Deutscher Gewerkschaftsbund

01.02.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Nachtarbeit: Lohnzuschlag ist zu zahlen

einblick 1/2016

Auch ohne Tarifvertrag haben NachtarbeitnehmerInnen für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Lohnzuschlag zu bekommen, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Fall: Der Arbeitnehmer,Lkw-Fahrer im Pakettransportdienst, beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und beendet seine Arbeit unter Einschlussvon Pausenzeiten um 6.00 Uhr. DieArbeitgeberin ist nicht tarifgebunden. Sie zahlte dem Fahrer einen Nachtzuschlag auf den Stundenlohn von zunächst 11 Prozent. Später hob sie den Zuschlag schrittweise auf 20 Prozent an. Mit seiner Klage wollte der Arbeitnehmer feststellen lassen, dass seineArbeitgeberin ihm einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent des Stundenlohns oder Freizeitausgleich in Höhe von zweiArbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden gewähren muss. Er hatte damit Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht: Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemesseneAnzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23 und 6 Uhr geleistetenArbeitsstunden. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Bei Dauernachtarbeit liegt eine erhöhte Belastung vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent oder eine entsprechende Anzahl freier Tage.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015, - 10 AZR 423/14


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