Deutscher Gewerkschaftsbund

03.04.2024
FAQ Qualifizierung und Weiterbildung

Mit dem neuen Qualifizierungsgeld Arbeitsplätze sichern!

Seit dem 1. April 2024 gibt es das Qualifizierungsgeld. Bekommen können es Beschäftigte, deren Arbeitsplatz durch die Transformation wegfallen könnte. Ziel ist, ihnen mit Weiterbildungen eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen zu ermöglichen. Wir haben das Qualifizierungsgeld lange gefordert und beantworten die wichtigsten Fragen.

Wer kann Qualifizierungsgeld erhalten?

Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig vom Alter, der Qualifikation oder der Betriebsgröße bezahlt.

Wie hoch ist das Qualifizierungsgeld?

Beschäftigte erhalten während der Weiterbildung einen Entgeltersatz. Kinderlose erhalten 60 Prozent des Nettoentgelts, das durch die Weiterbildung entfällt. Bei Beschäftigten mit mindesterns einem Kind sind es 67 Prozent.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Mindestens 20 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb haben einen strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf. Bei kleinen und mittelständischen Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten sind es 10 Prozent.
  • Der Weiterbildungsträger muss nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein. Die Bildungsmaßnahme selbst braucht keine AZAV-Zulassung.
  • Die Bildungsmaßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern; es können mehrere kürzere Angebote kombiniert werden.
  • Eine Vollzeitmaßnahme darf höchstens 3,5 Jahre dauern.
  • Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet ist (arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen), sind ausgeschlossen.
  • Die Kosten der Qualifizierung trägt der Arbeitgeber.
  • Die Qualifizierung muss durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt sein. Bei kleinen Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten reicht eine schriftliche Erklärung aus.
  • Die Arbeitnehmer dürfen in den letzten 4 Jahren vor der Antragstellung nicht schon einmal Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten haben.

Was muss eine Betriebsvereinbarung bzw. ein Tarifvertrag regeln?

Aus der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag muss hervorgehen, welche Qualifizierungsmaßnahmen aufgrund des Strukturwandels geplant sind und warum die Betriebs- bzw. Sozialparteien davon ausgehen, dass durch die Maßnahmen eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb gesichert wird. Hierzu reicht eine nachvollziehbare und realistische Prognose aus. Es empfiehlt sich, dazu zusammen mit dem Arbeitgeber frühzeitig Kontakt zur Agentur für Arbeit aufzunehmen.

Wer muss den Antrag stellen?

Arbeitgeber müssen bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag für das Qualifizierungsgeld stellen. Das geht auch online: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung/qualifizierungsgeld. Der Antrag soll spätestens 3 Monate vor Beginn der beruflichen Weiterbildung vorliegen.

Welche Regelungen gibt es zur Anrechnung von Nebeneinkommen und Aufstockungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber?

Wenn Beschäftigte während des Bezugs von Qualifizierungsgeld eine Nebenbeschäftigung ausüben, wird alles, was den Freibetrag übersteigt, auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Der Freibetrag liegt bei 165 Euro im Monat, nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten. Wichtig: Einkommen aus einer bestehenden Tätigkeit wird nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet.

Wenn der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld mit einem Zuschuss aufstockt, wird dieser ebenfalls nicht angerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass die Summe aus Qualifizierungsgeld, Zuschuss und möglichen anderen Arbeitsentgelten, z.B. durch eine Nebenbeschäftigung, nicht höher ist als der reguläre Lohn (= Soll-Entgelt).

Was können Betriebsräte tun?

Der Betriebsrat sollte sich frühzeitig Gedanken darüber machen, welche Auswirkungen die Transformation auf das Geschäftsmodell haben kann. Dann kann er proaktiv auf den Arbeitgeber zugehen und entsprechende Maßnahmen einfordern:

  • Bildungsbedarfsanalyse: Welche Potenziale sind bereits vorhanden? Welche Fähigkeiten und Fertigkeiten sind (künftig) im Unternehmen erforderlich? Welcher Bildungsbedarf leitet sich daraus ab?
  • Qualifizierungsplanung: Wo lernen die Beschäftigten am besten, z. B. Inhouse, bei einem Bildungsanbieter? Welche Lernformen und -wege sind geeignet? Welche Rahmenbedingungen sind zu beachten?
  • Wirkung der Qualifizierungsmaßnahmen: Welche Methoden sind geeignet, um den Erfolg nachzuhalten? Hatte die Qualifizierung den gewünschten Erfolg?

Der Einsatz von Weiterbildungsmentoren kann dazu beitragen, die Belegschaft und den Arbeitgeber für das Thema zu sensibilisieren. Weitere Infos dazu gibt es direkt bei den Gewerkschaften

Auch die Checks/Ratgeber und Tools zur Strategischen Personalplanung der Initiative Neue Qualität der Arbeit können dabei hilfreich sein.

Welche Rechte haben Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz?

§ 90 BetrVG

Unterrichtungs- und Beratungsrechte

  • in Bezug auf Planungs- und Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe oder die Planung von Arbeitsplätzen
  • in Bezug auf vorgesehene Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die betroffenen Arbeitnehmer*innen

§ 91 BetrVG

Mitbestimmungsrechte bei Änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung

§ 92 BetrVG

Unterrichtungsrecht zur Personalplanung, insbesondere zum gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf sowie den sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen

§ 92a BetrVG

Vorschlagsrecht zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung, insbesondere der Qualifizierung der Arbeitnehmer*innen

§ 96 BetrVG

Beratungs- und Vorschlagsrecht zum Berufsbildungsbedarf und der Förderung beruflicher Weiterbildung

Berücksichtigung der Belange besonderer Gruppen, z. B. von Älteren, Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten mit Familienverantwortung

§ 97 BetrVG

Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Bildungsmaßnahmen als Folge von Veränderungsprozessen im Betrieb

Beratungsrecht über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, Einführung von Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen

§ 98 BetrVG

Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen

Vorschlagsrecht für die Teilnahme von Arbeitnehmer*innen oder Gruppen von Arbeitnehmer*innen des Betriebs an den angebotenen Berufsbildungsmaßnahmen

Daten: Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut, Policy Brief, 04/2023, Nr. 77: "Betriebliche Weiterbildung als Handlungsfeld der Betriebsräte in Zeiten der Transformation. Eine Analyse der WSI-Betriebs- und Personalrätebefragung", S. 5

 

Welche Informations- und Beratungsangebote gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit?

Beratungsmöglichkeiten für Arbeitgeber zum Qualifizeierungsgeld:

  • direkte/r Ansprechpartner*in im Arbeitgeber-Service
  • Hotline-Nummer: 0800 4 555520 (gebührenfrei)
  • elektronisches Kontaktformular

Beratungsmöglichkeiten für Beschäftigte zum Qualifizeierungsgeld:

  • Berufsberatung im Erwerbsleben
  • Hotline-Nummer: 0800 4 555500 (gebührenfrei)
  • elektronisches Kontaktformular

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