Ob Arbeitnehmer oder Werkvertragsnehmer – darüber entscheidet, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich „gelebt“ wird. Das heißt: Widerspricht die Vereinbarung der tatsächlichen Durchführung, gilt was ist – nicht was vertraglich vereinbart wurde.
Wird eine einzelne Person direkt über einen Werkvertrag beauftragt, besteht die Möglichkeit, auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zu klagen, wenn davon auszugehen ist, dass es sich nur um eine „Scheinselbständigkeit“ handelt.
Im Fall eines Scheinwerkvertrages, in dem ein angeblicher Werkvertragsnehmer von einem Subunternehmen bei einem Auftragsunternehmen eingesetzt wird, könnte nach § 9 Nr. 1 und §10 I 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftragsunternehmen und dem eingesetzten Scheinwerktätigen zustande kommen.
Liegt ein Scheinwerkvertrag vor, so tritt der Subunternehmer in Wahrheit wie ein Verleiher von Arbeitnehmern auf. Hat er hierzu keine Erlaubnis, liegt ein Fall illegaler Arbeitnehmerüberlassung vor. Sind Leiharbeitsverträge mangels der notwendigen Erlaubnis unwirksam, kommt automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande.
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