Der DGB kritisiert die unterschiedliche Anwendung des Integrationsgesetzes bei geduldeten Asylbewerbern. Denn ihr Start in eine Berufsausbildung hängt allzu oft von der Genehmigungspraxis im zuständigen Bundesland ab. Die Länder müssten dringend die Anwendungshinweise des Bundesinnenministerium „einheitlich regeln, um Rechtssicherheit zu schaffen“, fordert DGB-Vorstand Annelie Buntenbach.
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Anerkannte Flüchtlinge können in Deutschland jederzeit eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung beginnen. Für Asylsuchende und für „Geduldete“, die trotz fehlender Aufenthaltserlaubnis nicht abgeschoben werden, bestehen dagegen rechtliche Einschränkungen. Geduldete mit Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Beruf oder einem vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Beruf ausüben und in Deutschland zu bleiben.
Mit dieser Regelung können geduldete Asylbewerberinnen und Bewerber einen sicheren Aufenthaltsstatus erreichen. 3 Jahre Berufsausbildung + 2 Jahre reguläre Beschäftigung im erlernten Beruf: In dieser Zeit ist der Aufenthaltsstatus gesichert.
Eine Duldung nach der 3+2-Regelung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz) setzt einen negativen Asylbescheid und damit ein abgeschlossenes Asylverfahren voraus. Die Duldung ist an das Ausbildungsverhältnis gekoppelt.
Dass Menschen, die in Deutschland leben dürfen, auch einen Zugang zur Berufsausbildung erhalten, dafür setzen sich der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften seit Jahren ein. „Sie sind überzeugt, dass junge Leute, die eine Ausbildung aufnehmen wollen und aufnehmen, nicht abgeschoben werden dürfen“, erklärt DGB-Vorstand Annelie Buntenbach in der DGB-Handlungshilfe zur „3+2 Regelung“. Auch die Ausbildungsbetriebe brauchten eine entsprechende Rechtssicherheit, so Buntenbach. DGB, Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Arbeitgeberverbände haben daher eine aufenthaltsrechtliche Sicherheit für in der Ausbildung und der anschließenden Beschäftigung gefordert.
2016 beschloss der Bundestag endlich den Rechtsanspruch auf eine sogenannte Ausbildungsduldung im Aufenthaltsgesetz. Doch viele Fragen blieben ungeklärt oder nur ungenügend geregelt. Als Reaktion darauf, dass die Bundesländer das Gesetzt unterschiedlich interpretieren, hat das Bundesinnenministerium Ende Mai 2017 „Allgemeine Anwendungshinweise“ zur Ausbildungsduldung herausgegeben. Doch ob und inwieweit die Bundesländer die Anwendungshinweise als Entscheidungsgrundlage nehmen, bleibt ihnen überlassen. Die Länder müssten deshalb dringend diese Hinweise "einheitlich regeln, um Rechtssicherheit zu schaffen" - für Betriebe und Geduldete, fordert Annelie Buntenbach.
In seiner Information zur sogenannten „3 + 2 – Regelung“ beschreibt der DGB die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung von Geduldete und gibt Tipps für die Praxis.
Gemeint ist eine Ausbildung in staatlich anerkannten Berufen (nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung) oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen mit mindestens zweijährigen Regelausbildungsdauer.
Für eine Ausbildungsduldung muss ein Ausbildungsvertrag vorgelegt werden, der von der Handwerkskammer geprüft wurde. Im Fall der schulischen Berufsausbildung reicht die Anmeldebestätigung der Schule.
Die Ausbildungsduldung wird nur für die Dauer der Berufsausbildung erteilt – sie beginnt nicht bereits mit dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages. Das „Zug-um-Zug-Verfahren“ kann Rechtssicherheit für Betriebe und Geduldete schaffen: Das heißt: Die Ausländerbehörde kann weit vor dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn zusichern, dass eine Ausbildungsduldung erteilt werden wird.
Für die Zeit zwischen Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages und Beginn der Ausbildung kann die Behörde eine so genannte „Ermessensduldung“ erteilen. Gleiches gilt für berufsvorbereitende Maßnahmen und die Einstiegsqualifizierung.
Laut Integrationsgesetz kann die Ausbildungsduldung verwehrt werden, „wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorliegen“. Die Entscheidung liegt bei der zuständigen Ausländerbehörde; diese muss prüfen, ob Gründe für ein Arbeitsverbot vorliegen. Umstritten ist, ob diese Prüfung auch bei einer schulischen Berufsausbildung erforderlich ist, denn dabei handelt es um keine Beschäftigung. Bei Geduldeten aus sogenannten sicheren Herkunftsländern ist die Ausbildungsduldung ausgeschlossen, wenn der Asylantrag erst nach dem 31. August 2015 gestellt wurde.
Infomationen und Handlungsempfehlungen.
Die Information basiert auf dem Stand der Gesetzgebung Juli 2017 und berücksichtigt auch Informationen aus den Bundesländern. Sie ist jedoch kein Ersatz für eine gründliche Beratung zum Beispiel durch den Flüchtlingsrat oder Fachanwälte.