Deutscher Gewerkschaftsbund

05.12.2014
Mindestlohn-Check No. 5

Gibt es Branchen, für die Mindestlohn-Ausnahmen gelten?

Mindestlohn-Check No. 5

Ja, es gibt Branchen, in denen auch über den 1. Januar 2015 hinaus weniger als 8,50 Euro gezahlt werden darf.

Das gilt dann, wenn in den Branchen allgemeinverbindliche Tarifverträge niedrigere Löhne vorsehen. Allerdings ist auch das nur bis Ende 2016 möglich. Ab dem 1. Januar 2017 ist es nicht mehr möglich, mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen unter 8,50 Euro zu zahlen.



Die Mindestlohn-Ausnahmen im Überblick

Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gilt ab dem 1. Januar 2015 – allerdings gibt es einige Ausnahmen.

  • Beschäftigte unter 18 Jahren erhalten keinen Mindestlohn
  • Auch für Auszubildende, junge Leute in Einstiegsqualifizierungen und Pflicht-Praktika gilt kein Mindestlohn.
  • Für freiwillige Orientierungs-Praktika gibt es den Mindestlohn erst ab dem 4. Monat.
  • Für Langzeitarbeitslose (seit mindestens einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet) gibt es den Mindestlohn erst ab dem 7. Monat auf der neuen Stelle.
  • Für Zeitungszusteller/innen gelten vor 2017 Ausnahmen.
  • Wenn Tarifverträge in einer Branche für allgemeinverbindlich erklärt sind, kann dieser Branchenmindestlohn während einer Übergangsfrist vor 2017 noch unter 8,50 Euro liegen.

In jedem Fall gilt aber: Ab dem 1. Januar 2017 müssen nach Mindestlohngesetz mindestens 8,50 Euro gezahlt werden.

Die Details gibt's hier oder in unserer Grafik:

Mindestlohn-Grafik

DGB/mindestlohn.de


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