Deutscher Gewerkschaftsbund

29.06.2015
Videoüberwachung am Arbeitsplatz

„Vorsicht, Kamera!“ – Muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über Videoüberwachung informieren?

4. „Vorsicht, Kamera!“ – Muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über Videoüberwachung informieren?

Wenn eine Videoüberwachungsanlage im Einsatz ist, müssen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden. „Dass eine Beobachtung der Betroffenen erfolgt, ist diesen durch geeignete Maßnahmen bekannt zu machen. Dies kann am besten durch ein gut wahrnehmbares und möglichst im Zutrittsbereich der überwachten Fläche angebrachtes Schild erfolgen“, erklärt der DGB-Rechtsschutz.

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