Die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Gesetzes. Eine Minderung der Leistungen der Grundsicherung ist nicht gerechtfertigt.
DGB/Best Sabel/Dannheisig
Der Fall: Der Mann bezog vom Jobcenter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er nahm ein Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter in der Produktion bei einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb auf. Das Arbeitsverhältnis sollte auf zwei Jahre befristet sein. Zwei Monate nach Arbeitsbeginn kündigte der Kläger und erklärte gegenüber dem Jobcenter, seine Aufgaben hätten ziemlich viel Konzentration und Schnelligkeit gefordert. Hierin lägen gerade seine Schwächen. Das Jobcenter stellte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für drei Monate fest mit der Begründung, der Mann habe keinen wichtigen Grund für die Kündigung gehabt. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Sozialgericht: Ein berechtigter Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Leistungsberechtigten liegt vor, wenn ihm die Arbeit nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann. Bei einer solchen Situation muss jedem Arbeitnehmer das Recht zugestanden werden, solange er sich in einem Probearbeitsverhältnis befindet, das Arbeitsverhältnis zu lösen. Auch ein Probearbeitsverhältnis ist generell ein Arbeitsverhältnis, das aber bis zu einem Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Ende der Probefrist) bzw. zum Fristablauf ein Arbeitsverhältnis mit Sonderrechten darstellt. Dazu gehört die Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Begründung. Das Geltendmachen von Rechten eines Arbeitnehmers – hier Kündigung während der Probezeit – kann nicht davon abhängig sein, ob der Betroffene anschließend einen Anspruch auf Grundsicherung geltend machen will oder nicht.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 28. November 2017 – S 22 AS 734/16