Immer wieder versuchen Arbeitgeber, den Mindestlohn mit Gutscheinen oder anderen Sachleistungen zu umgehen. Das ist in der Regel ein klarer Verstoß gegen das Mindestlohngesetz, erklärt der DGB Rechtsschutz.
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Kinogutscheine für Kinomitarbeiter, Solarienbetrieber, die Bräungsgutscheine an ihre Angestellten ausgeben oder Verzehrgutscheine für die Beschäftigten: Viele Arbeitgeber versuchen mit Gutscheinen oder anderen Sachleistungen den Mindestlohn von 8,50 Euro zu umgehen. Auch bei der DGB-Mindestlohn-Hotline berichten Beschäftigte immer wieder von solchen Ungehungsversuchen.
Von einem besonders dreisten Fall berichtet der DGB Rechtsschutz: Der Betreiber eines Kinos in Nürnberg teilte seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit, sie würden zwar den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, vom Stundenlohn in Höhe von 8,50 werde jedoch ein Betrag in Höhe von 1,44 Euro abgezogen: Die bisher üblichen Sachleistungen in Form von freiem Eintritt ins Kino und Verzehr würden jetzt auf den Mindestlohn angerechnet.
Ganz gleich, ob Arbeitgeber versuchen den Mindestlohn mit Gutscheinen oder anderen Sachleistungen zu umgehen: "Gemeinsam ist den Versuchen vor allem eines: Sie sind illegal", so der DGB Rechtsschutz. "Eine Umgehung des Mindestlohns durch Sachleistungen ist unzulässig!"
DGB Rechtsschutz GmbH: Mindestlohn darf nicht durch Sachleistungen unterlaufen werden