Nicht in jedem Fall: Es kommt nämlich nicht darauf an, ob Kameras tatsächlich ein Bild wiedergeben oder aufzeichnen. Die reine Präsenz einer Kamera und die damit einhergehende Annahme der Betroffenen, dass sie beobachtet werden, können einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Das hat beispielsweise das Landgericht (LG) Bonn geurteilt (LG Bonn, Urteil vom 16.11.2004, Az.: 8 S 139/04): Schon der Einsatz von bloßen Kamera-Attrappen könne einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, da hierdurch bei den Betroffenen der Eindruck erweckt wird ständig überwacht zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auch dann begründet sein, wenn durch eine vom Arbeitgeber installierte Kamera keine Videoaufzeichnungen erfolgen oder die Kamera gar nicht eingeschaltet ist: Nämlich dann, wenn sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die potenzielle Beobachtung überwacht fühlen (BGH, Urteil vom 16.03.2010; Az.: VI ZR176/09).
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