Deutscher Gewerkschaftsbund

28.05.2015
Infos für ausländische Beschäftigte in ihrer Muttersprache

SaisonarbeiterInnen: Aktuelle Tipps zu Geld, Verpflegung, Unterkunft

Zum Start der Ernte-Saison veröffentlicht das DGB-Projekt Faire Mobilität zusammen mit IG Bau und Europäischer Verein für Wanderarbeiterfragen Info-Flyer für ausländische SaisonarbeiterInnen in der Landwirtschaft. In Deutsch, Polnisch, Ungarisch, Rumänisch, Kroatisch und Bulgarisch bekommen die Ernte-HelferInnen wichtige Tipps zu Mindestlohn, Verpflegung und Unterkunft.

Spargel-Ernte

Ohne ausländische Saisonkräfte wäre die Spargel-Ernte in Deutschland nicht zu schaffen. Carsten aus Bonn/flickr/CC Ny-ND 2.0

Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde. Doch in der Landwirtschaft und anderen Branchen werden aufgrund von Übergangsfristen oder besonderen Tarifverträgen Stundenlöhne unter 8,50 Euro bezahlt. So erhalten Beschäftigte in der Landwirtschaft 2015 in West-Deutschland mindestens 7,40 Euro und im Osten 7,20 Euro pro Stunde. Ab 2016 müssen im Westen 8,00 Euro und im Osten 7,90 Euro brutto bezahlt werden. Ab 1. Januar 2017 wird die Bezahlung für die Landwirtschafts-Beschäftigten in West- und Ostdeutschland angeglichen: Der Mindestlohn liegt dann bei 8,60 Euro pro Stunde und ab 1. November 2017 bei 9,10 Euro brutto.

Diese Löhne gelten auch für SaisonarbeiterInnen, ErntehelferInnen und alle aus dem Ausland entsandten Beschäftigten – egal in welchem Land ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.  

Wann ist der Lohn zu zahlen?  

Spätestens am Ende des Folgemonats, in dem die Arbeit geleistet wurde, muss der Lohn gezahlt werden. Wichtig: alle tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden müssen ausgezahlt werden!

Was ist mit Überstunden? 

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Landwirtschaft beträgt 40 Stunden. Mehrarbeit ist zulässig und kann zum Beispiel über tarifliche Arbeitszeitkonten ausgeglichen werden. Jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde – also auch Überstunden – muss bezahlt werden.

Als Arbeitszeit gilt auch die Zeit, die man braucht, um zwei hintereinander liegende Einsatzorte zu erreichen. Auch diese Zeit muss bezahlt werden.

Das sollten ausländische ArbeitnehmerInnen tun

  • Am ersten Arbeitstag in Deutschland Gewerkschaftsmitglied werden
  • Kontakt zur zuständigen Gewerkschaft aufnehmen
  • Beratungsstelle Faire Mobilität aufsuchen
  • Prüfen, ob die Mitgliedschaft der heimischen Gewerkschaft hier anerkannt wird
Streit um Überstundenbezahlung

Bezahlt der Arbeitgeber keine Überstunden, muss der Beschäftigte im Streitfall nachweisen, dass die Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Dafür sollten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen in einen Arbeitszeitkalender eingetragen werden.

Akkord- und Stücklohn  

Stück- und Akkordlöhne sind zulässig. Der Arbeitgeber muss aber gewährleisten, dass jede Arbeitsstunde mit dem zustehenden Mindestlohn bezahlt wird. Eine Akkordvereinbarung darf also nicht dazu führen, dass die Beschäftigten weniger als den Mindestlohn erhalten.

Unterkunft und Verpflegung

Wird Unterkunft und Verpflegung vom Arbeitgeber gewährt, muss das im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Liegt das Einkommen über der so genannten Pfändungsgrenze, können für die Verpflegung im Jahr 2015 maximal folgende Beträge angerechnet werden:

Abzüge für Verpflegung

Berechnet nach Frühstück Mittagessen Abendessen Höchstbetrag
Monat 49,00 Euro 90,00 Euro 90,00 Euro max. 229,00 Euro
Tag 1,63 Euro 3,00 Euro 3,00 Euro max. 7,63 Euro

Für die Unterkunft dürfen maximal 223,00 Euro im Monat berechnet werden.

Achtung: Der Arbeitgeber muss alle geleisteten Stunden auf der Lohnabrechnung aufführen, ebenso die Kosten für Verpflegung und Unterkunft.

Grundsätzlich gilt: Kosten für Verpflegung und Unterkunft darf der Arbeitgeber nur dann vom Lohn abziehen, wenn dieser höher als die Pfändungsgrenze ist. Die Pfändungsgrenze hängt von der Anzahl der Personen ab, für die der/die ArbeitnehmerIn Unterhalt bezahlen muss.

Pfändungsgrenzen:

  • Beispiel 1: Alleinstehend, keine Kinder. Bis zu einem Nettoeinkommen von 1.079,99 Euro darf nichts abgezogen werden. (Gültig ab 1. Juli 2015)
  • Beispiel 2: Verheiratet, zwei Kinder. Bis zu einem Nettoeinkommen von 1.929,99 Euro darf nichts abgezogen werden. (Gültig ab 1.Juli 2015)

Den Flyer "Neue Regeln in der Landwirtschaft" - Informationen für ausländische Saison-ArbeitnehmerInnen gibt es auf Deutsch, Polnisch, Ungarisch, Rumänisch, Kroatisch, Bulgarisch hier zum Download:

Weitere Informationen und Kontaktadressen: www.faire-mobilitaet.de


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