Mit der Verordnung soll die durch das Digitale Versorgungsgesetz eingeführte Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen ergänzt werden. Vorgesehen sind Kriterien zur Feststellung eines positiven Versorgungseffektes und eines medizinischen Nutzens sowie Bestimmungen zum Datenschutz. Aus Sicht des DGB können die durch das DVG aufgeworfenen Fragen durch die Verordnung nicht beantwortet werden.