Die angedachte Novellierung wird begrüßt. Der letzte Satz in § 6h Abs. 1 S. 2 sollte aus Sicht des DGB gestrichen werden, weil er die Wertung der 3 Teile des Auswahlverfahrens komplizierter macht. In Zeiten geringerer Einstellungszahlen sollte die bewährte Praxis der Auswahlverfahren des BKA beibehalten werden.