Findet eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung statt, so steht sie nur bis zu ihrem Ende unter Unfallversicherungsschutz.
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Der Fall: Der Feuerwehrmann hatte an einem Freundschafts- und Spaßwettkampf mit befreundeten Wehren teilgenommen. Nach der offiziellen Siegerehrung reiste ein Teil der Teilnehmer ab, andere hingegen blieben noch in geselliger Runde beisammen. Der Feuerwehrmann wurde am frühen Abend im Bereich der provisorischen Toilettenanlage vorgefunden - einer sog. Pinkelrinne, die nur durch Gebüsch und Sichtschutzwände abgegrenzt war. Er war dort bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille gestürzt und hatte sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Die Feuerwehrunfallkasse als gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landesozialgericht: Es liegt kein Arbeitsunfall vor. Zum einen hat sich der Versicherungsschutz nur bis zum Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erstreckt. Mit der Siegerehrung ist die Veranstaltung offiziell abgeschlossen gewesen, sodass die gesellige Runde nicht mehr vom Schutzbereich umfasst war. Zum anderen ist zwar der Weg zur Toilette versichert, nicht jedoch die Verrichtung der Notdurft selbst. Die Abgrenzung erfolge grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Toilettentür. Wenn jedoch - wie hier - keine baulichen Elemente die Toilettenvorrichtung umschließen, so ist eine deutliche räumliche Entfernung erforderlich.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2016 - L 16/3 U 186/13