Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Und Fehler passieren. Bei der Betriebsratsarbeit kann das ärgerlich sein, vor allem dann, wenn ein Beschluss dadurch fehlerhaft und der Verfahrensfehler nicht heilbar ist. In dieser Ausgabe der DGB-Rechtsfrage beantworten die Expertinnen und Experten der DGB Rechtschutz GmbH die wichtigsten Fragen rund um die korrekte Betriebsratsarbeit und verraten, wo Stolpersteine liegen.
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Dürfen Beschlüsse des Betriebsrats auch schriftlich im "Umlaufverfahren" gefasst werden? Darf der Arbeitgeber Anfragen des Betriebsrats öffentlich machen? Kann ein Betriebsratsmitglied "abgewählt" werden? Zehn Antworten auf Fragen, die im Betriebsratsalltag auftauchen können.
DGB/Simone M. Neumann
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1. Können Betriebsratsmitglieder abgewählt werden?
Gewählte Betriebsratsmitglieder können nicht abgewählt werden, weder betriebsintern noch durch das Betriebsratsgremium. Eine Absetzung ist nur durch das Arbeitsgericht möglich, und auch nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat. Die Messlatte dafür liegt jedoch sehr hoch.
2. Können Verhandlungen, zum Beispiel über eine Betriebsvereinbarung, zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber schriftlich geführt werden? Oder müssen beide Parteien persönlich anwesend sein und mündlich verhandeln?
Grundsätzlich ist das möglich. Allerdings ist davon dringend abzuraten; es sei denn, beide Parteien verfolgen das gleiche Ziel. Das dürfte aber die große Ausnahme sein.
3. Kann eine Betriebsversammlung auch in mehreren Teilen stattfinden (zum Beispiel eine für die Spätschicht und eine für die Frühschicht oder mehrere Teil-Betriebsversammlungen für verschiedene Abteilungen) oder muss sie als Vollversammlung stattfinden?
Wenn es wegen der Eigenart eines Betriebs nicht möglich ist, eine Betriebsversammlung mit allen Arbeitnehmer gleichzeitig durchzuführen, müssen Teilversammlungen stattfinden. Gegebenenfalls sind Abteilungsversammlungen durchzuführen; wenn möglich zum gleichen Zeitpunkt. Sie bieten sich an, wenn es um die besonderen Belange der Arbeitnehmer von bestimmten Abteilungen geht.
4. Darf der Arbeitgeber im Intranet oder an einem Schwarzen Brett alle Beschäftigten über Anfragen informieren, die der Betriebsrat an ihn gestellt hat?
Grundsätzlich ja. Es gibt jedoch Grenzen, zum Beispiel, wenn Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Außerdem ist das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten. Ein Aushang mit dem bloßen Ziel, dem Betriebsrat zu schaden, ist unzulässig.
5. Betriebsratsmitglieder dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die der Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet, nicht öffentlich machen. Darf der Arbeitgeber einfach alle Infos an den Betriebsrat so nennen und ihm damit praktisch einen Maulkorb anlegen?
Ganz klar nein – obwohl das in der Praxis nicht selten versucht wird. Ein geplanter Stellenabbau zum Beispiel ist nicht automatisch ein Sachverhalt, der der Geheimhaltungspflicht des § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegt. Wenn der Arbeitgeber kein sachliches und objektives Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann, scheidet eine Geheimhaltung aus. Ein möglicher Wettbewerbsnachteil reicht dafür nicht aus.
6. Wie viele Betriebsratsmitglieder müssen an einer Abstimmung teilnehmen beziehungsweise dabei anwesend sein, damit ein Beschluss gültig ist?
Wenn ordnungsgemäß zu einer BR-Sitzung eingeladen wurde kann nur dann ein wirksamer Beschluss gefasst werden, wenn der BR beschlussfähig ist. Das ist dann der Fall, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder bzw. der ordnungsgemäß geladenen Ersatzmitglieder an der Sitzung teilnehmen.
7. Kann ein Betriebsratsmitglied, das nicht persönlich anwesend sein kann, seine Stimme schriftlich abgeben?
Nein. Voraussetzung für einen Beschluss ist, dass es vorher eine mündliche Beratung im Gremium gab. Außerdem können Beschlüsse nur auf einer Betriebsratssitzung gefasst werden, zu der ordentlich und unter Nennung der Tagesordnung eingeladen wurde. Daraus ergibt sich, dass auch so genannte Umlaufverfahren nicht zulässig sind. Dabei versendet der Betriebsratsvorsitzende eine Beschlussvorlage an die einzelnen Betriebsratsmitglieder; diese haben dann die Möglichkeit, über den Beschluss mit „Ja", „Nein" oder einer Enthaltung abzustimmen. Laut Gesetz ist jedoch die körperliche Anwesenheit Pflicht, da sonst eine vorherige Beratung oder direkte Einflussnahme auf die Willensbildung der Betriebsratskollegen nicht möglich ist. (Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 17.08.2007, Az.: 10 TaBV 37/07).
8. Mit welcher Frist muss eine Abstimmung angekündigt werden, damit der Beschluss gültig ist?
Laut Gesetz müssen alle Betriebsratsmitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer Betriebsratssitzung eingeladen werden. Passiert das nicht, ist der Beschluss automatisch ungültig. Die Einladung kann auch mündlich erfolgen. Was konkret „rechtzeitig“ bedeutet, wird im Gesetz nicht definiert. Hier sollte eine Geschäftsordnung Klarheit schaffen. Gemeint ist, dass jedes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit haben muss, sich auf die Sitzung einzustellen. Er oder sie muss ausreichend Zeit haben, sich um die Freistellung zu kümmern, seine Termine entsprechend einzurichten und sich inhaltlich vorzubereiten, zum Beispiel auf die zu fassenden Beschlüsse. Je nach Art und Charakter des Betriebes und der normalen Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder kann diese Frist zwischen drei Tagen und zwei Wochen betragen.
9. Zählen Stimmen einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) mit, wenn es um die Frage geht, ob das Betriebsratsgremium stimmberechtigt ist?
Nein. Da weder die JAV noch die SBV stimmberechtigt ist können ihre Vertreter bei dieser Frage nicht mitbestimmen. Generell gilt: Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (§ 33 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz).
10. Wie fasst ein „Einer-Gremium“, also ein Betriebsrat mit nur einem Mitglied in Betrieben mit höchstens 20 wahlberechtigten Beschäftigten, einen Beschluss?
Den Beschluss fasst er/sie mit sich selbst. Natürlich sind solche Einmann/frau-Beschlüsse auch zu protokollieren.
Einen formellen Fehler gemacht – und schon kann ein Beschluss des Betriebsrat ungültig sein, ganz unabhängig vom Inhalt. Darauf sind jetzt auch die Arbeitgeber und ihre Rechtsvertreter aufmerksam geworden: Sie rügen vermehrt die ordnungsgemäße Beschlussfassung. Umso wichtiger ist es, dass alles korrekt abläuft.
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LINK: Den kompletten Beitrag unserer Expertin gibt's auf den Seiten der DGB-Rechtsschutz GmbH
Die Autorin: Dorothee Müller-Wenner ist Rechtsschutzsekretärin und Online-Redakteurin bei der DGB-Rechtschutz GmbH in Frankfurt am Main. DGB Rechtsschutz GmbH
Schon die Einladung muss korrekt sein. Sie muss an alle Betriebsratsmitglieder gehen und so rechtzeitig erfolgen, dass diese sich auf die Sitzung vorbereiten können. Eine gesetzliche Frist dafür ist nicht vorgesehen. Die Einladung kann auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Für eine ordentliche Betriebsratssitzung, die regelmäßig immer an einem bestimmten Tag stattfindet, ist nur für Ersatzmitglieder gesonderte Einladung nötig.
Wenn ein Mitglied verhindert ist, muss das nächste Ersatzmitglied eingeladen werden; es sei denn, das Mitglied erkrankt erst kurz vor der Sitzung. Als Verhinderungsgründe gelten zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub, nicht jedoch „zu viel Arbeit“: Die Betriebsratstätigkeit geht vor. Wenn es nicht die Genesung gefährdet, darf ein Betriebsratsmitglied auch während einer Krankheit an einer Sitzung teilnehmen. Bei der Einladung von Ersatzmitgliedern müssen Listenzugehörigkeit und Quote beachtet werden. Es darf immer nur das jeweils zuständige Ersatzmitglied eingeladen werden.
Damit sich alle Mitglieder darauf einstellen können muss der Einladung eine Tagesordnung beigefügt werden, aus der hervorgeht, welche Angelegenheiten in der Sitzung behandelt werden. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn der Punkt vorher auf der Tagesordnung stand. Die Tagesordnungspunkte müssen so konkret wie möglich gefasst werden. Schlagwörter wie „Fortbildung“ oder „Kündigung“ reichen nicht aus.
Ein Beschluss, der auf einer BR-Sitzung getroffen wird, ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder (einschließlich Ersatzmitglieder) an der Abstimmung teilnehmen. Da der Betriebsrat aus einer ungeraden Zahl an Mitgliedern besteht, ist also faktisch eine Mehrheit erforderlich. Bloße Anwesenheit bei einer Sitzung reicht für die Beschlussfähigkeit nicht aus.
Ein Beschluss ist auch wirksam, wenn in der Sitzung kein Protokoll geführt wird. Es ist aber wichtig, um nachzuweisen, dass der Beschluss korrekt zustande gekommen ist. Das Protokoll sollte deshalb neben dem Inhalt des Beschlusses auch das konkrete Abstimmungsergebnis enthalten, also die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen und der Enthaltungen. Dem Protokoll ist außerdem eine Anwesenheitsliste beizufügen, auf der jedes anwesende Mitglied bzw. Ersatzmitglied unterschrieben hat.
Wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder mit Ja stimmt, ist der Antrag angenommen. Enthaltungen werden wie Nein-Stimmen gewertet. Beispiel: Ein 7-köpfiger Betriebsrat entscheidet über die Einstellung einer neuen Mitarbeiterin. Drei Mitglieder stimmen mit Ja, zwei mit nein, ein Mitglied enthält sich. Damit ist der Antrag abgelehnt. Es liegt lediglich Stimmengleichheit vor, jedoch keine Mehrheit.
Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich. In der Regel nehmen nur Betriebsratsmitglieder und geladene Ersatzmitglieder teil. Darüber hinaus sind auch Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertreter teilnahmeberechtigt, in Ausnahmefällen auch der Arbeitgeber oder ein Gewerkschaftsvertreter. Beschäftigte des Betriebs, die keine besonderen Ämter ausüben, können normalerweise nicht an Betriebsratssitzungen teilnehmen.
Wichtig: Wenn ein Betriebsratsmitglied selbst betroffen ist, zum Beispiel bei einer Entlassung oder Versetzung, darf es an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Der Beschluss ist sonst ungültig.
Wenn andere Personen an der Sitzung teilnehmen, die dazu eigentlich nicht befugt sind, führt das nicht automatisch dazu, dass ein Beschluss ungültig ist. Die Betriebsratsmitglieder können vielmehr selbst darüber entscheiden. ob sie sich durch die Anwesenheit anderer Teilnehmer in ihrem Verhalten gestört oder beeinflusst fühlen. Wenn das so ist, müssen sie das in der Sitzung entsprechend äußern. Das kann die Anwesenheit zusätzlicher Ersatzmitglieder, aber auch eines Arbeitgebervertreters betreffen.
Unter bestimmten Bedingungen können die Mitglieder des Betriebsrats die Tagesordnung erst in der Sitzung beschließen oder um neue Punkte ergänzen. Voraussetzung ist, dass mindestens die Hälfte der gewählten Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist und sich an der Abstimmung über die neue oder ergänzte Tagesordnung beteiligt. Die anwesenden Betriebsratsmitglieder müssen sie einstimmig annehmen.
Ein Beschluss kann nachgeholt werden. Wenn die Stellungnahme des Betriebsrats allerdings fristgebunden ist, nutzt ein Beschluss, der nach Ablauf der Frist getroffen wird, nichts mehr. Das kann zum Beispiel die Zustimmung zu personellen Maßnahmen betreffen, zu denen sich der Betriebsrat innerhalb einer Woche äußern muss. Wenn bis dahin kein wirksamer Beschluss vorliegt, gilt die Zustimmung als erteilt.
Damit er einen Beschluss wirksam fassen kann, muss der Betriebsrat bei seiner täglichen Arbeit viele rechtliche Vorgaben beachten. Silke Clasvorbeck vom DGB-Rechtschutz hat Urteile aus den vergangenen Jahren zu diesem Thema zusammengestellt – rund um Ersatzmitglieder, Änderungen der Tagesordnung, Prüfung von Schulungsmaßnahmen oder Kosten einer rechtlichen Vertretung.
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LINK: Die komplette Urteilsliste gibt es auf der Webseite der DGB Rechtsschutz GmbH
Silke Clasvorbeck, Rechtsschutzsekretärin und Online-Redakteurin beim DGB-Rechtsschutz DGB Rechtsschutz GmbH
§ 25 BetrVG regelt, dass ein Ersatzmitglied nachrückt, wenn ein Mitglied des Betriebsrats ausscheidet. Das gilt auch, wenn ein Mitglied des Betriebsrats verhindert ist und eine Vertretung benötigt wird. Hier darf aber nicht einfach irgendein Ersatzmitglied genommen werden. Die Ersatzmitglieder sind der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu entnehmen, und zwar aus den Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören, so die weitere Regelung in § 25 BetrVG. Die Reihenfolge, die sich daraus ergibt, muss zwingend eingehalten werden. Der Betriebsrat kann keine abweichende Regelung dazu treffen.
Das gilt auch, wenn der Betriebsrat die Auswahl mit Rücksicht auf die betrieblichen Abläufe trifft. Der Arbeitgeber kann sich auch in solchen Fällen darauf zu berufen, dass der Betriebsrat bei der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß besetzt war.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2012, 5 TaBV 13/12
Mitglieder des Betriebsrats müssen nach § 37 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit werden, wenn und soweit das nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Die Kosten für die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 40 BetrVG).
Aber: Voraussetzung dafür ist ein wirksamer Beschluss des Betriebsrates über die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Veranstaltung. Und: Ein wirksamer Beschluss über die Teilnahme setzt voraus, dass dem Betriebsrat ausreichende Informationen über Thema und Inhalt der Veranstaltung vorliegen. Denn nur dann kann über die Erforderlichkeit entschieden werden. Ist das nicht der Fall, muss der Arbeitgeber die Kosten nicht tragen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 18.01.2013, 13 TaBV 60/12
§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG regelt die Ladung der Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses als wesentlich anzusehen sind, zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Die Beachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wird als eine solche Verfahrensvorschrift angesehen, da die Übermittlung der Tagesordnung der Willensbildung und der Vorbereitung auf die Sitzung dient.
Nach früherer Rechtsprechung konnte ein Ladungsmangel nur geheilt werden, wenn ein vollständig versammelter Betriebsrat in der Betriebsratssitzung die Aufstellung oder Ergänzung der Tagesordnung einstimmig beschließt. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht nicht festgehalten. Begründung: Mit der erforderlichen Einstimmigkeit wird dem Schutz der Willensbildung des Betriebsrats angemessen und hinreichend Rechnung getragen. Ist ein Betriebsratsbeschluss also wegen eines Ladungsfehlers verfahrensfehlerhaft, setzt eine Heilung nicht die Anwesenheit aller Mitglieder des Betriebsrats voraus; ein einstimmiger Beschluss der anwesenden Mitglieder reicht aus.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 2/13 (B)
Hessisches Landesarbeitsgericht, 25.07.2014, Urteil vom 14 Sa 167/13
Wenn der Betriebsrat eine rechtliche Vertretung benötigt, muss der Arbeitgeber die Kosten dafür übernehmen. Voraussetzung ist ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats. Es reicht allerdings nicht aus, nur die Beauftragung an sich zu beschließen. Der Betriebsrat muss vielmehr jeden Auftrag des Anwalts vorab einzeln beschließen, also zum Beispiel auch, ob Rechtsmittel eingelegt werden. Denn: Der Betriebsrat ist gehalten, auf die Kosten zu achten. Ein Vorratsbeschluss für die Anwaltsbeauftragung für alle Instanzen darf deshalb nur in Ausnahmefällen gefasst werden, so das Bundesarbeitsgericht.
Wenn der Beschluss vor Einlegung des Rechtsmittels fehlt, bleibt der Betriebsrat auf den Kosten sitzen.