Deutscher Gewerkschaftsbund

23.01.2017
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Betriebliche Übung: Nur wenn Arbeitgeber ohne Vorbehalt zahlt

einblick 16/2016

Zahlt der Arbeitgeber jahrelang freiwillig und ohne Vorbehalte ein Weihnachtsgeld oder gewährt er eine Sachleistung, handelt es sich um eine betriebliche Übung. Die Arbeitnehmer können dann auch im folgenden Jahr von dieser Zahlung oder Sachleistungen ausgehen.

Nahaufnahme weibliche Hand am Taschenrechner

DGB/morganka/123rf.com

Der Fall: Alle Jahre wieder bekamen die Betriebsrentner eines Nahrungsmittelherstellers rechtzeitig zum Fest ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 Euro von ihrem ehemaligen Arbeitgeber überwiesen – und obendrauf eine Marzipantorte geschenkt. Als dies ausblieb, verlangten sie das Weihnachtsgeld und die Marzipantorte mit der Begründung, dass sie in den letzten Jahren diese Leistungen erhalten hätten und damit eine betriebliche Übung entstanden sei, die einen Anspruch auch für die Zukunft begründe.

Das Arbeitsgericht: Eine betriebliche Übung ist zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten haben. Zum anderen hat der Arbeitgeber mit den jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Die Rentner hatten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, auch in den Folgejahren in den Genuss einer Marzipantorte und des Weihnachtsgeldes zu kommen.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 24. November 2016 – 11 Ca 3589/16

 


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