Nach dem Gesetz haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Der Fall: Der Polizeibeamte im Dienst betankte sein Einsatzfahrzeug mit Superbenzin anstatt mit Diesel-Kraftstoff. Sein mitfahrender Polizeikollege bezahlte den Kraftstoff. Anschließend fuhren sie weiter, wodurch der Motor beschädigt wurde. Das Land als Dienstherr verlangte von beiden den Ersatz des Gesamtschadens in Höhe von 4.500 Euro. Der Fahrer des Dienstwagens wehrte sich dagegen mit der Begründung, der Dienstherr habe die ihm gegenüber obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er keinen Tankadapter eingebaut habe, der die Falschbetankung verhindert hätte. Damit konnte er das Gericht nicht überzeugen.
Das Bundesverwaltungsgericht: Der Polizist hat grob fahrlässig gehandelt, weil ihm bewusst war, mit einem Dieselfahrzeug unterwegs zu sein. Er hat beim Betanken Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen. Ein Mitverschulden kann dem Dienstherrn aber nicht angelastet werden. Insbesondere ist er nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, einen Tankadapter einzubauen. Die gesamtschuldnerische Haftung der beiden Beamten bedeutet hier, dass der Dienstherr grundsätzlich gegen beide Schädiger vorgehen verlangen kann. Begleicht einer der Schuldner die Forderung des Dienstherrn, erlischt auch der Anspruch gegen den anderen Schuldner.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 C 22