Der Arbeitgeber kann nicht ohne Weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit ablehnen, weil er eine Vertretungskraft eingestellt hat, hat das Arbeitsgericht Köln festgestellt.
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Der Fall: Der Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante Elternzeit eingestellt. Als die Arbeitnehmerin nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als sie mit diesem Wunsch erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Arbeitsgericht: Einen Teilzeitantrag in der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Zu diesen Gründen gehört grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit. Ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, muss aber die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen. Da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zur Elternzeit abzugeben, ist der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Tut er dies nicht, kann er den Teilzeitwunsch nicht einfach ablehnen.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15. März 2018 – 11 Ca 7300/17