Ab dem Kalenderjahr 2026 wird es den zuständigen Landesbehörden gemäß §21 Absatz 1a des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) obliegen, eine Mindestanzahl von Betrieben zu besichtigen. Die jährlich zu erfüllende Mindestbesichtigungsquote beläuft sich auf fünf Prozent der im jeweiligen Land vorhandenen Betriebe.