeschlossener Vertrag zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgebern. Das heißt, er regelt die Arbeitsbedingungen für ein einzelnes Arbeitsverhältnis, zum Beispiel den Lohn, die Arbeitszeit oder die Urlaubstage.
Bei einem Tarifvertrag ist statt dem/der einzelnen Arbeitnehmer*in immer die Gewerkschaft der Vertragspartner. Über den kollektiven Zusammenschluss auf Arbeitnehmer*innenseite in einer Gewerkschaft kann oft mehr Druck auf die Arbeitgeberseite ausgeübt werden und dadurch bessere Arbeitsbedingungen erreicht werden, als das ein/eine einzelne/r Arbeitnehmer*in könnte.
Rechtlich steht ein Tarifvertrag immer über einem Arbeitsvertrag, es gilt das Günstigkeitsprinzip .
>> Für wen gilt ein Tarifvertrag?
Das Besondere an einem Tarifvertrag ist, dass die ausgehandelten Arbeitsbedingungen für die Mitglieder in den Verbänden unmittelbar und zwingend gelten. Das bedeutet: Nicht jede*r Beschäftigte muss mit dem Arbeitgeber einzeln verhandeln, sondern kann automatisch die Regelungen des Tarifvertrags für sich in Anspruch nehmen. Sie sind so wirksam, als würden sie im Arbeitsvertrag stehen.
Wichtig: Wenn im Arbeitsvertrag etwas Schlechteres als im Tarifvertrag vereinbart wurde, gilt automatisch die (bessere) Regelung des Tarifvertrags (Günstigkeitsprinzip).
Vorteile für Beschäftigte mit Tarifvertrag: Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen im Vergleich | ||
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Regelung | Gesetz | Tarifvertrag |
Jahresurlaub | 24 Werktage | Oft bis zu 30 Urlaubstage |
Weihnachtsgeld | Keine Regelung | Je nach Branche anteiliger Prozentsatz eines Monats oder Fixbetrag |
Arbeitszeit | Bis zu 48 Wochenstunden | Je nach Branche zwischen 34 und 40 Wochenstunden |
Auszubildendenübernahme | Keine Regelung | Je nach Branche mehrere Monate sowie unbefristete Übernahme |
Auch für Arbeitgeber sind Tarifverträge wichtig und sinnvoll. Nicht nur, weil sie ein gutes Betriebsklima und zufriedene, motivierte Beschäftigte schaffen, sondern auch weil sie allen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen garantieren. Vor allem Flächentarifverträge, die für eine ganze Branche gelten, sorgen für fairen Wettbewerb und verhindern Dumping Konkurrenz. Zudem haben Unternehmen während der Laufzeit des Tarifvertrages Planungssicherheit für alle im Tarifvertrag geregelten Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen.
Der Staat profitiert ebenfalls – denn er muss sich um die vielen Bereiche, die Arbeitgeber und Gewerkschaften unter sich regeln, nicht kümmern. Er kann sich auf stabile Verhältnisse in der Wirtschaft und eine soziale Ausgewogenheit bei den Arbeitsbedingungen in von Tarifverträgen geregelten Bereichen verlassen.
Ein starkes Tarifvertragssystem ist ein wertvolles öffentliches Gut!
Ein Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgebern und damit viele Fragen der Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel:
Gesetze regeln nur den allgemeinen Rahmen, Tarifverträge werden für die Beschäftigten einer Branche abgeschlossen und gehen von deren Arbeitsbedingungen aus (zum Beispiel extra Bezahlung für Mehrarbeit am Wochenende).
Die Regelungen von Tarifverträgen sind immer besser als die gesetzlichen Regelungen. Viele Aspekte sind gesetzlich auch überhaupt nicht geregelt. Gute Tarifabschlüsse sind zudem besonders wichtig, weil sich Gesetze in der Vergangenheit häufig an bestehenden Tarifverträgen der Gewerkschaften orientiert haben.
Übrigens: Geltende Tarifverträge haben Vorrang vor dem Einzelarbeitsvertrag und auch vor dem Gesetz, sofern sie günstiger für die Beschäftigten sind. Im Ergebnis stehen Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis durch einen Tarifvertrag geregelt ist, besser da als Beschäftigte in Betrieben ohne Tarifbindung:
Ob für ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt, hängt davon ab, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in tarifgebunden sind. Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitgeberverband und der*die Arbeitnehmer*in der zuständigen Gewerkschaft beigetreten ist, ist der Fall klar: Der Tarifvertrag gilt. Es kann auch ein Tarifvertrag mit einem Arbeitgeber allein abgeschlossen werden, ein sogenannter Firmentarifvertrag, bzw. "Haustarifvertrag". Die Regelungen der Tarifverträge können auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Ein Tarifvertrag gilt für die Tarifvertragparteien, die diesen Vertrag abgeschlossen haben. Das sind
Diese Arbeitnehmer*innen haben einen Anspruch auf die Tarifbedingungen, die ihre Gewerkschaft für sie durchgesetzt hat, und können diese auch vor Gericht durchsetzen. Um keinen Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt zu schaffen, wenden aber die meisten Arbeitgeber Tarifverträge auf alle ihre Beschäftigten an. Im Arbeitsvertrag steht dann: Es gilt der Tarifvertrag.
Der Tarifvertrag ist eine bindende Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband (Branchentarifvertrag/Flächentarifvertrag) bzw. dem einzelnen Arbeitgeber (Haustarifvertrag). An einem Tarifabschluss können die Gewerkschaftsmitglieder der jeweiligen Branche oder Firma beteiligt werden. Dazu bildet die Gewerkschaft Tarifkommissionen, in denen Gewerkschaftsmitglieder aus den Betrieben vertreten sind. Die Verhandlungen in einer Branche können dann von Gewerkschaftsmitgliedern aus verschiedenen Betrieben geführt werden. In der Regel werden diese durch gewählte oder beauftragte Gewerkschaftssekretär*innen unterstützt.
Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern abgeschlossen.
Was genau gefordert wird, legen die Gewerkschaftsmitglieder fest. Tarifverträge werden in regelmäßigen Abständen neu verhandelt. Steht eine Tarifrunde an, werden zunächst die Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft zu ihren Wünschen befragt. Anschließend erarbeiten die Tarifkommissionen, die sich in unterschiedlicher Größe entsprechend dem räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge zusammensetzen, die konkreten Forderungen.
Die Verhandlungen gestalten sich mal einfacher und mal schwieriger. Um den Forderungen Nachdruck zu verleihen, begleiten die Gewerkschaften die Tarifrunde deshalb oft mit Aktionen und – wenn nötig – auch zum Beispiel mit sogenannten Warnstreiks. Das sind befristete Arbeitsniederlegungen von einigen Stunden. Meistens steht am Ende ein Kompromiss. Können sich die Verhandlungspartner jedoch überhaupt nicht einigen, kann es zum Streik
kommen.
Wenn der Arbeitgeber den Tarifvertrag nicht oder nur in geänderter Form abschließen will, haben die Gewerkschaftsmitglieder das Recht, für ihre Forderungen die Arbeit niederzulegen und zu streiken. Damit üben sie wirtschaftlichen Druck auf den Arbeitgeber aus, um so gleichberechtigt die Arbeitsbedingungen aushandeln zu können.
Da während eines Streiks kein Lohn oder Gehalt gezahlt wird, springt in diesem Fall die Gewerkschaft für ihre Mitglieder ein. Es wird eine Streikunterstützung (das sogenannte Streikgeld) gezahlt, die aus Mitgliedsbeiträgen finanziert wird. Durch die finanzielle Absicherung ist die Gewerkschaft in der Lage, ihre Verhandlungen unabhängig und selbstorganisiert zu führen. Aus diesem Grund werden auch Gewerkschaftssekretär*innen auch von Mitgliedsgeldern bezahlt.
Wenn die Verhandlungen festgefahren sind und keine Einigung in Sicht ist, kann eine Schlichtungskommission eingesetzt werden. Ziel ist es, einen Streik abzuwenden und doch noch am Verhandlungstisch zu einem Ergebnis zu kommen.
Die Schlichtungskommission ist je zur Hälfte mit Vertreter*innen beider Verhandlungsparteien besetzt. Außerdem benennen Gewerkschaften und Arbeitgeber*innen jeweils einen unabhängigen Schlichter bzw. eine unabhängige Schlichterin. Diese Personen übernehmen abwechselnd den Vorsitz und haben damit die entscheidene Stimme, wenn es innerhalb der Kommission zu einem Patt kommt.
Aufgabe der Schlichtungskommission ist es, eine Einigungsempfehlung für die beiden Tarifparteien zu entwickeln. Nehmen Gewerkschaften und Arbeitgeber*innen die Empfehlung an, sind die Tarifverhandlungen damit beendet. Wenn nicht, kann es zu einem Streik kommen.
Während der Schlichtung und den Verhandlungen über einen Einigungsvorschlag herrscht Friedenspflicht. In dieser Zeit darf nicht gestreikt werden.
Ein Haustarifvertrag wird zwischen der Gewerkschaft und einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen. Er gilt nur in diesem Unternehmen. Diese Art des Tarifvertrags ist seltener als der Branchentarifvertrag und existiert vor allem bei großen Unternehmen.
Ein Branchentarifvertrag – auch Flächentarifvertrag oder Verbandstarifvertrag genannt – wird zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband abgeschlossen. In einem Arbeitgeberverband können sich mehrere Arbeitgeber einer Branche zusammenschließen. Der Branchentarifvertrag gilt für alle Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbands sind. Das Problem: Immer mehr Arbeitgeberverbände lassen eine sogenannte "OT-Mitgliedschaft"/"Mitgliedschaft ohne Tarifbindung" zu. Diese Entwicklung wird von Gewerkschaften kritisiert.
Nach dem Günstigkeitsprinzip gilt immer die für die Arbeitnehmer*innen günstigere Regelung.
Beispiel: Wenn im Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden steht, im Tarifvertrag aber eine 37-Stunden-Woche vereinbart wurde, müssen die zusätzlichen 1,5 Stunden nicht gearbeitet werden. Die Regelung des Tarifvertrags tritt an die Stelle der Regelung im Arbeitsvertrags. Umgekehrt gilt das jedoch nicht: Wenn die Vereinbarungen des individuellen Arbeitsvertrags für den oder die Beschäftigen vorteilhafter sind, kommt der Tarifvertrag an dieser Stelle nicht zur Geltung. Ist beispielsweise im Arbeitsvertrag ein Stundenlohn von 20 Euro vereinbart, obwohl der Tarifvertrag nur 17,50 Euro vorsieht, bleibt es bei dem Verdienst von 20 Euro/Stunde.
In besonderen Fällen können Tarifverträge auch zur Anwendung kommen, wenn keine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder dem Arbeitgeberverband vorliegt – und zwar dann, wenn der Staat, also die zuständigen Bundesminister*innen oder Landesminister*innen, den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat.
Haben eine Gewerkschaft und ein Arbeitgeberverband einen Tarifvertrag abgeschlossen, können sie gemeinsam beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder bei der obersten Arbeitsbehörde eines Landes beantragen, diesen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären.
Folgende Voraussetzungen sind nötig:
Stimmt der Tarifausschuss (mit je drei Vertreter*innen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) zu, gelten die Regelungen des Tarifvertrags künftig auch für alle bislang nicht tarifgebundenen Beschäftigten der jeweiligen Branche. Damit werden Mindestarbeitsbedingungen für die Beschäftigten gesichert und Dumping-Wettbewerb durch tarifflüchtige Unternehmen unterbunden.
Heute werden weit weniger Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt als früher: Gab es im Jahr 2000 noch 113 erfolgreiche Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) nach dem Tarifvertragsgesetz, waren es im Jahr 2018 nur noch 26.
Zahl der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 Tarifvertragsgesetz Eingang) abzüglich der nach § 5 Tarifvertragsgesetz abgelehnter Anträge; Quelle: BT-Drs.19/8626
DGB
Um das Instrument zu stabilisieren, wurde das Gesetz 2014 reformiert: Unter anderem wurde die Regel abgeschafft, nach der die Allgemeinverbindlicherklärung nur erlaubt ist, wenn der betreffende Tarifvertrag bereits für mindestens die Hälfte der Beschäftigten der Branche gilt. Als neues Kriterium wurde die "überwiegende Bedeutung" zur Begründung des "öffentlichen Interesses" des Tarifvertrags eingeführt. Das brachte jedoch bisher keine Verbesserung, da nach wie vor bei der Prüfung des Antrags strenge Kriterien gelten.
Hinzu kommt die Veto-Möglichkeit der Arbeitgeberseite: Selbst wenn sich Arbeitgeber und Gewerkschaften der betroffenen Branche einig sind, kann sich die Spitzenorganisation der Arbeitgeber im Tarifausschuss noch dagegen stellen und so die Allgemeinverbindlicherklärung verhindern.
Der DGB fordert deshalb die Nachbesserung des Tarifvertragsgesetzes. Anstatt des bislang nötigen Mehrheitsbeschlusses sollten Allgemeinverbindlicherklärung-Anträge im Tarifausschuss nur noch mit Mehrheit abgelehnt werden können. Der DGB fordert, das "öffentliche Interesse" so zu definieren, dass es dem Ziel des Gesetzes entspricht und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt.
Demnach ist ein öffentliches Interesse insbesondere gegeben, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung geeignet ist
So kann die Tarifbindung gestärkt werden und wieder mehr Beschäftigte von Tarifverträgen auf der Arbeit profitieren
Das Grundgesetz garantiert Gewerkschaften und Arbeitgebern die Koalitionsfreiheit, sie dürfen damit – als Grundrecht geschützt – Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen selbstständig und unabhängig vom Staat regeln. Diese Koalitionsfreiheit garantiert den Arbeitnehmer*innen, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen und Tarifverträge abzuschließen. Artikel 9 Absatz 3 GG Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie: "Das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig."
Das Tarifvertragsgesetz regelt, was ein Tarifvertrag ist – und wer Tarifverträge abschließen kann: "Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betrieblichen und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können." (§1 TVG)
Die "Tarifvertragsparteien sind die Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern." (§2, Satz 1 TVG).
In Deutschland gibt es neben den Branchenmindestlöhnen seit 1.1.2015 auch einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Vor dessen Einführung argumentierten Gegner*innen, ein Mindestlohn per Gesetz bedeute einen Eingriff in die Tarifautonomie. Denn schließlich, so die Behauptung, sollten die Tarifpartner bestimmen, wie hoch der Lohn von Beschäftigten ist.
Doch diese Behauptung ist ein klassisches Fehlargument. Denn die Löhne konnten und können natürlich weiterhin von den Tarifpartnern frei verhandelt werden, der Mindestlohn ist nur eine sichernde Untergrenze. Diese darf nicht unterschritten werden. Darüber kann sich die Tarifautonomie frei, ohne Eingriffe des Staates, entfalten.
In vielen Branchen verweigern sich Arbeitgeber Tarifabschlüssen – oder die Verhandlungsmacht der Beschäftigten reicht nicht aus, um auskömmliche Entgelte zu vereinbaren, sodass Mindestlöhne die nicht genutzte Tarifautonomie ersetzen müssen. Der gesetzliche, flächendeckende Mindestlohn stellt dabei das absolute Minimum dar; er muss regelmäßig angepasst werden. Die Branchenmindestlöhne werden weiterhin – darüber liegend – von den Tarifpartnern ausgehandelt. Und die beste Lösung sind reguläre Tarifverträge, die höhere Entgelte und viele andere Arbeitsbedingungen regeln.
Ja, der DGB bietet eine übersichtliche Zusammenstellung zum Tarifvertrag an. Hier können Sie die Broschüre herunterladen.
Was ist ein Tarivertrag? Wie wird er ausgehandelt? Und was sind überhaupt die Vorteile von Tarifverträgen? Das erklärt diese Broschüre. Jetzt kostenlos herunterladen.