Deutscher Gewerkschaftsbund

11.07.2023
Reihe "Darf mein*e Chef*in...?"

Darf mein*e Chef*in mich im Urlaub anrufen oder mir Mails schicken?

DGB-Expert*innen beantworten Fragen aus dem Arbeitsrecht

Endlich Urlaub! Doch kaum liegt man am Strand, klingelt das Telefon. Der Chef hat mal wieder eine dringende Frage... Doch ist das überhaupt erlaubt? Darf der Arbeitgeber mich im Urlaub kontaktieren - oder erwarten, dass ich meine Mails regelmäßig checke?

Nahaufnahme Mann am Strand mit Smartphone am Ohr

DGB/Wavebreak Media Ltd/123rf.com

Darf mein*e Chef*in mich im Urlaub anrufen oder mir Mails schicken?

Das darf er oder sie schon – aber er oder sie darf grundsätzlich nicht erwarten, dass du darauf reagierst. Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist ausdrücklich festgelegt, dass der Urlaub der Erholung dient, denn laut § 1 BUrlG hat jede*r Arbeitnehmer*in in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Während dieser Zeit ruht die Hauptleistungspflicht der Beschäftigten – und das ist, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.

Mit anderen Worten: Arbeitnehmer*innen haben ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub. Sie müssen während ihres gesetzlichen Erholungsurlaubs keine Telefonate beantworten und sind nicht verpflichtet, ihre Mails zu checken. Denn: Wer arbeitet, kann sich nicht erholen. Wenn auf Anweisung des Chefs oder der Chefin während des Urlaubs telefoniert, gemailt oder anderweitig gearbeitet wird, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Das heißt: Sie muss regulär bezahlt und der Urlaub entsprechend nachgeholt werden. Das gilt übrigens auch für Führungskräfte, soweit sie Arbeitnehmer*innen sind.

Auch wichtig: Selbst wenn sich der Arbeitgeber nur vorbehält, dem oder der Arbeitnehmer*in während des Urlaubs Arbeit zuzuweisen, gilt der Urlaub als nicht ordnungsgemäß gewährt. Das heißt: Der Urlaubsanspruch für diese Zeit bleibt bestehen. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber direkt nach dem Urlaub ein Arbeitsergebnis erwartet, das nur zu erreichen ist, wenn während des Urlaubs gearbeitet wird.

Smartphone, Whatsapp

DGB/prykhodov/123Rf.com

2 Drittel sind auch im Urlaub erreichbar

Soweit die aktuelle Rechtslage und die Theorie. Die Praxis sieht anders aus. Laut einer Umfrage des Branchenverbands Bitkom sind gut 2 Drittel der Berufstätigen im Sommerurlaub dienstlich erreichbar. 63 Prozent lesen Kurznachrichten über iMessage oder WhatsApp, 65 Prozent sind auch telefonisch erreichbar. 23 Prozent der Beschäftigten lesen in den Ferien geschäftliche E-Mails.

Fazit:

Digitale Medien ermöglichen flexibles Arbeiten, unabhängig von festen Orten und Zeiten. Das kann neue Freiheiten schaffen, aber auch dazu führen, dass die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit immer mehr verschwimmen. Gerade im Urlaub, wenn man sich erholen soll und will, ist es jedoch wichtig, mal richtig abzuschalten, denn Urlaub dient der Erholung und damit der Gesundheit.

Rechtliche Grundlagen: Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), EU-Arbeitszeitrichtlinie

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität, Haftung ausgeschlossen.


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