Das Jahr ist fast vorbei - doch es sind noch Urlaubstage übrig? Wir verraten, unter welchen Umständen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Anspruch mit ins neue Jahr nehmen können - und wann die restlichen Urlaubstage verfallen.
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Urlaub gilt der Erholung. Er soll in regelmäßigen Abständen genommen werden, um die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Laut Gesetz ist deshalb ein "Ansparen" von Urlaubtagen nicht zulässig. Arbeitnehmer sollen ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen - und Arbeitgeber ihn in diesem Zeitraum auch gewähren. Nur unter ganz bestimmten Umständen können Urlaubstage, die am Ende des Jahres noch übrig sind, in das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
Eine automatische Übertragung findet nur dann statt, wenn es aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, etwa wegen einer längeren Krankheit, nicht möglich war, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. In diesem Fall nehmen Beschäftigte den Anspruch auf die noch übrigen Tage automatisch mit in das nächste Jahr und haben dann bis zum 31. März Zeit, ihren Resturlaub zu nehmen. Am 1. April verfallen die Tage endgültig - es sei denn, der oder die Beschäftigte war vor dem Ende des alten Kalenderjahres noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt. Dann verlängert sch die Frist bis zum 31.12.
Anders sieht es aus, wenn es durchaus möglich gewesen wäre, den Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen, der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das aber nicht getan hat - zum Beispiel, um die Tage für eine längere Reise zu Beginn des neuen Jahres aufzusparen. In diesen Fällen wird der Anspruch nur dann mit ins neue Jahr genommen, wenn der Chef dem ausdrücklich zustimmt oder es im Unternehmen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge gibt, die die Übertragung erlauben. Trifft das alles nicht zu, verfällt der Resturlaub am Jahresende.
Weitere Infos: Tagesspiegel.de: Arbeiten ohne Ende. Die DGB-Rechtsexpertin Marta Böning erklärt, was passiert, wenn Beschäftigte ihren Resturlaub nicht bis zum Jahresende nehmen können.