Immer öfter werden Beamtinnen und Beamte im Dienst angegriffen und verletzt. Auf gerichtlichen Schmerzensgeldansprüchen bleiben sie jedoch häufig sitzen, weil die Täter zahlungsunfähig sind. Jetzt übernehmen Bund und Länder das Schmerzensgeld unter bestimmten Voraussetzungen. Welche das sind, hat das Beamtenmagazin für Sie zusammengefasst.
DGB/Ini Neumann
Beschäftigte im Öffentlichen Dienst – ob Beamte oder Angestellte – werden beschimpft, bespuckt und mit dem Messer bedroht – einfach nur, weil sie ihren Job machen. Der DGB hat eine Broschüre herausgegeben, die die Vielschichtigkeit des Problems aufzeigt, konkrete Handlungsmöglichkeiten und Betroffenen eine Stimme gibt.
Wurden Beamtinnen und Beamte in Ausübung ihres Dienstes oder außerhalb dessen wegen ihrer Eigenschaft als BeamtInnen tätlich angegriffen und haben sie gegen die Täterinnen oder Täter vor Gericht Schmerzensgeldansprüche erstritten, blieben sie auf diesen Ansprüchen häufig wegen der Zahlungsunfähigkeit der Schädiger sitzen. Abhilfe schaffen soll hier die mittlerweile beim Bund und in allen Ländern eingeführte Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Beamtin bzw. der Beamte einen Antrag auf Übernahme beim Dienstherrn stellen, innerhalb einer Ausschlussfrist von ein bzw. zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
Bei der Entscheidung über den Antrag hat der Dienstherr einen Ermessenspielraum. Es besteht also kein unmittelbarer Anspruch auf Erfüllungsübernahme, auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, sondern die entsprechenden Vorschriften sind bei der Mehrzahl der Dienstherren als Kann-Bestimmung ausformuliert, nur bei vier Dienstherren als Soll-Bestimmung.
Bewilligt der Dienstherr den Antrag, begleicht er den festgestellten Schmerzensgeldanspruch in voller Höhe und der vollstreckbare Anspruch der Beamtin bzw. des Beamten gegen die Tätierin oder den Täter geht auf ihn über. Wird aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung oder ein Unfallausgleich gezahlt, kann bzw. soll die Mehrheit der Dienstherren die Erfüllungsübernahme verweigern.
Dienstherr | Besonderheiten |
---|---|
Bund § 78a BBG | Soll-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro |
Baden-Württemberg § 80a LBG |
Kann-Regelung; |
Bayern Art. 97 BayBG | Kann-Regelung; Mindestbetrag 500 Euro |
Berlin § 74a LBG | Kann-Regelung; Mindestbetrag 500 Euro; zudem Vermögensauskunft mit Nachweis der sich aus dem Vermögensprotokoll ergebenden weiteren fruchtlosen Pfändungsmaßnahmen erforderlich |
Brandenburg § 67a LBG | Kann-Regelung; Mindestbetrag 300 Euro |
Bremen § 83a BremBG | Kann-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro |
Hamburg § 83a HmbBG | Kann-Regelung; kein Mindestbetrag erforderlich |
Hessen § 81a HBG | Kann-Regelung; Mindestbetrag 500 Euro; Schmerzensgeldanspruch darf nicht objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen sein |
Mecklenburg-Vorpommern § 83a LBG M-V | Soll-Regelung; kein Mindestbetrag erforderlich |
Niedersachsen § 83a NBG | Soll-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro; Schmerzensgeldanspruch darf nicht objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen sein |
Nordrhein-Westfalen § 82a LBG NRW | Soll-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro |
Rheinland-Pfalz § 71a LBG | Kann-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro |
Saarland § 76a SBG | Kann-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro |
Sachsen § 81a SächsBG | Kann-Regelung; keine unbillige Härte/erfolgloser Vollstreckungsversuch erforderlich |
Sachsen-Anhalt § 83a LBG LSA | Kann-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro |
Schleswig-Holstein § 83a LBG | Kann-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro |
Thüringen § 74a ThürBG | Kann-Regelung; kein Mindestbetrag erforderlich |