Deutscher Gewerkschaftsbund

03.11.2023
Versorgung

Ruhegehaltfähige Zeiten vor dem 17. Lebensjahr

Die Nichtberücksichtigung von eigentlich ruhegehaltfähigen Zeiten vor dem 17. Lebensjahr bei der Ermittlung des Versorgungsanspruchs von Bundesbeamt*innen verstößt gegen europäisches Recht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil festgestellt.

Nahaufnahme lächelnde Frau mit weißen Haaren

DGB/racorn/123rf.com

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20. April 2023 eine wegweisende Entscheidung (Az. 2 C 11.22) getroffen, wonach eine frühere Regelung im Beamtenversorgungsrecht des Bundes europarechtswidrig war. Diese sah bis zum 10.Januar 2017 vor, dass Zeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr für die Berechnung des Versorgungsanspruchs von Bundesbeamt*innen nicht als ruhegehaltfähig galten, selbst dann nicht, wenn die Beamt*innen diese bereits  in einem Beamtenverhältnis verbracht hatten. Das Gericht sieht darin eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union.

Damit sind alle in Frage kommenden Zeiten, sofern sie grundsätzlich als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen wären, auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat den zuständigen Bundesbehörden deshalb in einem Rundschreiben empfohlen, Versorgungsempfänger*innen mittels Hinweis in den Bescheinigungen über die Versorgungsbezüge darüber zu informieren sowie die Möglichkeit eines formlosen Antrags bezüglich der Anerkennung solcher Zeiten gegenüber der Versorgungsdienststelle zu erläutern. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, erfolgt dann eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ab Mai 2023. Für Versorgungsempfänger*innen der Länder und Kommunen dürfte das Urteil auf Grund meist vergleichbarer Regelungen mittelbar relevant sein.


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