Deutscher Gewerkschaftsbund

16.12.2015
Die Rechtsfrage 6/2015

Betriebsratsarbeit: Wie weiche ich Stolpersteinen aus?

Worauf ist bei einer Einladung zur Betriebsratssitzung zu achten? Welche Rolle spielt die Tagesordnung? Wann ist ein Beschluss wirksam – und unter welchen Voraussetzungen ist ein Verfahrensfehler heilbar? Die wichtigsten Tipps rund um die Betriebsratsarbeit

Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Und Fehler passieren. Bei der Betriebsratsarbeit kann das ärgerlich sein, vor allem dann, wenn ein Beschluss dadurch fehlerhaft und der Verfahrensfehler nicht heilbar ist. In dieser Ausgabe der DGB-Rechtsfrage beantworten die Expertinnen und Experten der DGB Rechtschutz GmbH die wichtigsten Fragen rund um die korrekte Betriebsratsarbeit und verraten, wo Stolpersteine liegen.

Mann versucht riesigen Stein zu bewegen

Colourbox.de

16.12.2015
Die Rechtsfrage 6/2015 – Top-10-Liste

10 Fragen und Antworten rund um die Betriebsratsarbeit

Dürfen Beschlüsse des Betriebsrats auch schriftlich im "Umlaufverfahren" gefasst werden? Darf der Arbeitgeber Anfragen des Betriebsrats öffentlich machen? Kann ein Betriebsratsmitglied "abgewählt" werden? Zehn Antworten auf Fragen, die im Betriebsratsalltag auftauchen können.

Schild Betriebsrat vor Hausnummer 9

DGB/Simone M. Neumann

LINK: Die 10 Fragen und Antworten plus weitere Infos gibt's auch bei der DGB-Rechtsschutz GmbH

1. Können Betriebsratsmitglieder abgewählt werden?

Gewählte Betriebsratsmitglieder können nicht abgewählt werden, weder betriebsintern noch durch das Betriebsratsgremium. Eine Absetzung ist nur durch das Arbeitsgericht möglich, und auch nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat. Die Messlatte dafür liegt jedoch sehr hoch.

2. Können Verhandlungen, zum Beispiel über eine Betriebsvereinbarung, zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber schriftlich geführt werden? Oder müssen beide Parteien persönlich anwesend sein und mündlich verhandeln?

Grundsätzlich ist das möglich. Allerdings ist davon dringend abzuraten; es sei denn, beide Parteien verfolgen das gleiche Ziel. Das dürfte aber die große Ausnahme sein.

3. Kann eine Betriebsversammlung auch in mehreren Teilen stattfinden (zum Beispiel eine für die Spätschicht und eine für die Frühschicht oder mehrere Teil-Betriebsversammlungen für verschiedene Abteilungen) oder muss sie als Vollversammlung stattfinden?

Wenn es wegen der Eigenart eines Betriebs nicht möglich ist, eine Betriebsversammlung mit allen Arbeitnehmer gleichzeitig durchzuführen, müssen Teilversammlungen stattfinden. Gegebenenfalls sind Abteilungsversammlungen durchzuführen; wenn möglich zum gleichen Zeitpunkt. Sie bieten sich an, wenn es um die besonderen Belange der Arbeitnehmer von bestimmten Abteilungen geht.

4. Darf der Arbeitgeber im Intranet oder an einem Schwarzen Brett alle Beschäftigten über Anfragen informieren, die der Betriebsrat an ihn gestellt hat?

Grundsätzlich ja. Es gibt jedoch Grenzen, zum Beispiel, wenn Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Außerdem ist das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten. Ein Aushang mit dem bloßen Ziel, dem Betriebsrat zu schaden, ist unzulässig.

5. Betriebsratsmitglieder dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die der Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet, nicht öffentlich machen. Darf der Arbeitgeber einfach alle Infos an den Betriebsrat so nennen und ihm damit praktisch einen Maulkorb anlegen?

Ganz klar nein – obwohl das in der Praxis nicht selten versucht wird. Ein geplanter Stellenabbau zum Beispiel ist nicht automatisch ein Sachverhalt, der der Geheimhaltungspflicht des § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegt. Wenn der Arbeitgeber kein sachliches und objektives Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann, scheidet eine Geheimhaltung aus. Ein möglicher Wettbewerbsnachteil reicht dafür nicht aus.

6. Wie viele Betriebsratsmitglieder müssen an einer Abstimmung teilnehmen beziehungsweise dabei anwesend sein, damit ein Beschluss gültig ist?

Wenn ordnungsgemäß zu einer BR-Sitzung eingeladen wurde kann nur dann ein wirksamer Beschluss gefasst werden, wenn der BR beschlussfähig ist. Das ist dann der Fall, wenn  mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder bzw. der ordnungsgemäß geladenen Ersatzmitglieder an der Sitzung teilnehmen.

7. Kann ein Betriebsratsmitglied, das nicht persönlich anwesend sein kann, seine Stimme schriftlich abgeben?

Nein. Voraussetzung für einen Beschluss ist, dass es vorher eine mündliche Beratung im Gremium gab. Außerdem können Beschlüsse nur auf einer Betriebsratssitzung gefasst werden, zu der ordentlich und unter Nennung der Tagesordnung eingeladen wurde. Daraus ergibt sich, dass auch so genannte Umlaufverfahren nicht zulässig sind. Dabei versendet der Betriebsratsvorsitzende eine Beschlussvorlage an die einzelnen Betriebsratsmitglieder;  diese haben dann die Möglichkeit, über den Beschluss mit „Ja", „Nein" oder einer Enthaltung abzustimmen. Laut Gesetz ist jedoch die körperliche Anwesenheit Pflicht, da sonst eine vorherige Beratung oder direkte Einflussnahme auf die Willensbildung der Betriebsratskollegen nicht möglich ist. (Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 17.08.2007, Az.: 10 TaBV 37/07).

8. Mit welcher Frist muss eine Abstimmung angekündigt werden, damit der Beschluss gültig ist?

Laut Gesetz müssen alle Betriebsratsmitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer Betriebsratssitzung eingeladen werden. Passiert das nicht, ist der Beschluss automatisch ungültig. Die Einladung kann auch mündlich erfolgen. Was konkret „rechtzeitig“ bedeutet, wird im Gesetz nicht definiert. Hier sollte eine Geschäftsordnung Klarheit schaffen. Gemeint ist, dass jedes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit haben muss, sich auf die Sitzung einzustellen. Er oder sie muss ausreichend Zeit haben, sich um die Freistellung zu kümmern, seine Termine entsprechend einzurichten und sich inhaltlich vorzubereiten, zum Beispiel auf die zu fassenden Beschlüsse. Je nach Art und Charakter des Betriebes und der normalen Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder kann diese Frist zwischen drei Tagen und zwei Wochen betragen.

9. Zählen Stimmen einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) mit, wenn es um die Frage geht, ob das Betriebsratsgremium stimmberechtigt ist?

Nein. Da weder die JAV noch die SBV stimmberechtigt ist können ihre Vertreter bei dieser Frage nicht mitbestimmen. Generell gilt: Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (§ 33 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz).

10. Wie fasst ein „Einer-Gremium“, also ein Betriebsrat mit nur einem Mitglied in Betrieben mit höchstens 20 wahlberechtigten Beschäftigten, einen Beschluss?

Den Beschluss fasst er/sie mit sich selbst. Natürlich sind solche Einmann/frau-Beschlüsse auch zu protokollieren.


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