Deutscher Gewerkschaftsbund

21.04.2011

Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht von Staatsangehörigen aus den mittel- und osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten

Ab 1. Mai 2011 genießen BürgerInnen aus acht mittel- und osteuropäischen EU-Staaten in Deutschland die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie können dann ohne Beschränkungen einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen. Damit endet eine seit dem Jahr 2004 geltende Übergangsfrist. Das gilt aber nicht für alle EU-Neumitglieder. Eine Übersicht über die Neuregelungen.

Ab 1. Mai 2011 heute können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den 2004 der Europäischen Union beigetretenen mittel- und osteuropäischen Staaten - kurz MOE -(Estland, Lettland, Litauen, Malta, Ungarn, Polen, Slowenien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Zypern) ohne weitere Beschränkungen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen.

Für eine Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland brauchten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den MOE-Ländern (Staatsangehörigen aus Malta und Zypern wurde bereits ab 2004 die Freizügigkeit eingeräumt) – anders als Staatsangehörige aus den übrigen EU-Ländern – bisher eine Arbeitserlaubnis-EU. Diese wurde von den Arbeitsagenturen in der Regel nach einer Arbeitsmarktprüfung erteilt. Für Hochschulabsolventen wurde der Arbeitsmarkt bereits früher geöffnet; für eine Arbeitserlaubnis-EU war ab dem 1. Januar 2009 keine Arbeitsmarktprüfung mehr erforderlich. In den Jahren 2006 – 2010 erteilten die Arbeitsagenturen rund 200.000 Arbeitser-laubnisse für eine erstmalige Beschäftigung.

Erteilte Arbeitserlaubnisse an MOE-Staatsangehörige 2007 – 2010

 

Erstmalige Beschäftigung

 

Insgesamt

darunter neu eingereist

Bulgarien

57.034

11.234

Estland

3.949

678

Slowenien

1.163

185

Lettland

3.266

488

Litauen

5.524

394

Polen

76.427

11.212

Rumänien

43.174

8.374

Slowaktische Republik

8.612

3.360

Tschechische Republik

10.566

2.860

Ungarn

16.291

4.702

Sonstige1)

1.751

89

Gesamt

227.757

43.576

1) Familienangehörige von EU-Bürgern

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, eigene Berechnungen

Die Erlaubnis konnte verlängert werden und nach einer 12-monatigen Beschäftigung bestand der freie Zugang zum Arbeitsmarkt. Beschäftigt wurden jährlich auch rund 280.000 Saisonarbeitskräfte. Bei einigen besonderen Tätigkeiten, wie z.B. Ferienjobs oder Praktika war keine Arbeitserlaubnis erforderlich.

Mit Ausnahme des Baugewerbes und verwandter Wirtschaftszweige, der Reinigung von Gebäuden und Inventar und der Innendekoration konnten Betriebe aus den MOE-Ländern mit ihren eigenen Beschäftigten eine Dienstleistung in Deutschland erbringen. Gleichwohl bestanden die Möglichkeiten der Werkvertragskontingente weiter, auch für das Baugewerbe. Ohne Beschränkungen konnten Selbständige aus den MOE-Ländern ein Gewerbe in Deutschland anmelden und arbeiten.

 Wer braucht nach dem 1. Mai 2011 noch eine Arbeitserlaubnis-EU?

Die Übergangsregelungen für die 2007 beigetretenen Staaten Rumänien und Bulgarien gelten bis maximal 31.12.2013 weiter. Daher benötigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesen Ländern, die eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen wollen, weiterhin eine Arbeitserlaubnis-EU für die erstmalige Beschäftigung. Auch für diese Beschäftigten gilt, dass eine Arbeitserlaubnis-EU verlängert werden kann und nach einer 12-monatigen Beschäftigung ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird. Auch die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gelten entsprechend weiter.

Welche Regelungen gelten für die Zuwanderung aus den MOE-Ländern nach Deutschland?

Seit 2006 gelten die Bestimmungen des Freizügigkeits­gesetzes. Danach können Unionsbürger, z.B. zur Arbeitssuche, zur Ausbildung oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zuwandern. Der Aufenthalt in Deutschland ist ebenfalls erlaubt für Personen, die eine Dienstleistung erbringen oder eine Dienstleistung empfangen. Das Freizügigkeitsgesetz spricht von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern.

Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger dürfen mit ihren Familienangehörigen einreisen bzw. die Familienange­hörigen dürfen nachziehen. Dies gilt im Grundsatz auch für Familienangehörige, die eine Staatsangehörigkeit eines Dritt­staates besitzen. Hier gelten allerdings noch weitere Bestimmungen des Aufenthalts- und des Freizügigkeitsgesetzes.

EU-Bürger, die nach Deutschland zuwandern erhalten eine Bescheinigung über den Aufenthalt.

Gibt es besondere Aufenthaltsregeln für Pendler, Leiharbeitnehmer und entsandte Beschäftigte?

Es kommt immer auf den Wohnsitz an. Pendler behalten ja den Wohnsitz im Herkunftsland bei und arbeiten in Deutschland. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiter sowie entsandte Beschäftigte werden vom Grundsatz her befristet eine Tätigkeit in Deutschland aufnehmen; sie behalten in der Regel ihren ersten Wohnsitz im Herkunftsland bei. Gibt es längere Aufenthaltszeiten in Deutschland, so können auch sie ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.

Bleibt der Wohnsitz im Herkunftsland, so gelten auch die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes nicht für diese Gruppen von EU-Bürgern.

Hinweis: Für Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten und im Herkunftsland wohnen bleiben, gelten besondere Vorschriften bei der Sozialversicherung.

Können EU-Bürger an einem Integrationskurs teilnehmen?

Ja! Das Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass alle ausländischen Staatsangehörigen an einem Integrationskurs teilnehmen können. EU-Bürger haben zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme, sie können aber, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind, eine Teilnahmeberechtigung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten.

Voraussetzung für die Teilnahme ist allerdings ein ständiger Wohnsitz in Deutschland. Damit sind Pendler, Leiharbeitnehmer und entsandte Beschäftigte von der Teilnahme ausgeschlossen.

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs besteht nur für bestimmte Zuwanderergruppen, wie z.B. nachziehende Ehegatten mit einer Staatsangehörigkeit eines Drittlandes. EU-Bürger dagegen können durch die Ausländerbehörde nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Ist ein EU-Bürger arbeitslos und erhält Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) so kann in diesem Rahmen eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachkurs bestehen.

Was ändert sich für Beschäftigte aus den 2004 der EU beigetretenen Staaten, die eine Arbeitserlaubnis-EU besitzen?

Da mit dem 1. Mai 2011 die volle Freizügigkeit gewährt wird, können Beschäftigte ohne weitere Erlaubnis jede Beschäftigung aufnehmen. Wurde eine Arbeitserlaubnis-EU z.B. im Oktober 2010 für ein Jahr erteilt, so erlischt sie zum 1. Mai 2011, und damit auch mögliche Beschränkungen.

Das Beschäftigungsverhältnis gilt aber weiter, einschließlich der vereinbarten Arbeitsbedingungen.

Information: Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht MOE-EU (PDF, 268 kB)

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