Die Tarifgemeinschaft des DGB hat Tarifverträge mit den beiden großen Verbänden der Zeitarbeitsbranche abgeschlossen. Die Verträge gelten seit 1. Januar 2004. Sie wurden zuletzt Ende 2010 geändert.
Die Tarifverträge entstanden vor dem Hintergrund des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - dem ersten der vier Hartz-Gesetze. Abgeschlossen hat sie die Tarifgemeinschaft des DGB mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) und dem Interessenverband Zeitarbeit (iGZ) Die Verträge brachten den Beschäftigten spürbare Verbesserungen. Sie traten am 1. Januar 2004 in Kraft. Der BZA fusionierte im Juli 2011 mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) zum neugegründeten Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP). Die Tarifverträge mit dem BZA gelten weiterhin.
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP)
Interessenverband Zeitarbeit (iGZ)
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Die Tarifverträge beinhalten sowohl für West- als auch für Ostdeutschland die 35-Stunden-Woche, Urlaubsregelungen, Sonderzahlungen und Arbeitsbedingungen, die über dem bisherigen Standard in der Zeitarbeitsbranche liegen. Die Beteiligten haben in den Tarifverträgen bewusst keine abgesenkten Entgelte für Beschäftigte in den Personal Service Agenturen (PSA) geregelt. Dies hätte zur Verdrängung von Beschäftigten in den Zeitarbeitsfirmen geführt, weil die PSA für Beschäftigte einen nicht unerheblichen Zuschuss durch die Bundesanstalt für Arbeit erhalten.
Die Vorteile der Tarifverträge können jedoch nur dann gesichert und ausgebaut werden, wenn sich die Beschäftigten der Zeitarbeit gewerkschaftlich organisieren. Das ist Voraussetzung für die Durchsetzungsfähigkeit der Gewerkschaften in zukünftigen Tarifverhandlungen.
Tarifverträge Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA)
Tarifverträge Interessenverband Zeitarbeit (iGZ)
Gemeinsamer Tarifvertrag mit BZA und iGZ
Abgeschlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (iGZ/DGB). Die Tarifvertragsparteien sehen eine Aufnahme der Arbeitnehmerüberlassung in § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes im Interesse eines fairen Wettbewerbs als notwendig an, um soziale Verwerfungen und gespaltene Arbeitsmärkte zu vermeiden.
Tarifvertrag über einheitliche Mindestarbeitsbedingungen in derZeitarbeit.