Am 6. April 2011 hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass in Zukunft ein Arbeitsvertrag auch dann ohne Sachgrund befristet abgeschlossen werden kann, wenn bereits vorher ein Vertrag mit dem gleichen Arbeitgeber bestanden hat. Mit ihrem Urteil missachten die Richter des 7. Senats den klaren Willen des Gesetzgebers, für jeden Fall der Vorbeschäftigung eine sachgrundlose Befristung auszuschließen.