Verletzt sich ein Versicherter während einer Dienstreise bei dem Versuch, sich von einem Dieb seine Geldbörse zurückzuholen, steht diese Tat in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
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Der Fall: Der versicherte Arbeitnehmer nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teil. Nach der offiziellen Abendveranstaltung suchte der Mann gemeinsam mit Kollegen eine Bar auf. Auf dem Rückweg zum Hotel gegen 5 Uhr morgens wurde ihm die Geldbörse gestohlen. Als er den Täter verfolgte, wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht und verletzte sich schwer. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht: Es liegt kein Arbeitsunfall vor. Zwar sind Beschäftigte während einer Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert. Verfolgt ein Versicherter auf diesem Weg jedoch einen Dieb, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, so steht dies nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Insoweit widmet sich der Beschäftigte rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen. Da im konkreten Fall der Versicherte
den Täter nicht verfolgt hat, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen, kommt auch kein Versicherungsschutz wegen „der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse“ in Betracht.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. März 2019 – L 9 U 118/18