Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember die Dumpingtarifverträge der Tarifgemeinschaft CGZP für ungültig erklärt. Leiharbeiter, die nach diesen Verträgen entlohnt wurden, können nun die Differenz zum Lohn der Stammbeschäftigten nachfordern. Für inzwischen Erwerbslose bedeutet dies, dass ein rückwirkender Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann. Die Bundesagentur für Arbeit verspricht unbürokatische Prüfung.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) geht nach der nun schriftlich vorliegenden Urteilsbegründung davon aus, dass die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge nie Gültigkeit besaßen. Den Leih- und ZeitarbeiterInnen die bislang nach diesen Tarifverträgen bezahlt wurden, können nun die Differenz zum Lohn der Stammbeschäftigten in den jeweiligen Betrieben nachfordern.
Für die BA ist die Situation deshalb klar: Rückwirkend ergeben sich aus dem CGZP-Urteil auch höhere Sozialleistungsansprüche für diejenigen, die inzwischen erwerbslos gemeldet sind. Aus Leiharbeit entlassene ArbeitnehmerInnen können ihre Arbeitslosengeld-Ansprüche bei der Arbeitsagentur im Nachhinein geltend machen.
Diese ArbeitnehmerInnen können Nachzahlungen fordern
Zwei Bedingungen müssen dafür erfüllt sein: Wer in den vergangenen Jahren unter den unwürdigen Bedingungen eines CGZP-Tarifvertrags arbeiten musste und in Folge seiner Entlassung Arbeitslosengeld bezog, kann für die entsprechenden Monate Nachforderungen stellen.
Die Überprüfung der Höhe des Arbeitslosengeldes kann bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Der Antrag ist an keine Form gebunden und kann schriftlich, mündlich, telefonisch (Telefonnummer 01801 555 111, Festnetzpreis 3,9 ct/min, Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min), per Fax oder E-Mail eingereicht werden.
Unternehmen, die sich auf ungültige Tarifverträge mit der CGZP eingelassen haben, sieht die Arbeitsagentur damit in der Pflicht: Sie müssen Nachzahlungen für unterschlagene Sozialleistungen zahlen.