Die Rentenversicherung darf Sozialbeträge von Leiharbeitsfirmen einfordern, die ihre Beschäftigten auf Basis des unwirksamen Tarifvertrags der Christlichen Zeitarbeits-Tarifgemeinschaft (CGZP) bezahlt hatten. Das hessische Landessozialgericht erklärte die Nachforderung der Sozialkasse gegen einen Verleiher für rechtens.
In einem Eilverfahren hat das Landessozialgericht Hessen einer hessischen Leiharbeitsfirma einen Zahlungsaufschub für die Nachzahlung von Sozialbeiträgen verweigert. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt. Geklagt hatte das Unternehmen gegen die Rentenversicherung, die von dem Unternehmen knapp 12.000 Euro Sozialbeträge nachforderte. Der Verleiher hatte seine Beschäftigten nach dem inzwischen unwirksamen Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) bezahlt.
An der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestehe kein Zweifel, so die Richter. Es liege keine Änderung der Rechtsprechung vor, die Zeitarbeitsfirma könne sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.
Das Bundesarbeitsgericht hatte die Dumpingtarifverträge der Tarifgemeinschaft CGZP im Dezember 2010 wegen deren mangelnder Tariffähigkeit für ungültig erklärt. Damit müssen die Leiharbeitsfirmen, die ihre Angestellten nach diesem Tarif bezahlt hatten, ihre Beschäftigten wie Festangestellte entlohnen und entsprechend höhere Sozialbeiträge bezahlen.
Betroffene Leiharbeitsbeschäftigte können den entgangenen Lohn selbst einfordern. Der DGB hat dazu online Merkblätter und Musteranträge bereitgestellt.