Mit der Verordnung erfolgt entsprechend den gesetzlichen Rahmenvorgaben des § 137i SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2022 die jährliche Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung. Die vorgeschlagenen Pflegepersonal-Untergrenzen ändern für die meisten der genannten Bereiche wenig. Sie entlasten das Pflegepersonal nicht und schreiben die Probleme in der stationären Versorgung weiter fort.