Deutscher Gewerkschaftsbund

17.12.2015
EU-Datenschutzverordnung

Buntenbach: Überwachung von Beschäftigten muss verboten werden

Weichen für nationale Gesetze sind gestellt

Drei Jahre wurde verhandelt, jetzt haben sich Europäisches Parlament, Ministerrat und Europäische Kommission auf eine EU-Datenschutzverordnung geeinigt. Damit sind die Weichen für konkrete Regelungen in den Mitgliedsstaaten gestellt. „Das neue nationale Gesetz muss Überwachung im Betrieb verbieten und hohe Datenschutzstandards setzen“, fordert DGB-Vize Annelie Buntenbach.

Detektiv / Arbeitgeber vor Bildschirmen, Videoüberwachung

Colourbox

Europäisches Parlament, Ministerrat und Europäische Kommission haben sich in den sogenannten Trilog-Verhandlungen (am 15.12.2015) auf eine EU-Datenschutzgrundverordnung geeinigt. Drei Jahre wurde insgesamt verhandelt, die Verordnung löst eine nicht mehr aktuelle Richtlinie zum Datenschutz aus 1995 ab. Sofern das EP und der Rat der Justiz- und Innenminister dem zustimmen, tritt die Verordnung als bindender Rechtsakt für die Mitgliedstaaten in Kraft. Sie haben dann zwei Jahre Zeit, ihre nationalen Regeln entsprechend anzupassen, bevor die Verordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten Anwendung findet.

Dazu sagte Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied:

„Mit der Datenschutzgrundverordnung werden zugleich die Weichen gestellt für konkretere Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz in den EU-Mitgliedstaaten. Dabei haben sie, wie es in der Sondervorschrift der Grundverordnung zur Datenverarbeitung im Beschäftigtenkontext geregelt ist, die Menschenwürde sowie die legitimen Interessen und Grundrechte der Betroffenen zu wahren. Wo in den Betrieben Daten anfallen, ist auch Überwachung und Kontrolle von Beschäftigten möglich. Um Datenskandale wie bei Lidl oder etwa der Deutschen Bahn zu verhindern, wird sich der DGB im Zuge der Anpassungsfrist der Verordnung für ein nationales Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz einsetzen. Dieses Gesetz muss Überwachung im Betrieb verbieten und hohe Datenschutzstandards setzen.

Darüber hinaus wurden in der EU-Grundverordnung Strafzahlungen bei Verstößen festgelegt, die bis zu vier Prozent des Jahresweltumsatzes des betroffenen Unternehmens betragen sollen. Der DGB fordert, dass diese Sanktionen auch im bundesdeutschen Recht verankert werden, damit sie ihre abschreckende Wirkung voll entfalten können. Etliche Verstöße gegen den Beschäftigtendatenschutz hierzulande dürfen sich nicht wiederholen.“


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