Deutscher Gewerkschaftsbund

28.03.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Berufskrankheit: Lärm ist nicht immer Ursache

einblick 5/2016

Die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro verursacht auch dann keine Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweisen Bauarbeiten verbunden ist, urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Fall: Der 48jährige Ingenieur, der in einem Großraumbüro beschäftigt ist, erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung. Er wollte, dass die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird. Nachdem der Ingenieur seinen Arbeitgeber informiert hatte, wurden Lärmmessungen vorgenommen, die eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergaben. Ein ärztlicher Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die berufliche Tätigkeit Ursache für den Gesundheitsschaden war. Eine „Lärmschwerhörigkeit“ kann sich nur bei einer hohen und langandauernden Lärmbelastung entwickeln. In jedem Einzelfall ist der Nachweis erforderlich, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Daran fehlte es. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien ist davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist. Dieser Wert wurde bei Weitem nicht erreicht.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2016 – L 6 U 4089/15


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