Deutscher Gewerkschaftsbund

01.02.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Betriebsratsschulung: Hotelkosten können erforderlich sein

einblick 1/2016

Zu den Kosten für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds gehört auch die Übernachtung am Seminarort. Das gilt selbst dann, wenn eine Übernachtung nicht genehmigt wurde, aber zum Zeitpunkt der Teilnahme am Seminar kurzfristig erforderlich wird, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Fall: Der Betriebsrat eines Flughafenbetriebs verständigte sich mit dem Arbeitgeber darauf, ein Mitglied in ein viertägiges Grundlagenseminar zu entsenden. Der Betriebsrat meldete die Betriebsrätin zum Seminar an, da ihrWohnort nur 44 km vom Seminarort entfernt liegt, wurde sie als Tagesgast angemeldet. In der Folge änderte die Betriebsrätin ihre Pläne und buchte beim Seminarveranstalter ein Einzelzimmer mit Vollpensionspauschale für die Dauer des Seminars nach. Der Betriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber aufzugeben, das Betriebsratsmitglied von den Übernachtungskosten freizustellen. Der Antrag hatte Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht: Aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergibt sich, dass der Arbeitgeber neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds tragen muss. Maßgeblich ist, ob das Betriebsratsmitglied die Kosten im Zeitpunkt des Seminars für erforderlich halten durfte. Nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes bestanden in der betroffenen Region zum Seminarzeitraum aufgrund durchgehender Eis- und Schneeglätte außergewöhnliche Straßenverhältnisse, die zu verlängerten Fahrzeiten und erhöhtem Unfallrisiko führten. Unter diesen Umständen durfte die Betriebsrätin die Übernachtung imTagungshotel für erforderlich halten.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13


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