Das Arbeitslosengeld (auch ALG 2, ALG II) - meist Hartz IV genannt - ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige „Hartz IV“ genannt. Die DGB-FAQ mit den wichtigsten Fragen und Antworten.
Sie haben Fragen zum Arbeitslosengeld 1? Die Antworten gibt unsere FAQ zu ALG 1.
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Im Zuge der Corona-Krise gibt es auch bei Hartz IV-Regelungen einige Neuerungen. Der DGB informiert darüber mit dem Ratgeber "Einkommenssicherung in der Corona-Krise: Zugang zu Hartz IV erleichtert".
Aus der Reihe "Der DGB informiert": EINKOMMENSSICHERUNG IN DER CORONA-KRISE: Zugang zu Hartz IV wurde erleichtert – INFO FÜR ERWERBSTÄTIGE MIT EINKOMMENSEINBUßEN – Stand: Oktober 2020
Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist das unterste soziale Netz, das den Lebensunterhalt für alle Personen sicherstellen soll, die arbeiten können. Umgangssprachlich wird das ALG II - oder ALG 2 - „Hartz IV“ genannt.
ALG II erhalten alle Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht haben, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.
Erfüllt eine Person diese Bedingungen, dann erhalten auch die Partnerin oder der Partner und die Kinder Leistungen – auch wenn sie selbst nicht erwerbsfähig sind.
Leistungsberechtigt sind nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Für Menschen ohne deutschen Pass und für Personen in einer Ausbildung gelten einschränkende Sonderregelungen.
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Personen, die akut krank und arbeitsunfähig sind, gelten trotzdem als erwerbsfähig, wenn sie voraussichtlich spätestens in sechs Monaten wieder arbeiten können.
Auch wer Kinder erzieht oder Angehörige pflegt und deshalb nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten kann, gilt als erwerbsfähig und ist damit leistungsberechtigt.
DGB/Simone M. Neumann
Ausführliche Informationen enthält die Broschüre "Hartz-IV Tipps und Hilfen des DGB“ (90 Seiten). Der Ratgeber enthält Tipps, die bares Geld wert sein können. Bestellbar zum Versandkostenpreis oder als kostenloser Download unter Hartz-IV - Tipps und Hilfen des DGB
Hilfebedürftig ist, wer kein ausreichendes Einkommen oder kein „Vermögen“ hat – also keine eigenen Ersparnisse – hat, um den eigenen Lebensunterhalt und den von Angehörigen aus eigener Kraft bezahlen zu können.
Partner, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, müssen ihre Einkommen und Vermögen für einander einsetzen, ebenso Eltern oder Elternteile für die Kinder und Stiefkinder, die zur Bedarfsgemeinschaft zählen. Ein Kind mit ausreichendem eigenem Einkommen, z. B. Unterhalt, Ausbildungsvergütung, dann gilt es nicht als hilfebedürftig und fällt aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. In diesem Fall wird jedoch das Kindergeld bei den Eltern angerechnet und mindert deren Anspruch.
Die Einkommensprüfung geht so: Es werden alle ALG-II-Leistungen zusammengezählt, unter anderem auch die Regelsätze und Wohnkosten, die den Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zustehen. Dieser Summe wird das vorhandene Einkommen gegenübergestellt. Liegt dieses Einkommen unter dem Anspruch des Haushalts, dann wird die fehlende Lücke als ALG II ausgezahlt.
Bei dieser Gegenüberstellung wird das vorhandene Einkommen nicht vollständig berücksichtigt, sondern es werden vorab Freibeträge abgezogen: Jeder volljährigen Person steht eine 30-Euro-Pauschale zu, die von jeder Art Einkommen abgezogen werden kann. Wer arbeitet, der hat zudem noch einen Erwerbstätigenfreibetrag. Dieser steigt mit dem Einkommen und beträgt maximal 300 Euro. Erwerbstätige mit Kind erhalten maximal 330 Euro.
Zum Vermögen gehört alles, was einen Geldwert hat oder das zu Geld gemacht werden kann und das man bereits vor dem Antrag auf ALG II besaß.
Das sind
Wenn das Vermögen höher ist als bestimmte, gesetzlich festgelegte Freibeträge, dann besteht gar kein Anspruch auf Leistung, also auf Arbeitslosengeld II. Zunächst muss so viel vom vorhandenen Vermögen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, bis der übrige Rest unter den Freibeträgen liegt.
Es gibt folgende Freibeträge:
Außerdem sind bestimmte Vermögensgegenstände zusätzlich geschützt. Dazu gehören normaler Hausrat, ein PKW im Wert von bis zu 7500 Euro für jeden Erwerbsfähigen. Auch ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung sind innerhalb bestimmter Grenzen geschützt.
Das ALG 2 setzt sich zusammen aus einer Pauschale für den Lebensunterhalt, dem so genannten Regelsatz und Leistungen für die Wohnkosten (Stand zum 01.01.2020):
Zusätzlich zu den Regelsätzen wird die Warmmiete für eine Mietwohnung übernommen bzw. die Kosten für selbstgenutztes Wohneigentum, soweit sie angemessen sind. Was für die Wohnkosten angemessen ist, dafür legt jede Kommune eine Obergrenze fest.
Für Kinder können längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zusätzliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gezahlt werden für:
Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung oder Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigen, können zusätzliche Leistungen für den dadurch entstehenden Mehrbedarf erhalten. Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht auch, wenn Warmwasser im Haushalt z. B. mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugt werden muss. Die Höhe dieses Mehrbedarfs hängt vom Alter der Personen ab und beträgt maximal 9,94 Euro im Monat.
In besonderen Ausnahmefällen kann der Anspruch auf einen „unabweisbaren besonderen Mehrbedarf“ entstehen.
Neben diesen Geldleistungen besteht aber auch ein Anspruch auf Dienstleistungen wie Information, Beratung und Unterstützung, mit dem Ziel, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können.
Wer ALG II erhält, muss jede zumutbare Arbeit annehmen. Das gilt auch, wenn weniger als der tarifliche oder ortsübliche Lohn gezahlt wird, oder es sich nur um einen Minijob ohne Sozialversicherungsschutz handelt.
Es kann aber keine Arbeit zugemutet werden, wenn es die Erziehung von Kindern unter drei Jahren gefährdet würde oder die Pflege von Angehörigen nicht mehr möglich wäre oder ein anderer, wichtiger Grund der Arbeitsaufnahme entgegensteht.
Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund aufgibt oder ablehnt, dem droht eine Leistungskürzung, eine sogenannte Sanktion. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts darf dabei der Regelsatz um höchstens 30 Prozent gekürzt werden.
Eine solche Sanktion wird auch verhängt, wenn eine Fördermaßnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen oder nicht begonnen wird oder wenn gegen die Eingliederungsvereinbarung – das ist ein Vertrag, der die Pflichten des Leistungsberechtigten und die Angebote des Jobcenters regelt – verstoßen wird.
Die Jobcenter besitzen eine Vielzahl von Instrumenten, um die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Möglich sind beispielsweise:
Im Regelfall besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung sondern das Jobcenter entscheidet, welche Hilfe es für erforderlich hält. Die Qualität und der Nutzen der einzelnen Maßnahmen sind sehr unterschiedlich. Einige Fördermaßnahmen, insbesondere die kurzen Aktivierungsmaßnahmen, werden von Teilnehmenden als wenig hilfreich für die eigene persönliche Entwicklung empfunden.