Die Tarifgemeinschaft des DGB hat Tarifverträge mit den beiden großen Verbänden der Zeitarbeitsbranche - dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) und dem Interessenverband Zeitarbeit (iGZ) Tarifverträge abgeschlossen. Die Verträge gelten seit 1. Januar 2004. Sie wurden zuletzt Ende 2010 geändert.
Die Tarifverträge entstanden vor dem Hintergrund des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - dem ersten der vier Hartz-Gesetze. Abgeschlossen hat sie die Tarifgemeinschaft des DGB mit den beiden großen Verbänden BZA und iGZ. Die Verträge brachten den Beschäftigten spürbare Verbesserungen. Sie am 1. Januar 2004 in Kraft.
Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA)
Interessenverband Zeitarbeit (iGZ)
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Die Tarifverträge beinhalten sowohl für West- als auch für Ostdeutschland die 35-Stunden-Woche, Urlaubsregelungen, Sonderzahlungen und Arbeitsbedingungen, die über dem bisherigen Standard in der Zeitarbeitsbranche liegen. Die Beteiligten haben in den Tarifverträgen bewusst keine abgesenkten Entgelte für Beschäftigte in den Personal Service Agenturen (PSA) geregelt. Dies hätte zur Verdrängung von Beschäftigten in den Zeitarbeitsfirmen geführt, weil die PSA für Beschäftigte einen nicht unerheblichen Zuschuss durch die Bundesanstalt für Arbeit erhalten.
Die Vorteile der Tarifverträge können jedoch nur dann gesichert und ausgebaut werden, wenn sich die Beschäftigten der Zeitarbeit gewerkschaftlich organisieren. Das ist Voraussetzung für die Durchsetzungsfähigkeit der Gewerkschaften in zukünftigen Tarifverhandlungen.
Der aktuelle Stand der Tarifverhandlungen mit den Zeitarbeitsverbänden BZA und iGZ ist online beim Zeitarbeitsnetzwerk Zoom abrufbar.
Tarifverträge Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA)
Tarifverträge Interessenverband Zeitarbeit (iGZ)
Gemeinsamer Tarifvertrag mit BZA und iGZ
Abgeschlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (iGZ/DGB). Die Tarifvertragsparteien sehen eine Aufnahme der Arbeitnehmerüberlassung in § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes im Interesse eines fairen Wettbewerbs als notwendig an, um soziale Verwerfungen und gespaltene Arbeitsmärkte zu vermeiden.
Tarifvertrag über einheitliche Mindestarbeitsbedingungen in derZeitarbeit.