Der zum Schutz von Arbeitnehmern eingeführte gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Werkvertragsbeschäftigte. Wird allerdings ein Werkunternehmer beauftragt und setzt dieser seine Arbeitnehmer für die Erstellung des Werkes ein, so haben die Arbeitnehmer des Werkunternehmers einen Anspruch auf den Mindestlohn. In diesem Fall haftet auch das beauftragende Unternehmen nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) dafür, dass der der Werkunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn auch tatsächlich zahlt.
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