Deutscher Gewerkschaftsbund

18.12.2017

Hartz IV: Falsche Angaben werden teuer

Wer dem Jobcenter falsche Angaben macht, riskiert, dass sämtliche Leistungen zurückverlangt werden.

Teaser Justiz Gericht Urteil Recht

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Der Fall: Der Mann (Kläger) wohnt zusammen mit seinen erwachsenen Kindern und deren Familien auf einer Hofstelle. Die beiden Töchter des Klägers leben mit ihren Familien im Haupthaus und einem ausgebauten Wirtschaftsgebäude. Beim Jobcenter gab der Mann an, mietfrei bei seiner Tochter im Nebengebäude zu wohnen und alleinstehend zu sein. Er bezog daraufhin ab Dezember 2005 Hartz IV-Leistungen. Im Mai 2013 erhielt das Jobcenter einen Hinweis, dass der Kläger tatsächlich nicht bei seiner Tochter lebe, sondern durchgängig bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn gewohnt haben soll. Darauf hin hob das Jobcenter die Leistungsbewilligung rückwirkend auf. Dagegen klagte der Mann und behauptete, mit seiner Lebensgefährtin sei er erst seit Kurzem wieder zusammen. Vorher habe er eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt und bei dieser gewohnt. Nach 2006 sei er zurück auf die Hofstelle in das damals noch von seinen Eltern bewohnte Haupthaus gezogen, um diese zu pflegen. Nachweise dazu legte er aber nicht vor. Seine Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Wegen falscher Angaben muss der Mann Hartz IV-Leistungen für mehr als sieben Jahre in Höhe von knapp 48 000 Euro zurückzahlen. Trotz umfangreicher Zeugenvernehmungen ist unklar geblieben, wann der Mann in welcher Wohnung gewohnt hat und ob er eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin gebildet hat. Das muss zu seinen Lasten gehen, da er jedenfalls den jetzt behaupteten Wohnungswechsel 2006 hätte mitteilen müssen. Nicht das Jobcenter muss nachweisen, wo er gewohnt hat, sondern er selbst.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. November 2017 – L 13 AS 37/15

 


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