Deutscher Gewerkschaftsbund

24.09.2019
Service – Magazin für Beamtinnen und Beamte 9/2019

Wann der Dienstherr den Schmerzensgeldanspruch ausgleicht

Gewalt gegen Beamtinnen und Beamte

Immer öfter werden Beamtinnen und Beamte im Dienst angegriffen und verletzt. Auf gerichtlichen Schmerzensgeldansprüchen bleiben sie jedoch häufig sitzen, weil die Täter zahlungsunfähig sind. Jetzt übernehmen Bund und Länder das Schmerzensgeld unter bestimmten Voraussetzungen. Welche das sind, hat das Beamtenmagazin für Sie zusammengefasst.

 

Berufe im Öffentlichen Dienst

DGB/Ini Neumann

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst – ob Beamte oder Angestellte – werden beschimpft, bespuckt und mit dem Messer bedroht – einfach nur, weil sie ihren Job machen. Der DGB hat eine Broschüre herausgegeben, die die Vielschichtigkeit des Problems aufzeigt, konkrete Handlungsmöglichkeiten und Betroffenen eine Stimme gibt.

Wurden Beamtinnen und Beamte in Ausübung ihres Dienstes oder außerhalb dessen wegen ihrer Eigenschaft als BeamtInnen tätlich angegriffen und haben sie gegen die Täterinnen oder Täter vor Gericht Schmerzensgeldansprüche erstritten, blieben sie auf diesen Ansprüchen häufig wegen der Zahlungsunfähigkeit der Schädiger sitzen. Abhilfe schaffen soll hier die mittlerweile beim Bund und in allen Ländern eingeführte Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn.

Die Voraussetzungen

  1. Die Beamtin bzw. der Beamte muss Opfer eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs geworden sein,
  2. aufgrund dessen ihr/ihm ein durch ein rechtskräftiges Endurteil festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Täterin oder den Täter zusteht.
  3. Zudem wird bei den meisten Dienstherren vorausgesetzt, dass die Nichtübernahme der Erfüllung zu einer unbilligen Härte – wie beispielsweise bei erfolgloser Vollstreckung über einen festgesetzten Mindestbetrag gegeben – führt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Beamtin bzw. der Beamte einen Antrag auf Übernahme beim Dienstherrn stellen, innerhalb einer Ausschlussfrist von ein bzw. zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

Dienstherr hat Ermessensspielraum

Bei der Entscheidung über den Antrag hat der Dienstherr einen Ermessenspielraum. Es besteht also kein unmittelbarer Anspruch auf Erfüllungsübernahme, auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, sondern die entsprechenden Vorschriften sind bei der Mehrzahl der Dienstherren als Kann-Bestimmung ausformuliert,  nur bei vier Dienstherren als Soll-Bestimmung.

Bewilligt der Dienstherr den Antrag, begleicht er den festgestellten Schmerzensgeldanspruch in voller Höhe und der vollstreckbare Anspruch der Beamtin bzw. des Beamten gegen die Tätierin oder den Täter geht auf ihn über. Wird aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung oder ein Unfallausgleich gezahlt, kann bzw. soll die Mehrheit der Dienstherren die Erfüllungsübernahme verweigern.

Übersichtstabelle: Kann- und Sollbestimmungen in Bund und Ländern beim Schmerzensgeld

Dienstherr  Besonderheiten
Bund § 78a BBG  Soll-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro
Baden-Württemberg § 80a LBG 

Kann-Regelung;
keine unbillige Härte/erfolgloser Vollstreckungsversuch erforderlich

Bayern Art. 97 BayBG  Kann-Regelung; Mindestbetrag 500 Euro
Berlin § 74a LBG  Kann-Regelung; Mindestbetrag 500 Euro;
zudem Vermögensauskunft mit Nachweis der sich aus dem Vermögensprotokoll ergebenden weiteren fruchtlosen Pfändungsmaßnahmen erforderlich
Brandenburg § 67a LBG  Kann-Regelung; Mindestbetrag 300 Euro
Bremen § 83a BremBG  Kann-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro
Hamburg § 83a HmbBG  Kann-Regelung; kein Mindestbetrag erforderlich
Hessen § 81a HBG  Kann-Regelung; Mindestbetrag 500 Euro;
Schmerzensgeldanspruch darf nicht objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen sein
Mecklenburg-Vorpommern § 83a LBG M-V  Soll-Regelung; kein Mindestbetrag erforderlich
Niedersachsen § 83a NBG  Soll-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro;
Schmerzensgeldanspruch darf nicht objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen sein
Nordrhein-Westfalen § 82a LBG NRW  Soll-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro
Rheinland-Pfalz § 71a LBG  Kann-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro
Saarland § 76a SBG  Kann-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro
Sachsen § 81a SächsBG  Kann-Regelung;
keine unbillige Härte/erfolgloser Vollstreckungsversuch erforderlich
Sachsen-Anhalt § 83a LBG LSA Kann-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro
Schleswig-Holstein § 83a LBG  Kann-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro
Thüringen § 74a ThürBG  Kann-Regelung; kein Mindestbetrag erforderlich

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