Das Arbeitslosengeld (auch ALG II) – meist Hartz IV genannt – war die Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Hartz IV wurde am 1. Januar 2023 vom Bürgergeld abgelöst. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen.
Am 13. September 2023 hat die Bundesregierung die Erhöhung des Bürgergeldes beschlossen. Zum 1. Januar 2024 wird das Bürgergeld für Alleinstehende um 61 Euro auf 563 Euro erhöht. Mit Partnern zusammenlebende Erwachsene erhalten künftig 506 Euro statt wie bisher 451 Euro. Wir als DGB begrüßen diese Erhöhung:
Sie haben Fragen zum Arbeitslosengeld 1? Die Antworten gibt unsere FAQ zu ALG 1.
Das Bürgergeld ist die neue Grundsicherung für alle, die arbeiten können und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Hintergrund: Die Mehrheit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist nicht arbeitslos, da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen – zum Beispiel, weil sie Kinder erziehen, Angehörige pflegen, noch zur Schule gehen, krank sind, als Aufstocker bereits erwerbstätig sind u.a.m.
Mit dem Bürgergeld werden der soziale Schutz bei Arbeitslosigkeit ausgebaut, die Fördermaßnahmen, vor allem bei der Weiterbildung, verbessert und die Rechte von Leistungbezieher*innen gestärkt.
Die Regelsätze stiegen zum 1. Januar 2023 um 11,8 Prozent. Damit wurde die für das Jahr 2023 erwartete Teuerungsrate vollständig ausgeglichen, nicht jedoch die vergangenen Kaufkraftverluste. Im August 2023 kündigte Hubertus Heil einen weiteren Anstieg des Bürgergeldes um 12 Prozentpunkte ab Januar 2024 an, um die weiterhin gestiegenen Lebenshaltungskosten zu kompensieren.
Regelsatz seit 1.1.2023 | Regelsatz ab 1.1.2024 | |
Alleinstehende und Alleinerziehende | 502 Euro | 563 Euro |
Paare | 451 Euro | 506 Euro |
18- bis 24-jährige Kinder | 402 Euro | 451 Euro |
14- bis 17-jährige Kinder | 420 Euro | 471 Euro |
6- bis 13-jährige Kinder | 348 Euro | 390 Euro |
Kinder bis 5 Jahre | 318 Euro | 357 Euro |
Quelle: Bürgergeld-Gesetz
Arbeit lohnt sich auch finanziell nach wie vor. Das zeigen unsere Beispielrechnungen (aktualisiert am 18.11.2022):
Arbeitnehmer*in, alleinstehend (38-h-Woche, Mindestlohn von 12 Euro) | Bürgergeldempfänger*in, alleinstehend |
Brutto: 1.976 Euro Netto: 1.527 Euro Wohngeld: 56 Euro | Regelsatz: 502 Euro Warmmiete: 411 Euro |
Verfügbares Einkommen: 1.583 Euro | Verfügbares Einkommen: 913 Euro |
Die Rechnung zeigt: Wer alleinstehend ist und zum Mindestlohn in Vollzeit arbeitet, verdient 670 Euro mehr als eine Person, die Bürgergeld bezieht. |
Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), ein Verdienst (38-h-Woche, Mindestlohn von 12 Euro) | Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), im Bürgergeldbezug |
Brutto: 1.976 Euro Netto: 1.578 Euro Kindergeld: 500 Euro Kinderzuschlag: 500 Euro Wohngeld: 628 Euro | Regelsatz: 1.598 Euro Warmmiete: 770 Euro |
Verfügbares Einkommen: 3.206 Euro | Verfügbares Einkommen: 2.368 Euro |
Die Rechnung zeigt: Eine Familie mit zwei Kindern, in der ein Elternteil Vollzeit zum Mindestlohn arbeitet, verdient 838 Euro mehr als eine Familie im Bürgergeldbezug. |
Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), 2 Verdienste (je 28,5-h-Woche, Mindestlohn von 12 Euro) | Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt) im Bürgergeldbezug |
Brutto: 2.964 Euro Netto: 2.382 Euro Kindergeld: 500 Euro Kinderzuschlag: 271 Euro Wohngeld: 467 Euro | Regelsatz: 1.598 Euro Warmmiete: 770 Euro |
Verfügbares Einkommen: 3.620 Euro | Verfügbares Einkommen: 2.368 Euro |
Die Rechnung zeigt: Eine Familie mit 2 Kindern, in der beide Elternteile Teilzeit zum Mindestlohn arbeiten, verdient 1.252 Euro mehr als eine Familie im Bürgergeldbezug. |
Alleinerziehende, 1 Kind (12 Jahre alt), ein Verdienst (28,5-h-Woche, Mindestlohn von 12 Euro) | Alleinerziehende, 1 Kind (12 Jahre alt) im Bürgergeldbezug |
Brutto: 1.482 Euro Netto: 1.219 Euro Kindergeld: 250 Euro Kinderzuschlag: 250 Euro Wohngeld: 405 Euro | Regelsatz: 850 Euro Mehrbedarf: 60 Euro Warmmiete: 560 Euro |
Verfügbares Einkommen: 2.124 Euro | Verfügbares Einkommen: 1.470 Euro |
Die Rechnung zeigt: Eine Alleinerziehende mit einem Kind, die zum Mindestlohn in Teilzeit arbeitet, verdient 654 Euro mehr, als eine Alleinerziehende im Bürgergeldbezug. |
Die Rechnungen berücksichtigen das ab 2023 geltende erhöhte Kindergeld, den erhöhten Kinderzuschlag, den erhöhten steuerlichen Grundfreibetrag sowie die Wirkungen des Wohngeld-Plus-Gesetzes.
Das Jobcenter erstattet die tatsächlichen Wohnkosten (Bruttokaltmiete plus Heizkosten), solange diese angemessen sind. Dazu legt jede Kommune für sich Obergrenzen für eine angemessene Kaltmiete und angemessene Heizkosten fest.
Anders als bei den Regelsätzen für die Dinge des täglichen Bedarfs, die als Pauschale gewährt werden, gibt es für die Wohnkosten keine Pauschalen sondern maßgebend sind die tätlichen individuellen Kosten. Das ist auch gut so, denn die Warmmieten sind bekanntlich sehr unterschiedlich – selbst innerhalb einer Kommune.
Neu und eine starke Verbesserung gegenüber Hartz IV ist nun, dass beim Bürgergeld im ersten Jahr des Leistungsbezugs die kommunale Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete ausgesetzt sind. Die Jobcenter müssen ein Jahr lang die tatsächliche Warmmiete in voller Höhe übernehmen.
Die Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten war in der Corona als befristete Sonderregelung eingeführt worden und gilt beim Bürgergeld dauerhaft – jeweils bezogen auf das 1. Jahr.
Die Angemessenheit der Heizkosten wird hingegen weiterhin geprüft.
Arbeitnehmer*innen, die Heizkosten nachzahlen müssen, können möglicherweise einen Rechtsanspruch auf Erstattung durch die Jobcenter haben. Denn beim Bürgergeld wird wie schon bei Hartz IV der Leistungsanspruch und das vorhandene Einkommen gegenübergestellt. Liegt das Einkommen unter dem Anspruch, wird die Lücke als Hartz IV ausgezahlt. Im Falle einer hohen Heizkosten-Nachforderung können Personen, deren Einkommen eigentlich über dem Grundsicherungsniveau liegt, für einen Monat leistungsberechtigt werden. Denn in dem Monat, in dem die Nachforderung bezahlt werden muss, steigt der Leistungsanspruch deutlich – eventuell sogar über das vorhandene Einkommen.
Ein Beispiel: Einem Paar mit einem Kind stehen beim Bürgergeld monatlich 1.900 Euro zu. Da das Paar einschließlich Kindergeld über ein anrechenbares Einkommen von 2.100 Euro verfügt, besteht kein laufender Anspruch auf Bürgergeld. Muss nun aber eine Heizkosten-Nachforderung von 600 Euro gezahlt werden, dann steigt der Leistungsanspruch im Monat der Fälligkeit von 1.900 Euro auf 2.500 Euro und übersteigt das Einkommen deutlich. In diesem Monat besteht ein Leistungsanspruch in Höhe von 400 Euro. Bedingung für eine Erstattung ist im Jahr 2023, dass ein Antrag spätestens 3 Monate nach Fälligkeit der Nachzahlung gestellt wird. Ab 2024 muss dies sogar im Monat der Fälligkeit geschehen.
Bei der Kampagne energie-hilfe.org der Iniaitive Tacheles e.V. und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes gibt es Musteranträge zum Herunterladen.
Nachdem ein Kompromiss mit der Union gefunden wurde und auch der Vermittlungsausschuss zugestimmt hat, ist das Bürgergeld zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Da die Ampel-Parteien im Bundesrat keine Mehrheit haben, konnten CSU/CDU einige Verschlechterungen durchsetzen. So entfällt die Vertrauenszeit, in der es keine Sanktionen geben sollte, und Ersparnisse und die vertraute Wohnung sind kürzer geschützt. Der Kompromiss ermöglicht aber, dass die Regelsätze zügig erhöht und viele weitere, wichtige Verbesserungen in Kraft treten können.
Diese Verbesserungen treten dabei schrittweise in Kraft: Während die neuen Regelsätze und der verbesserte Schutz von Ersparnissen und der Wohnung bereits seit Jahresbeginn gelten, gab es zum 1. Juli 2023 einige, weitere Änderungen: Die Weiterbildungsangebote wurden deutlich verbessert und es wird weniger Einkommen beim Bürgergeld angerechnet, sodass das verfügbare Einkommen von Bürgergeld-Empfänger*innen steigt.
DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel zum Kompromiss am 22.11.2022:
"Der Kompromiss ist gut: Das Bürgergeld schafft für viele mehr Sicherheit, stärkt die Solidarität und damit für alle den sozialen Zusammenhalt. Höhere Regelsätze lindern existentielle Nöte und das Bürgergeld schafft definitiv Perspektiven und neue Chancen für Arbeitslose. Diese Verbesserungen hat sich die Ampel nicht von der CDU abringen lassen – und das ist auch gut so. Der bessere Schutz von Ersparnissen bedeutet mehr Wertschätzung und das Sicherheitsversprechen für viele langjährig Beschäftige, dass bei Arbeitslosigkeit ein freier Fall nach unten ausgeschlossen ist. Diese Sicherheit ist für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer wichtig – unabhängig davon, ob sie tatsächlich jemals ins Bürgergeld rutschen. Die Sanktionen sind deutlich entschärft, Vertrauen und Eigeninitiative sollen an ihre Stelle treten. Das Bürgergeld befördert so eine Zusammenarbeit, die auf Kooperation setzt, den Menschen etwas zutraut und gute Hilfsangebote macht. Wesentliche Verbesserungen des Bürgergelds hat die Ampel damit in den Verhandlungen gerettet. Die Union tut gut daran, sich zukünftig konstruktiv für bessere Lösungen im Interesse von Beschäftigten und Erwerbslosen einzusetzen. Kampagnen, die den Nährboden für Spaltungsprozesse liefern, nützen weder der Demokratie, noch sind sie gut für eine solidarische Gesellschaft."
Die Regeln zum Leistungsanspruch haben sich nicht geändert und sind die gleichen wie bei Hartz IV:
Bürgergeld erhalten alle Personen, die "erwerbsfähig" sind, das heißt, die arbeiten können,
Erfüllt eine Person diese Bedingungen, dann erhalten auch die Partnerin oder der Partner und die Kinder Leistungen – auch wenn sie z. B. nicht erwerbsfähig oder unter 15 Jahre als sind.
Leistungsberechtigt sind nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Für Menschen ohne deutschen Pass und für Personen in einer Ausbildung gelten einschränkende Sonderregelungen.
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann. Personen, die akut krank und arbeitsunfähig sind, gelten trotzdem als erwerbsfähig, wenn sie voraussichtlich in spätestens 6 Monaten wieder arbeiten können.
Auch wer Kinder erzieht oder Angehörige pflegt und deshalb nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten kann, gilt als erwerbsfähig und damit als leistungsberechtigt.
Diese Regelungen sind gleich geblieben und galten bereits bei Hartz IV.
Hilfebedürftig ist, wer kein ausreichendes Einkommen oder kein erhebliches Vermögen hat, um den eigenen Lebensunterhalt und den der Angehörigen aus eigener Kraft bezahlen zu können.
Die Jobcenter prüften die Hilfebedürftigkeit. Dazu werden die Bürgergeld-Leistungen (Regelsatz für den Lebensunterhalt sowie für die Warmmiete, ggf. plus Mehrbedarfe) dem vorhandenen Einkommen gegenübergestellt. Liegt das eigene Einkommen unter den Bürgergeld-Leistungen, besteht Hilfebedürftigkeit. Das Jobcenter zahlt dann den Differenzbetrag.
Partner*innen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, müssen ihre Einkommen und Vermögen füreinander einsetzen, ebenso Eltern oder Elternteile für die Kinder und Stiefkinder, die zur Bedarfsgemeinschaft zählen. Hat ein Kind ausreichendes eigenes Einkommen (z. B. Unterhalt, Ausbildungsvergütung), dann gilt es nicht als hilfebedürftig und fällt aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. In diesem Fall wird das Kindergeld bei den Eltern angerechnet und mindert deren Anspruch.
Seit dem 01.07.2023 gibt es Änderungen bei der Einkommensanrechnung im Bürgergeld. Mit den Änderungen treten einige Verbesserungen in Kraft, die dazu beitragen können, dass Bürgergeld-Bezieher*innen weniger Einkommen angerechnet bekommen – und somit ihr verfügbares Einkommen teilweise steigt. Die unterschiedlichen Einkommensarten werden wie folgt angerechnet:
Erwerbstätigenfreibeträge im Vergleich: 1.1.2023 und 1.7.2023 (mögliche individuelle höhere Absetzungen werden nicht berücksichtigt, wie z.B. bei Fahrtkosten, Arbeitskleidung usw.) | ||
Bruttoverdienst | Sich daraus ergebene Freibeträge 1.1.2023 | Sich daraus ergebene Freibeträge ab 1.7.2023 |
100 Euro 200 Euro 400 Euro 800 Euro 1.000 Euro 1.200 Euro 1.500 Euro (mit Kind) | 100 Euro 120 Euro 160 Euro 240 Euro 280 Euro 300 Euro 330 Euro | 100 Euro 120 Euro 160 Euro 268 Euro 328 Euro 348 Euro 378 Euro |
Quelle: Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen – Berlin (A-info Nr. 212)
Mit dem Bürgergeld sind Ersparnisse deutlich besser geschützt als bei Hartz IV. Denn früher mussten Ersparnisse aufgebraucht werden, bevor Hartz IV in Anspruch genommen werden kann. Die Vermögensfreibetrag war niedrig und lag beispielsweise für eine 50-Jährige bei nur 7.500 Euro.
Beim Bürgergeld spielt die Vermögensprüfung im ersten Jahr des Leistungsbezugs (so genannte Karenzzeit) für viele Haushalte faktisch gar keine Rolle mehr, da relativ hohe Freibeträge gelten. Die erste Person darf 40.000 Euro besitzen, jede weitere 15.000 Euro, eine 4-köpfige Familie somit zusammen 95.000 Euro. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt dabei ganz außer Betracht.
Nach der einjährigen Karenzzeit gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person. Selbstgenutztes Wohneigentum zählt weiterhin nicht zum Vermögen, wenn bestimmte Wohnflächen nicht überschritten werden: Bei Haushalten mit bis zu 4 Personen liegt die Grenze bei 140 qm Wohnfläche (Eigenheim) bzw. 130 qm (Eigentumswohnung).
Bestimmte Formen der Altersvorsorge – insbesondere bei Selbständigen – sind zusätzlich geschützt.
Genau wie bereits bei Hartz IV haben Kinder unter 25 Jahre Anspruch auf zusätzliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für:
Bis auf die 156 Euro für Schulmaterialien müssen alle Leistungen beantragt bzw. aktiv abgerufen werden.
Folgende Personen können Leistungen für Mehrbedarf beantragen:
Diese Personen können zusätzliche Leistungen für den dadurch entstehenden Mehrbedarf erhalten. Der Mehrbedarf für eine Alleinerziehende mit einem 12-jährigen Kind beträgt beispielsweise rund 60 Euro, der für eine Schwangere 85 Euro monatlich.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht auch, wenn Warmwasser im Haushalt z. B. mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugt werden muss. Die Höhe dieses Mehrbedarfs hängt vom Alter der Personen ab und beträgt maximal 11,56 Euro im Monat.
In besonderen Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf einen „unabweisbaren besonderen Mehrbedarf“ entstehen, beispielsweise die Kosten für eine Brille oder um nach einer Trennung das Umgangsrecht mit dem Kind wahrzunehmen (z. B. Fahrtkosten).
Neben diesen Geldleistungen besteht auch ein Anspruch auf Dienstleistungen wie Information, Beratung und Unterstützung, mit dem Ziel, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können.
Wer Hartz IV (ALG II) erhielt, musste jede zumutbare Arbeit annehmen. Das galt auch, wenn weniger als der tarifliche oder ortsübliche Lohn gezahlt wurde, oder es sich nur um einen Minijob ohne Sozialversicherungsschutz handelte.
Diese Regelungen wurden – entgegen der Forderungen der Gewerkschaften – nicht entschärft und gelten beim Bürgergeld unverändert weiter.
Trotzdem bringt das Bürgergeld hier eine erhebliche Verbesserung und die Rechte der Leistungsberechtigten werden deutlich gestärkt.
Denn nun müssen sich Jobcenter und Leistungsberechtigte einvernehmlich einigen, in welche Tätigkeit(en) auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden soll (so genannter Kooperationsplan), es besteht somit ein Mitspracherecht über passende Arbeitsplätze
Weiterhin gilt, wie schon bei Hartz IV, dass eine Arbeit nicht zugemutet werden kann,
Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund als Hartz IV-Empfänger*in aufgab oder ablehnte, dem drohte früher eine Leistungskürzung, eine sogenannte Hartz IV-Sanktion. Der DGB lehnt Sanktionen, mit denen das Existenzminimum unterschritten wird, ab. Allgemein lässt sich allerdings sagen, dass Sanktionen mit dem Bürgergeld deutlich entschärft wurden:
Die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene maximale Kürzung von 30 Prozent wird nicht ausgeschöpft und beispielsweise das Bürgergeld beim ersten „Fehlverhalten“ um 10 Prozent für einen Monat gekürzt. Zudem fallen viele Anlässe für Streitigkeiten und Sanktionen weg. So soll das Integrationsziel und die Schritte dahin im Einvernehmen vereinbart werden. Im Streitfall gibt es ein Schlichtungsverfahren.
Mit dem Bürgergeld wurden die Fördermöglichkeiten deutlich verbessert, vor allem wurde der Zugang zur beruflichen Weiterbildung erleichtert: Wer an einer Weiterbildung teilnimmt, die zu einem Berufsabschluss führt, erhält monatlich 150 Euro Weiterbildungsgeld zusätzlich. Und Leistungsberechtigte haben nun statt nur zwei drei Jahre Zeit eine Umschulung zu meistern. Zudem hat eine schnelle Vermittlung in irgendeine – auch prekäre – Arbeit nun keinen Vorrang mehr vor einer Weiterbildung.
Die Förderinstrumente, die bereits bei Hartz IV möglich waren, bleiben bestehen: Das sind insbesondere
Die Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung (sogenannte 1-Euro-Jobs) sind beim Bürgergeld freiwillig.
Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen bietet vielfältige Informationen rund ums Bürgergeld und weitere Themen, die Erwerbslose und Geringverdienende betreffen:
Dort findest du auch eine komfortable Online-Adressensuche, mit der wohnortnahe Beratungsstellen und Erwerbslosengruppen gefunden werden können.